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Online seit 2014

Vertragsauslegung - Begriffswirrwarr
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

In seinem Beschluss vom 10.04.2014 - VII ZR 144/12 (IBR 2014, 328 = NZBau 2014, 427) fasst der Bundesgerichtshof diesen Leitsatz:
Enthält die Leistungsbeschreibung nach einer Unterposition einen Vermerk, wonach in die "Positionen dieses Unterloses" bauzeitliche Verbaue einzurechnen sind und folgen sodann weitere (Unter-)Positionen, ohne dass die Verbaue darin erneut erwähnt werden, kann für ihre Ausführung keine zusätzliche Vergütung verlangt werden.
Das gelte auch dann, wenn es sich bei den Verbaumaßnahmen um Besondere Leistungen im Sinne der VOB/C handele. Die Klägerin machte geltend, die für die Arbeiten nach den Untertiteln 4.4, 4.7 und 4.10 notwendig gewesenen Verbaue seien besondere, im Leistungsverzeichnis nicht besonders erwähnte Leistungen, die gesondert zu vergüten seien, und verlangte zusätzliche Vergütung in Höhe von 118.562,58 Euro. Der Auftraggeber (Beklagter) lehnte ab. Das Gericht hatte den Vertrag auszulegen. Es hatte das BauSoll zu erkennen ... und scheint im Begriffswirrwarr untergegangen zu sein.
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Berechnung der Verjährungsfrist bei gleichzeitiger Hemmung und Neubeginn der Verjährung
Von Dr. Friedhelm Weyer

Seit dem BGH-Urteil vom 23.11.1989 (VII ZR 313/88, NJW 1990, 826 = BauR 1990, 212) ist geklärt, dass dann, wenn eine Unterbrechung der Verjährung zugleich mit deren Hemmung eintritt, die neue Verjährungsfrist erst vom Ende der Hemmung an läuft. Eine solche Situation ergibt sich in der Baupraxis häufig, vor allem wenn ein Auftragnehmer im Einverständnis mit dem Auftraggeber einen Mängelbeseitigungsversuch unternimmt. Denn dann wird die Verjährung der Mängelansprüche gemäß § 203 BGB durch Verhandlungen gehemmt und zugleich ergibt sich aus der Vornahme der Mängelbeseitigungsarbeiten in der Regel ein Anerkenntnis der Mängelansprüche, welches nach § 212 Abs.1 Satz 1 BGB jetzt zu einem Neubeginn der Verjährung führt (näher dazu Weyer in Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 4.Aufl. 2013, § 13 VOB/B Rdn.168-179, 200). Dass die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung nach neuem Recht auf das Zusammentreffen von Hemmung und Neubeginn der Verjährung übertragen werden kann, wird neuerdings von Derleder/Kähler (NJW 2014, 1617-1622) bestritten.
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Photovoltaikanlagen: Verjährung von Mängelansprüchen in 2 oder 5 Jahren?
Von Dr. Friedhelm Weyer

Die damit angesprochene juristische Problematik konzentriert sich nach Lakkis (NJW 2014, 829) auf die Frage, ob Photovoltaikanlagen als Bauwerke einzuordnen sind. Denn lediglich dann verjähren Mängelansprüche sowohl nach Kaufrecht (§ 438 Abs.1 Nr.2 BGB) als auch nach Werkvertragsrecht (§ 634a Abs.1 Nr.2 BGB) in fünf Jahren. Selbst darüber hinaus haben Entscheidungen zum Thema Photovoltaikanlagen und Bauwerke Konjunktur. So befassten sich damit jüngst sogar der Vergabesenat des OLG Düsseldorf (IBRRS 2014, 1345 = VPR 2014, 2833) und der BFH (IBRRS 2014, 1381). Hier sollen jedoch zwei zivilrechtliche Entscheidungen im Mittelpunkt der Überlegungen stehen: Das Urteil des BGH vom 09.10.2013 (VIII ZR 318/12, IBR 2014, 110 = NJW 2014, 845) und das Urteil des OLG München vom 10.12.2013 (9 U 543/12 Bau, IBR 2014, 208 = NJW 2014, 867). Die heute veröffentlichte Entscheidung des OLG Naumburg vom 20.02.2014 (1 U 86/13, IBRRS 2014, 1388) bringt nicht Neues und deshalb die Diskussion nicht weiter.
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Berechnung der Mehrkosten bei Zuschlagsverzögerung; weiter: unseliges Prinzip der linearen Preisfortschreibung bei Nachträgen
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

