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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: III ZR 91/07


Bester Treffer:
IBRRS 2007, 4831; IMRRS 2007, 2380
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Rechnung mit einseitiger Bestimmung eines Zahlungstermins: Verzug?

BGH, Urteil vom 25.10.2007 - III ZR 91/07

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2016, 2404; IMRRS 2016, 1438
SachverständigeSachverständige
Kann ein Verkehtsunfall die Höhe der Sachverständigenkosten ändern?

LG Mannheim, Urteil vom 05.02.2016 - 1 S 119/15

1. Auch wenn der - von der Geschädigten nicht beglichenen - Rechnung eine Indizwirkung für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zukommt, steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Schadensgutachten zu, wenn und soweit diese nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist. Gibt es selbst für den Fachmann keine verlässlichen Größenordnungen, ist für einen Geschädigten regelmäßig nicht zu erkennen, wann die Honorarsätze "die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen". Deshalb wird die vom Geschädigten vorgelegte Rechnung des Sachverständigen in der Regel zu erstatten sein.*)

2. Etwas anderes ist hingegen dann anzunehmen, wenn es zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten weder eine konkrete Honorarvereinbarung gegeben hat, noch der Geschädigte die Sachverständigenkosten beglichen hat. Wird keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen, gilt § 632 Abs. 2 BGB mit der Folge, dass die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist, die in jedem Fall zu erstatten ist.*)

3. Eine Erstattung der Sachverständigenkosten kommt nur insoweit in Betracht, als die Geschädigte auch zur Zahlung des Sachverständigenhonorars verpflichtet ist. Ein Anspruch des Sachverständigen auf Begleichung unnötiger Kosten besteht daher nicht. Bei der Frage, wie viele Lichtbilder für die Begutachtung des Schadens erforderlich sind, steht dem Sachverständigen grundsätzlich ein Ermessen zu.*)

4. Zinsen auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können nicht bereits nach Ablauf einer einseitig gesetzten Frist geltend gemacht werden. Eine bloße Zahlungsaufforderung mit einseitiger Fristbestimmung reicht nicht aus, um den Verzug des Gegners zu begründen, sofern dem Gläubiger nicht gemäß § 315 BGB ein Leistungsbestimmungsrecht zusteht.*)

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IBRRS 2007, 4831; IMRRS 2007, 2380
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Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Rechnung mit einseitiger Bestimmung eines Zahlungstermins: Verzug?

BGH, Urteil vom 25.10.2007 - III ZR 91/07

Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger vermag ohne die erforderliche Belehrung des Verbrauchers (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB) einen Verzug des Schuldners nicht zu begründen.*)

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1 Abschnitt im "Sonntag/Rütten, Privates Baurecht" gefunden

5. Mahnung und Verzug ( Rn. 63-72)


2 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

III. Verzugsschaden ( Rn. 21-31)

III. Verzugsschaden ( Rn. 21-31)