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Anwaltliche Geschäftsgebühr hängt vom Mandantenauftrag ab
© Norbert Frank
Eine außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts wird nur dann mit einer Geschäftsgebühr entlohnt, wenn der Mandant primär das Ziel verfolgt, sich ohne Klageverfahren zu einigen. Ist hingegen das vorgerichtliche Aufforderungsschreiben nur eine Vorbereitungshandlung für die Klage, ist dieses Schreiben dem Bundesgerichtshof zufolge bereits mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Maßgebend ist die Frage, wie der Auftrag des Mandanten genau lautete.
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