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IBRRS 2015, 3144; IMRRS 2015, 1417
Prozessuales
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Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen Sachverhalt widergeben
BGH, Beschluss vom 27.10.2015 - VIII ZB 94/14
1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben.
2. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei.