In seiner Entscheidung vom 28.06.2012 (16 U 831/11) führt das OLG Dresden für einen Fall "Zuschlagsverzögerung mit Bauzeitverschiebung" plastisch und den einschägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs folgend aus, wie der Auftragnehmer die Mehrkosten aus Zuschlagsverzögerung in Anlehnung an das Recht des § 2 Abs. 5 VOB/B vorzutragen hat. Ich fasse die Grundzüge der Entscheidung zusammen, um anschließend auf Preisfortschreibung allgemeiner einzugehen.
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Rücktritt des Käufers nach Verarbeitung mangelhafter Baustoffe: Wertersatzanspruch des Baustoffhändlers?
Von Dr. Friedhelm Weyer

Das OLG Naumburg (IBR 2014, 270; IBR 2014, 271) hatte den Fall zu entscheiden, dass ein Bauherr, der von einem Baustoffhändler Terrassendielen gekauft hatte, die wegen deutlich erkennbarer Farbunterschiede kein einheitliches Farbbild ergaben, nach deren Verlegung und Rücktritt vom Kaufvertrag auf Rückzahlung des Kaufpreises klagte. Die Klage blieb ohne Erfolg, weil das OLG annahm, der Baustoffhändler habe wirksam mit einem gleich hohen Wertersatzanspruch aus § 346 Abs.2 BGB aufgerechnet. Nach Rodemann (Praxishinweis zu IBR 2014, 270) bietet das Urteil Stoff für Diskussionen. Diese sollen mit einigen Bemerkungen zu den kritischen Hinweisen von Rodemann eröffnet werden.
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Behinderung kann nachweislich kausal für Unterdeckung von Allgemeinen Geschäftskosten sein
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Wenn Allgemeine Geschäftskosten (AGK) beim Auftragnehmer (AN) nachweislich in der Folge einer bestimmten Behinderung aus dem Risikobereich des Auftraggebers (AG) nicht in dem Umfang gedeckt werden wie ohne diese Behinderung, ist diese Behinderung kausal für die Unterdeckung. Der Ausgleich der betreffenden Unterdeckung von AGK kann dann Gegenstand einer berechtigten Ersatzforderung des AN sein. Die Ansicht des LG Bonn im Urteil vom 10.03.2014 - 1 O 360/12, ein Anspruch auf Erstattung unterdeckter AGK scheide sowohl als Schadensersatz- (VOB/B § 6 Abs. 6) wie auch als Entschädigungsanspruch (BGB § 642) aus, weil AGK im Betrieb des AN als Ganzes losgelöst von der Entwicklung eines konkreten Auftrags entstehen - soweit noch zutreffend -, und eine Behinderung "insoweit nie kausal für deren Anfall sein" könne, überzeugt nicht. Das Landgericht bezweifelt den Anspruch grundsätzlich, weil es an dem Zusammenhang "Behinderung ist kausal für verminderte AGK-Deckung" immer fehle, diese Kausalität "nie" nachgewiesen werden könne. Das trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu, denn:
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Pathologische Schiedsvereinbarungen
Von Dr. Friedhelm Weyer

