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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "7 A 1298/09" ODER "7 A 1298.09"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.10.2010 - 7 A 1298/09
1. Ein über einen Abschiedsraum verfügendes Krematorium ist in einem Gewerbegebiet nicht gem. § 8 II Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig (im Anschluss an BVerwG, BEschl. v. 20.12.2005 - 4 B 71/05).*)
2. Ein solches Krematorium kann jedoch eine in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässige Anlage für kulturelle Zwecke i. S. des § 8 III Nr. 2 BauNVO darstellen.*)
3. § 8 III NR. 2 BauNVO erfasst nur Anlagen, die einem Gemeinbedarf dienen. Auch eine von einem Privaten in Gewinnerzielungsabsicht betriebene Anlage kann diese Voraussetzung erfüllen, wenn es sich um eine Einrichtung der Infrastruktur handelt, die das Modell privatwirtschaftlicher Leistungserbringung mit einer hoheitlichen Gewährleistungs- und Überwachungsverantwortlichkeit verbindet.*)
4. Der Begriff der kulturellen Zwecke in § 8 III Nr. 2 BauNVO ist offen für neue Erscheinungsformen baulicher Vorhaben und nicht auf traditionelle Erscheinungsformen in den Bereichen der Kunst, Wissenschaft und Bildung beschränkt.*)
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