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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2012, 0899
Mit Beitrag
Zwangsvollstreckung
Wie wird eine Sicherheit nach § 648a BGB vollstreckt?
LG Darmstadt, Beschluss vom 15.02.2012 - 12 O 12/11
1. Bei der titulierten Verpflichtung, eine Sicherheit gemäß §§ 648a, 232 BGB zu leisten, handelt es sich um eine vertretbare Handlung gemäß § 887 ZPO.
2. Sicherheitsleistung kann nach § 232 BGB auf unterschiedliche Weise erfolgen; das Wahlrecht insoweit steht gemäß § 262 BGB dem Schuldner zu.
3. Erst wenn er es nicht oder nicht wirksam ausübt, geht das Wahlrecht gemäß § 264 BGB auf den Gläubiger über.
4. Eine als Sicherungsmittel angebotene Grundschuld erfüllt die den sich aus §§ 238, 1807 BGB ergebenden Anforderung der Mündelsicherheit nur, wenn die Grundschuld den Verkehrswert des Grundstücks zu allenfalls 60 % ausschöpft.
§ 648a BGB n.F.: Kein Abzug wegen streitiger Mängel/Minderleistung!
LG Darmstadt, Urteil vom 20.09.2011 - 12 O 12/11
1. Für die Höhe der zu leistenden Sicherheit ist von der vereinbarten Vergütung auszugehen. Es sind vom ursprünglichen Werklohnanspruch nur solche Abzüge vorzunehmen, die unstreitig sind oder auf rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen beruhen oder über die ohne eine weitere Verzögerung des Verfahrens entschieden werden kann.
2. Ein Abzug wegen streitiger Mängel oder Minderleistung kann im Verfahren auf Sicherheitsleistung nicht erfolgen.