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Vorsteueraufteilung bei Errichtung eines gemischt genutzten "Stadtteilzentrums"
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Bestehen bei Gebäuden, die teilweise umsatzsteuerpflichtig und teilweise umsatzsteuerfrei ve-wendet werden, erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verwendeten Räume, sind die Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) sog. Umsatzschlüssel aufzuteilen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11.11.2020 - XI R 7/20 und bestätigte damit seine Rechtsprechung (s. bereits BFH, Urteil vom 10.08.2016 - XI R 31/09).
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