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Darlehensvertrag wirksam widerrufen: Kein Wertersatz!
LG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2018 - 12 O 335/17
Im Fall des wirksamen Widerrufs der Willenserklärung zum Darlehensvertrag hat das Kreditinstitut im Rahmen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses keinen Anspruch auf Wertersatz für die Bereitstellung des Darlehens, weil der Kreditnehmer insoweit keine Leistung im Sinne von § 346 Abs. 1 BGB empfangen hat. Das Kreditinstitut kann daher nicht gegen den Anspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung der Bereitstellungszinsen aufrechnen.*)