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Keine Amtshaftung wegen unwirksamer Mietpreisbremse
Mietern, die infolge der Unwirksamkeit der Hessischen Mietenbegrenzungsverordnung vom 17.11.2015 (vgl. hierzu BGH, IMR 2019, 352) eine höhere Miete zu entrichten haben, steht gegen das Land Hessen kein Amtshaftungsanspruch zu. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 28.01.2021.