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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.01.2015 - 2 U 5/14
1. Zur Haftung des Architekten für Baumängel, der in einem Bauvertrag die schlüsselfertige Erstellung eines Einfamilienhauses übernommen hat.*)
2. Verpflichtet sich ein Architekt zur schlüsselfertigen Erstellung eines Hausanwesens und übernimmt er dabei die Bauleitung für alle in Auftrag gegebenen Bauleistungen, obliegt ihm nicht nur die übliche Objektüberwachung, sondern er ist auch verpflichtet, die Arbeiten gezielt zu überwachen und zu koordinieren, um zu erreichen, dass das Bauwerk frei von Mängeln und wie geplant durchgeführt wird.
3. Der bauaufsichtsführende Architekt muss solchen Baumaßnahmen besondere Aufmerksamkeit widmen, bei denen sich im Verlaufe der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben. Er darf sich in einem solchen Fall nicht auf gelegentliche Baustellenbesuche beschränken, sondern muss die Überwachung der Bauleistungen regelmäßig und in angemessener, jedoch zumutbarer Weise vornehmen. Dabei hat er sich durch häufigere Kontrollen zu vergewissern, ob seinen Anweisungen auch sachgerecht gefolgt wird.
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