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Familie muss Mietwohnung nach Lärmattacken räumen
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Ein Vermieter muss Lärmattacken eines Mieters als Antwort auf subjektiv empfundene Störungen durch seine Nachbarn nicht hinnehmen. Dies hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 18.01.2019 klargestellt und das beklagte Ehepaar mit deren zwei Kindern im Kindergarten- und Grundschulalter verurteilt, ihre in einem der oberen Stockwerke gelegene Zwei-Zimmer-Mietwohnung in München-Taufkirchen zu räumen. Die Entscheidung ist nach Rücknahme der eingelegten Berufung rechtskräftig (Az.: 417 C 12146/18).
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