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IBRRS 2015, 0121
Mit Beitrag
Architekten und Ingenieure
Architekt überwacht Mangelbeseitigung: Kein Honoraranspruch, kein ersatzfähiger Mangelfolgeschaden!
OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2014 - 12 U 58/14
1. Die Kosten der notwendigen Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Ermittlung von Mangel und Mangelbeseitigungsmaßnahme sind ersatzfähiger Mangelfolgeschaden des Bestellers.*)
2. Die Tätigkeit des Architekten im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme des Bestellers gehört zu den Grundleistungen der Leistungsphase 8 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI (a.F.). Es handelt sich in der Regel nicht um eine besondere und deshalb gesondert zu vergütende Leistung des Architekten.*)
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