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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "433 C 20391/17" ODER "433 C 20391.17"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG München, Urteil vom 12.01.2018 - 433 C 20391/17
1. Eine Verwertungskündigung muss Angaben zur Angemessenheit und zum Nachteil enthalten, wobei vergleichende Wirtschaftlichkeitsberechnungen entbehrlich sind, wenn der derzeitige Zustand des Gebäudes und der Wohnungen eine Modernisierung/Sanierung nahelegt.
2. Die Wirksamkeit einer Verwertungskündigung hängt nicht davon ab, dass eine Baugenehmigung bereits erteilt ist.
3. Eine Verwertung ist angemessen, wenn sie von vernünftigen, nachvollziehbaren Erwägungen getragen wird.
4. Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind i.d.R. angemessen, wenn hierdurch Wohnverhältnisse geschaffen werden, wie sie allgemein üblich sind.
5. Bad und Küche gehören auch in Studentenwohnungen zum Standard und zu allgemein üblichen Wohnverhältnissen.
6. Es widerspricht dem heutigen Hygieneanspruch, sich mit einer Vielzahl von Personen ein WC zu teilen, auf dem keine Möglichkeit besteht, sich die Hände zu waschen.
7. Das Tatbestandsmerkmal der Hinderung der Verwertung liegt bei einer Sanierung/Modernisierung vor, wenn die Mietsache bei geplanter Durchführung der Maßnahme nicht mehr in ihrer ursprünglichen Gestalt vorhanden ist, was bei Zusammenlegung mehrerer Kleinwohnungen bejaht werden muss. Weiterhin gilt, dass wenn die Maßnahme zu einer Grundrissänderung führt, das Tatbestandsmerkmal vorliegt, wenn der Grundriss so wesentlich verändert wird, dass nicht mehr vom selben Mietobjekt gesprochen werden kann.
8. Ein Namensschild an der Klingel spricht für einen Mitbesitz am Objekt. Dasselbe muss für ein Namensschild am Briefkasten gelten.
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