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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "2 U 49/07" ODER "2 U 49.07"
(sortiert nach Relevanz Verkündungsdatum)
OLG Rostock, Urteil vom 30.04.2008 - 2 U 49/07
VolltextIBRRS 2007, 2429; IMRRS 2007, 0789
OLG Celle, Beschluss vom 26.03.2007 - 2 U 49/07
VolltextBau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 19.03.2012 - II ZR 280/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 16.03.2009 - II ZR 280/07
1. Das Zahlungsverbot des § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG (entsprechend § 64 Satz 1 GmbHG) gilt ab Eintritt der Insolvenzreife und nicht erst ab dem Ende der Insolvenzantragsfrist.*)
2. Stellt der Aufsichtsrat fest, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, hat er darauf hinzuwirken, dass der Vorstand rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt und keine Zahlungen leistet, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht vereinbar sind. Verstößt er hiergegen schuldhaft, kann er der Gesellschaft gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein.*)
VolltextOLG Rostock, Urteil vom 30.04.2008 - 2 U 49/07
1. Die Abnahme ist für die Fälligkeit der Werklohnforderung entbehrlich, wenn der Auftraggeber mit Ersatzvornahmekosten aufrechnet.
2. Eine Klausel, nach der der Auftragnehmer die Kosten der vom Auftraggeber durchgeführten Baureinigung anteilig trägt, ist unwirksam, weil sie das Nachbesserungsrecht des Auftragnehmers ausschließt.
3. Ein Vertragsstrafenversprechen kann hinfällig werden, wenn sich die Termine mehrfach ändern. Dann bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung, aus der sich die Einbeziehung des Bauzeitenplans in die Vertragsstrafenvereinbarung ergibt.
4. Vor der Abnahme setzt im VOB/B-Vertrag die Geltendmachung von Ersatzvornahmekosten den vorherigen Auftragsentzug voraus.
VolltextOLG Celle, Beschluss vom 26.03.2007 - 2 U 49/07
Der Zwangsverwalter ist nach Aufhebung des Verfahrens infolge Rücknahme des Gläubigerantrages nicht mehr befugt, in einem laufenden Prozess weiterhin Mietzahlung an sich zu verlangen, sofern keine eindeutige Ermächtigung des Vollstreckungsgerichts vorliegt.*)
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