Nachrichten zum Recht am Bau
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ARGE Baurecht: Unzulängliche Wareneingangskontrolle führt zum Verlust von Gewährleistungsrechten
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Lieferungen von Baustoff-Herstellern oder -Händlern unterliegen nicht dem in der Baubranche verbreiteten Werkvertragsrecht, sondern orientieren sich meist an den kaufrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des Handelsgesetzbuchs (HGB). Bei gewerblichen Bauherren gilt also die Anlieferung von Bauprodukten in nahezu allen Fällen als Rechtsgeschäft zwischen Kaufleuten; dies gilt erst recht, wenn - was der Regelfall sein dürfte - ein Bauunternehmer Materialien auf eigene Rechnung bestellt.
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