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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "22 U 1913/19" ODER "22 U 1913.19"
(sortiert nach Relevanz Verkündungsdatum)
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
OLG Dresden, Beschluss vom 08.10.2020 - 22 U 1913/19
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 07.08.2020 - 22 U 1913/19
1. Bei einem Neubau entspricht es der Verkehrsauffassung, dass ein Keller vollständig trocken ist, also weder Feuchtigkeit von außen eindringt noch Luftfeuchtigkeit an den Kellerwänden kondensiert oder an Oberflächen ein Feuchtigkeitsniveau entsteht, das die Entwicklung von Schimmel ermöglicht.
2. Welche Anforderungen an die Dämmung und den Wärmedurchlasswiderstand zu stellen sind, hängt von der vorgesehenen oder zu erwartenden Nutzung der Räume ab.
3. Unter der Bezeichnung "Kaltkeller" ist ein unbeheizter Keller zu verstehen, der nicht für Wohnzwecke oder auch nur den längerdauernden Aufenthalt von Menschen geeignet ist. Ein solcher Raum muss hinsichtlich seiner Wärmedämmung aber als Abstell-, Lager- oder Vorratsraum geeignet sein, soweit diese Aktivitäten ohne zusätzliche Beheizung des Raums, also bei Temperaturen von 10 bis 15 °C stattfinden können.
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