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(sortiert nach Relevanz Verkündungsdatum)
BGH, Urteil vom 04.11.2015 - VIII ZR 217/14
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 04.11.2015 - VIII ZR 217/14
1. Die Zivilgerichte haben im Rahmen eines Rechtsstreits über ein Mieterhöhungsverlangen zu prüfen, ob eine von der Landesregierung erlassene Kappungsgrenzen-Verordnung den Anforderungen an die gesetzliche Ermächtigung in § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB in Verbindung mit Satz 2 genügt und auch im Übrigen mit höherrangigem Recht in Einklang steht.*)
2. Die vorgenannte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage genügt dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).*)
3. Die Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 128) hält sich im Rahmen des der Landesregierung als demokratisch legitimiertem und politischem Staatsorgan von der gesetzlichen Ermächtigung in mehrfacher Hinsicht eingeräumten politischen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums. Dieser ist von den Fachgerichten nur beschränkt dahin überprüfbar, ob die getroffene Maßnahme den Rahmen der Zweckbindung der gesetzlichen Ermächtigung überschreitet.*)
4. Die Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin vom 7. Mai 2013 genügt ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie verletzt weder die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) noch den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).*)
AG Wedding, Urteil vom 03.03.2014 - 22d C 175/13
Die Prüfkompetenz bezüglich der Berliner Kappungsgrenzen-VO liegt bei den Verwaltungsgerichten. Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums des Landesgesetzgebers kann nicht im Rahmen einer Mieterhöhungsklage durch die Zivilgerichte kontrolliert werden.
VolltextBVerfG, Beschluss vom 14.04.2016 - 1 BvR 243/16
1. Die Entscheidung des BGH vom 04.11.2015 - VIII ZR 217/14 (IMR 2016, 59) zur herabgesetzten Kappungsgrenze in Berlin verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
2. Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil muss sich in ihrer Begründung inhaltlich mit der Entscheidung und der einschlägigen BVerfG-Rechtsprechung auseinandersetzen.
3. Für einen Verfassungsverstoß muss der Vermieter darlegen, dass genau seine Wohnung zu Unrecht in die Verordnung aufgenommen wurde.
4. Ein Vermieter kann sich nicht darauf berufen, dass eine Kappungsgrenzensenkungsverordnung in anderen Stadtteilen als dem, in dem seine Wohnung liegt, nicht hätte gelten dürfen.
VolltextLG Berlin, Urteil vom 03.07.2014 - 67 S 121/14
1. Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Die Miete darf sich aber innerhalb von drei Jahren grundsätzlich nicht um mehr als 20% erhöhen (Kappungsgrenze). Ist jedoch die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet, beträgt diese Obergrenze 15%.
2. Die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in Berlin ist besonders gefährdet.
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