In Dispute Resolution - Das Online Magazin, Ausgabe 1/2014 vom 21.03.2014 (www.disputeresolution-magazin.de) berichtet Foerster unter der Überschrift Kreativität (un)erwünscht über eine Veranstaltung von vier führenden Schiedsinstitutionen am 17.01.2014 in Stockholm. Jedes Jahr organisieren danach das Schiedsinstitut der Stockholmer Handelskammer (SCC), die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) , das Vienna International Arbitral Center (VIAC) und die Camera Arbitrale Milano (MCC) ein gemeinsames Seminar zu aktuellen Fragen des Schiedsverfahrensrechts. Thema der diesjährigen Veranstaltung in Stockholm war der Umgang mit pathologischen Schiedsklauseln. Solche misslungene Schiedsvereinbarung sind, wie nicht zuletzt zahlreiche in IBR veröffentlichte Entscheidungen verdeutlichen, immer wieder Anlass zu Streitigkeiten, die bei sorgfältigerer Vertragsgestaltung vermeidbar wären.
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Gestörter Bauablauf, Puffer und die Nachweise zum Anspruch auf Ersatz der Nachteile des "behinderten" Auftragnehmers
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Wenn ein Jurist fragt: "Sechs Monate und vier Wochen sind vereinbart, sechs Monate und fünf Wochen braucht der AN - und soll Anspruch auf zwei Wochen Bauleiterkosten als Schadensersatz bzw. Vergütung von zwei Wochen Bauzeitverlängerung nach § 642 BGB haben?" (Leseranmerkung von Langen/Kus, IBR 2014, 2458), kann man verstehen: Es ist etwas falsch an der Schlussfolgerung, denn es wird scheinbar ja nicht konkret nachgewiesen, wie es der Bundesgerichtshof für gestörte Bauabläufe seit der Entscheidung "Äquivalenkostenverfahren" aus 1986 (BauR 1986, 347) verlangt.
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Planungsbedingter Baumangel: Wer muss was planen?
Von Dr. Friedhelm Weyer

In BauR 2014, 155-163 befasst sich Miernik mit der Nacherfüllung beim Architekten- und Ingenieurvertrag und kommt zu dem einleuchtenden Ergebnis, dass der Planer, der eine mangelhafte Planung geliefert hat, auch nach Vollendung des deshalb fehlerhaften Bauwerks zur Nacherfüllung verpflichtet bleibt, weshalb der Auftraggeber von ihm verlangen kann, an der Beseitigung der Bauwerksmängel durch Fertigung einer korrigierten Planung mitzuwirken. Heiko Fuchs meint nun in seiner Kurzbesprechung dieses Aufsatzes (IBR 2014, 2309), der Planer schulde nicht nur eine oftmals nicht ausreichende Korrektur der ursprünglichen Planung, sondern entgegen Averhaus (BauR 2013, 1013; dazu Bolz IBR 2013, 454) auch eine Sanierungsplanung. Dem dürfte nicht zu folgen sein.
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Zuschlagsverzögerung - Wo ein Grundsatz ist, gibt es auch eine Ausnahme: Erleichterung beim hypothetischen Kostensoll
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Im Vortrag von Mehrkosten gilt der Grundsatz, dass die Kostenannahmen aus der Urkalkulation nicht ohne weiteres als hypothetische Kosten angesetzt werden können. Ansätze aus der Urkalkulation können grundsätzlich nicht als jene Kosten angesetzt werden, welche ohne die Zuschlagsverzögerung entstanden wären (Soll-0); siehe Drittler, Nachträge und Nachtragsprüfung, ibr-online, Stand: 06.10.2013, Rdn. 6:161 ff, 6:166.
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Online seit 2013

Bewertung der zeitlichen Folge einer Anordnung zur Leistungsänderung/Zusatzleistung keinesfalls nach § 6 Abs. 4 VOB/B?
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Diese Frage stellt sich mir bei der Lektüre des Aufsatzes von Breyer, Bauzeitliche Folgen aus geänderten und zusätzlichen Leistungen gemäß §§ 2 Abs. 5 und 2 Abs. 6 VOB/B, BauR 2013, 1924, besprochen von Bolz in IBR 2014, 2036. Zunächst: Ja, Leistungsänderungen und Zusatzleistungen können sich im Bauablauf behindernd zeigen. Das ist zwar keine zwangsläufige Folge. Aber es ist eine (vom Auftragnehmer nachzuweisende) mögliche Folge. Breyer meint jedoch, eine geänderte/zusätzliche Leistung sei nicht als Behinderung i. S. von § 6 Abs. 2, 4 VOB/B anzusehen. Meine im Titel dieses Blog-Eintrags gestellte Frage hängt sich in der Begründung dieser Auffassung Breyers am Begriff der Auftraggeberanordnung auf. Nach Breyer habe ein Auftraggeber seine Anordnung nach § 1 Abs. 3 oder 4 VOB/B immer zu "vertreten". Im Rechtssinn ist Vertreten allerdings gleichzusetzen mit Verschulden. Das führt zu einer Irritation in Breyers Sicht auf die VOB/B. So ist für mich der ...
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Nachtrag Zuschlagsverzögerung: Argumente für ein Kosten-Soll, das nicht automatisch Soll lt. Urkalkulation ist
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

