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OLG Brandenburg, Urteil vom 12.05.2011 - 5 U 45/07
VolltextBau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Brandenburg, Urteil vom 12.05.2011 - 5 U 45/07
1. Bei einer Grundstücksübereignung ist die Mitwirkung beider Parteien an der Auflassung erforderlich; fehlt es an der Auflassung, so hat keine der Vertragsparteien den Grundstücksübereignungsvertrag vollständig erfüllt.
2. Die Auflassung muss das von ihr betroffene Grundstück eindeutig bezeichnen; geht es um die Übertragung von Miteigentumsanteilen, so muss deren Umfang zumindest im Wege der Auslegung der Auflassung zweifelsfrei zu ermitteln sein.
3. Die Auflassung des gesamten Grundstücks ist dementsprechend nicht in die Auflassung von Miteigentumsanteilen umdeutbar.
4. Eine Forderung, die nicht auf Geld gerichtet ist - wie eine solche auf Übereignung von unbeweglichen Gegenständen -, ist in einen Geldbetrag umzurechnen (§ 45 Satz 1 InsO).
5. Nach § 987 Abs. 1 BGB ist für Gebrauchsvorteile Wertersatz zu leisten, bei Eigengebrauch vermietbarer Sachen in der Regel der objektive Mietwert. Maßgeblich ist diejenige Miete, die auf dem örtlichen Markt für vergleichbare Objekte erzielt wird.
VolltextBGH, Beschluss vom 18.09.2008 - V ZB 40/08
Das Rechtsmittelgericht ist nach § 17a Abs. 5 GVG auch dann an die durch die Entscheidung in der Hauptsache in dem angefochtenen Urteil stillschweigend bejahte Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gebunden, wenn das erstinstanzliche Gericht mangels Rüge einer Partei von einer Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs durch Beschluss nach § 17a Abs. 3 GVG absehen durfte.*)
VolltextBGH, Urteil vom 16.05.2013 - I ZR 216/11
a) Im Klageantrag und in der Urteilsformel braucht nicht schon zum Ausdruck zu kommen, dass das Verbot auf die Verletzung von Prüfpflichten gestützt ist; vielmehr reicht es aus, dass sich dies mit ausreichender Deutlichkeit aus der Klagebegründung und den Entscheidungsgründen ergibt.*)
b) Hat der Betreiber einer Internetplattform Anzeigen im Internet geschaltet, die über einen elektronischen Verweis unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, treffen ihn erhöhte Kontrollpflichten. Ist der Plattformbetreiber in diesem Zusammenhang auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, muss er die über die elektronischen Verweise in seinen Anzeigen erreichbaren Angebote auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Schutzrechtsverletzungen überprüfen.*)
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