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LG Berlin, Urteil vom 10.03.2017 - 63 S 248/16
VolltextBau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 17.10.2018 - VIII ZR 94/17
1. Stimmt der Mieter einer Wohnung einer vom Vermieter verlangten Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete zu (§ 558a Abs. 1, § 558b Abs. 1 BGB), so steht dem Mieter ein Recht, die erklärte Zustimmung nach Maßgabe der Bestimmungen über das Widerrufsrecht bei im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherverträgen zu widerrufen (§ 312 Abs. 1, § 312c Abs. 1, § 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB), nicht zu.*)
2. Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem im Sinne von § 312c Abs. 1 Halbs. 2 BGB ist nicht schon dann zu verneinen, wenn der Unternehmer zum Abschluss des Vertrages keinen vorgefertigten Standard- oder Serienbrief verwendet, sondern ein individuelles Anschreiben.*)
LG Berlin, Urteil vom 10.03.2017 - 63 S 248/16
1. Werden für das Mieterhöhungsverlangen sowie die Zustimmung ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet, liegt ein Fernabsatzgeschäft vor, das den §§ 312 ff. BGB unterfällt (entgegen LG Berlin, Urteil vom 14.09.2016 - 18 S 357/15, IMR 2017, 52).
2. Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem liegt allerdings nur dann vor, wenn der Unternehmer in seinem Betrieb die personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig Geschäfte im Fernabsatz zu bewältigen..
3. Von einem für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Unternehmer sich Techniken der Fernkommunikation systematisch zu Nutze macht und die dabei zu schließenden Geschäfte sich ihrem Gesamtbild nach als typische Distanzgeschäfte darstellen.
4. Dies ist zu verneinen, wenn es sich bei dem Erhöhungsschreiben um ein inhaltlich auf den Mieter bezogenes individuell gefertigtes Schreiben handelt, das sich von vorneherein konkret auf die von ihm inne gehaltene Wohnung bezieht.
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