In der Praxis sind sich die Parteien immer wieder darin uneins, wie das hypothetische Kosten-Soll lautet. Wenn der Auftragnehmer in seinem Nachweis der Mehrkosten infolge Zuschlagsverzögerung etwa anführt,
"es [würden] insbesondere die Preisänderungen ermittelt, die sich aus den Änderungen der Kosten in der Urkalkulation"
ergeben hätten, und meint, die unauskömmliche Kostengröße aus der Urkalkulation sei das Soll für den Soll-Ist-Vergleich, beißt er beim Auftraggeber regelmäßig auf Granit. Ich meine: Er beißt zu Recht auf Granit. Denn er versucht, ein in der Kalkulation angelegtes Defizit über den Nachtrag auszugleichen.
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Mancher lernt es nie!
Von Dr. Friedhelm Weyer

Zu dieser spontanen Reaktion fühlt man sich provoziert, wenn man den dritten Leitsatz einer Entscheidung des OLG Koblenz (Urteil vom 08.06.2012 - 8 U 1183/10 - Volltext in ibr-online) liest, welcher wie folgt lautet: "Auch im BGB-Bauvertrag treffen den Unternehmer Prüfungs- und Anzeigepflichten. Verletzt der Bauunternehmer seine insoweit bestehende Prüfungs- und Hinweispflicht, macht das seine an sich ordnungsgemäße Bauleistung mangelhaft, falls ein Fachmann den Mangel erkennen konnte." Während dessen erster Satz zweifellos richtig ist, verstößt dessen zweiter Satz seit der Forsthaus-/Blockheizkraftwerk-Entscheidung (BGH IBR 2008, 78) ebenso eindeutig gegen die BGH-Rechtsprechung.
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Nachtrag "Zuschlagsverzögerung" - ein problematisches Detail
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Nach verzögertem Zuschlag in einem öffentlichen Vergabeverfahren und unstreitiger Verantwortung des Bauherrn für die Haftung der Folgen aus der Zuschlagsverzögerung legt der Auftragnehmer seinen Nachtrag N 01 "Zuschlagsverzögerung" vor. Eine Verschiebung der Bauzeit um ein bestimmtes Zeitmaß in der Folge der Zuschlagsverzögerung liegt auf der Hand. Überdies ist unter den Vertragspartnern unstreitig: Zuschlagsverzögerung ist kausal für 3 Monate Bauzeitverlängerung. Bei der Prüfung des Nachtrages problematisiert der Bauherr dieses Detail:
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Gestörter Bauablauf: Unterdeckungen bei AGK können unter bestimmten Umständen zum ausgleichsfähigen Ersatz gehören
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Wenn Allgemeine Geschäftskosten (AGK) in der Folge einer bestimmten Behinderung aus dem Risikobereich des Auftraggebers nicht in dem Umfang gedeckt werden wie ohne diese Behinderung, ist diese Behinderung kausal für die Unterdeckung. Der Ausgleich der betreffenden Unterdeckung von AGK kann dann Gegenstand einer berechtigten Ersatzforderung des Auftragnehmers sein.
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Die Verjährung des Selbstvornahmerechts: Dogmatisch bedenklich und in der Praxis problematisch?
Von Dr. Friedhelm Weyer

