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OLG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2020 - 1 Verg 2/20
VolltextBau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2020 - 1 Verg 2/20
1. Der Anwendung der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB auf die Ausschreibung mit der Rechtsfolge unter anderem des Ausschlusses des Rechtswegs zu den Vergabenachprüfungsinstanzen steht die vermeintliche Europarechtswidrigkeit der Regelung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB nicht entgegen.
2. Bei fehlender Statthaftigkeit des Verfahrens vor der Vergabekammer ist gem. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG die Verweisung von den Vergabesenaten in den Rechtsweg zu den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten möglich und geboten, sofern der Antragsteller sein Rechtsschutzziel im anderen Rechtsweg weiterverfolgen will und kann.
VolltextOVG Hamburg, Urteil vom 20.09.2022 - 3 Bf 198/21
1. § 14 Abs. 1 Satz 2 HbgRettDG ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar.*)
2. Die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB ist mit Unionsrecht vereinbar und findet auf ein verwaltungsrechtliches Auswahlverfahren zur Vergabe von Leistungen der Notfallrettung Anwendung, bei dem der Kreis der potentiellen Leistungserbringer auf gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen i.S.d. § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB beschränkt wurde.*)
3. Es steht der Anwendbarkeit der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB in einem solchen Auswahlverfahren nicht entgegen, wenn als weitere Voraussetzung ein Nachweis über die Zustimmung der zuständigen Behörde zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg gefordert wird.*)
4. Eine öffentliche Stelle hat bei der Vergabe von Leistungen der Notfallrettung, die unter die Bereichsausnahme des Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU fällt, die Grundregeln des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu beachten, sofern an der streitgegenständlichen Vergabe ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (hier verneint).*)
5. Auch im Falle einer - unterstellten - Binnenmarktrelevanz stellt es keinen Verstoß gegen Grundregeln des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar, wenn ein verwaltungsrechtliches Auswahlverfahren den Teilnehmerkreis unter Anwendung der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB auf gemeinnützige Organisationen beschränkt.*)
6. Die in einem verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahren zur Vergabe von Leistungen der Notfallrettung vorgenommene Beschränkung des Kreises der potentiellen Leistungserbringer auf solche Organisationen, die beim Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg mitwirken, verstößt nicht gegen primäres Unionsrecht.*)
VolltextVK Hamburg, Beschluss vom 12.02.2020 - Vgk FB 1/20
1. Das Vorliegen einer Bereichsausnahme ist eine Frage der Zuständigkeit. Ist ein Ausnahmetatbestand gegeben, ist der Rechtsschutz auf die Kontrolle beschränkt, ob die Voraussetzungen vom Auftraggeber zutreffend angenommen wurden. Die Dienstleistung ist dann vollständig vom Vergaberecht freigestellt.
2. Die Durchführung von Rettungsdienstleistungen kann im Hoheitsbereich der Freien und Hansestadt Hamburg auf gemeinnützige Organisationen beschränkt werden.
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