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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 64/09


Bester Treffer:
IBRRS 2009, 3823; IMRRS 2009, 2094
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Jobcenter verschuldet zu späte Zahlung: Kündigung unzulässig!

BGH, Urteil vom 21.10.2009 - VIII ZR 64/09

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2011, 0331; IMRRS 2011, 0245
VersicherungenVersicherungen
Maßnahmen des Versicherungsgebers zur Stornogefahrabwehr

BGH, Urteil vom 01.12.2010 - VIII ZR 310/09

1. Ergreift ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge (§ 92 Abs. 2, § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB) eigene Maßnahmen der Stornogefahrabwehr, müssen diese nach Art und Umfang ausreichend sein (Bestätigung der Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 279/04 und VIII ZR 237/04). Hierzu ist es erforderlich, dass das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anhält. Die bloße Übersendung eines Mahnschreibens reicht hierzu im Regelfall nicht aus.*)

2. Im Falle einer Stornogefahrabwehr mittels Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter genügt das Versicherungsunternehmen seiner Nachbearbeitungspflicht, wenn es die Stornogefahrmitteilung auf eine Weise versendet, dass bei normalem Verlauf mit deren rechtzeitigem Eingang bei dem Versicherungsvertreter zu rechnen ist. Bei einer Übersendung der Stornogefahrmitteilung auf dem Postweg darf das Versicherungsunternehmen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Postsendung ordnungsgemäß befördert wird. Deshalb führt ein ausnahmsweise eintretender Postverlust nicht dazu, dass die Stornierung des Versicherungsvertrages auf Umständen beruht, die das Versicherungsunternehmen zu vertreten hat (§ 92 Abs. 2, § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB).*)

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IBRRS 2009, 3823; IMRRS 2009, 2094
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Jobcenter verschuldet zu späte Zahlung: Kündigung unzulässig!

BGH, Urteil vom 21.10.2009 - VIII ZR 64/09

Das Jobcenter (Sozialamt), das für einen hilfebedürftigen Wohnungsmieter die Kosten der Unterkunft in der Weise übernimmt, dass es die Miete direkt an den Vermieter des Hilfebedürftigen überweist, ist nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters.*)

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