In ZfBR 2013, 523-528 befasst sich Kuhn im Anschluss an das BGH-Urteil vom 11.09.2012 (XI ZR 56/11, IBR 2013, 23 = BauR 2013, 230 = NJW 2013, 1228 mit Anmerkung von Thode) sechs Seiten lang mit angeblichen "erheblichen dogmatischen Bedenken" und "zwei Problemen". Selbst nach eingehendem Studium seiner Ausführungen neigt man als Leser zu der Feststellung: Wer keine Probleme hat, macht sich welche. Denn die Entstehung des Selbstvornahmerechts mit erfolglosem Ablauf der von dem Auftraggeber zur Mängelbeseitigung gesetzten Frist entspricht auch "im Zusammenspiel mit § 634a Abs.2 BGB" der eindeutigen gesetzlichen Regelung.
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Bindung des Architekten an seine Honorarschlussrechnung: BGH-Rechtsprechung wird fortwährend missachtet!
Von Dr. Friedhelm Weyer

In einem Beschluss vom 23.11.2006 (VII ZR 249/05, NZBau 2007, 252 = IBR 2007, 81) hat der BGH dem OLG Frankfurt unmissverständlich ins Stammbuch geschrieben, die Bindung an eine Honorarschlussrechnung setze mehr voraus, als dass der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung aller Honorarforderungen habe vertrauen dürfen. Deshalb hat der BGH es in diesem Beschluss als Verletzung des Anspruchs des Architekten auf rechtliches Gehör gewertet, dass das OLG sich nicht mit dem Streit auseinandergesetzt hatte, ob der Auftraggeber auch tatsächlich vertraut und sich entsprechend eingerichtet hatte. Unbeeindruckt davon wiederholt das OLG Frankfurt nun in einem Urteil vom 02.05.2013 (3 U 212/11, IBR 2013, 477, Volltext in ibr-online) denselben Fehler. Das hat ihm bereits berechtigte Kritik eingebracht (NJW-Spezial 2013, 430; Heiko Fuchs im Praxishinweis zu IBR 2013, 477).
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Vereinbarte Funktionstauglichkeit ist Teil der vereinbarten Beschaffenheit!
Von Dr. Friedhelm Weyer

Selbst Oberlandesgerichte haben offensichtlich nach wie vor Schwierigkeiten mit der zutreffenden Anwendung des Mangelbegriffs des § 633 Abs.2 Satz 1 BGB und des im Wesentlichen gleichlautenden § 13 Abs.1 Satz 2 VOB/B oder des § 4 Abs.7 VOB/B. Diesen Schluss legt jedenfalls ein eben veröffentlichtes Urteil des OLG München vom 05.06.2013 (13 U 1425/12 Bau, Volltext in ibr-online) nahe.
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Blockheizkraftwerk-Urteil des BGH: Verkannte Wirkung und Begründung
Von Dr. Friedhelm Weyer

Erneut werden heftige Angriffe gegen das BGH-Urteil vom 8.11.2007 (VII ZR 183/05, IBR 2008, 77-79) geführt. Sass beschäftigt sich in NZBau 2013, 132-142, breit mit dem - von ihm so bezeichneten - "Funktionstauglichkeitsdogma" in der Blockheizkraftwerk-Entscheidung. Planker macht in IBR 2013, 259, auf diesen Aufsatz aufmerksam und formuliert das Problem wie folgt:
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Verletzung der Prüf- und Hinweispflicht: Rechtsfolgen?
Von Dr. Friedhelm Weyer

In IBR 2013, 196 referiert Lailach unter der Überschrift "Verletzung der Prüf- und Hinweispflicht führt zu Schadensersatz-, nicht zu Mängelansprüchen!" einen Aufsatz von Peters in NZBau 2013, 129-132, dessen Titel "Der funktionale Mängelbegriff" lautet. Lailach meint, Peters komme unter Verweis auf den Begriff der Verschlechterung (nicht Mangelhaftigkeit) in § 645 BGB sowie die allgemein bei Nebenpflichtverletzungen geltenden schuldrechtlichen Regeln "zu bedenkenswerten Ergebnissen, die von der aktuellen Rechtsprechung zum 'funktionalen Mangelbegriff' (z.B. 'Blockheizkraftwerk' - BGH, IBR 2008, 77) abweichen." Die Überlegungen von Peters sind jedoch im Kern eher alt, weil von ihm schon öfter vorgetragen, und kaum noch bedenkenswert, weil er Kritik daran nach wie vor schlicht übergeht. Zudem hält der Aufsatz nicht, was sein Titel verspricht.
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