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Vermieter darf Mieter nach Treppendiebstahl fristlos kündigen
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Der Abbau einer Außentreppe zur Vereitelung eines direkten Zugangs des Vermieters zu seiner im 1. OG gelegenen Wohnung berechtigt den Vermieter, dem Mieter fristlos zu kündigen. Das Amtsgericht München verurteilte am 16.03.2018 den Beklagten, die von ihm gemietete Wohnung in München-Allach, bestehend aus 3 Zimmer, 1 Küche, 1 Bad, 1 WC, geräumt, sowie alle übrigen Räume in diesem Hausanwesen an den Kläger herauszugeben.
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