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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XII ZR 137/07


Bester Treffer:
IBRRS 2009, 1801; IMRRS 2009, 0941
GewerberaummieteGewerberaummiete
Gewerberaummietrecht: Versorgungssperre durch den Vermieter

BGH, Urteil vom 06.05.2009 - XII ZR 137/07


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5 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 0555; IMRRS 2021, 0207
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Besitzschutzansprüche des Mieters bei Baumaßnahmen im Gemeinschaftseigentum

OLG München, Beschluss vom 23.03.2020 - 32 U 265/20

1. Der besitzrechtliche Schutz des Mieters einer Eigentumswohnung gegen Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen anderer Eigentümer oder der Gemeinschaft unterscheidet sich danach, ob die Besitzbeeinträchtigung in einer Einwirkung auf die Mietsache selbst, an der der Mieter einen unmittelbaren und ausschließlichen Besitz hat oder in der Zuführung unwägbarer Stoffe besteht.*)

2. Gegen körperliche Einwirkungen auf die Mietsache selbst hat der Mieter aus § 862 Abs. 1 BGB einen negatorischen Anspruch, der dem Anspruch des Eigentümers aus den §§ 1004, 903 BGB entspricht.*)

3. Mieter haben keine Ansprüche aus § 862 Abs. 1 BGB auf das Unterlassen von Baumaßnahmen, die zu Lärm, Erschütterungen und ähnlichen mit den Baumaßnahmen verbundenen Einwirkungen in der Wohnung führen, wenn eine vertragliche Duldungspflicht besteht. Der vertraglichen Duldungspflicht steht eine Duldungspflicht des Vermieters aufgrund einer wohnungseigentumsrechtlichen Vereinbarung gleich, denn die Rechte eines Mieters gegenüber anderen Sondereigentümern in Bezug auf den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums und anderer Sondereigentumseinheiten können nicht weitergehen als die Rechte des vermietenden Sondereigentümers selbst.*)

4. Gegen Handlungen, die außerhalb der Wohnung oder der Räume, an denen der Mieter ausschließlichen Besitz hat, vorgenommen werden und die nicht zu einer Besitzbeeinträchtigung im genannten Sinn führen, besteht grundsätzlich kein besitzrechtlicher Abwehranspruch.*)




IBRRS 2014, 1311; IMRRS 2014, 0658
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Stromversorgung unterbrochen: Vermieter muss nicht benachrichtigt werden!

OLG Jena, Urteil vom 16.04.2014 - 2 U 569/13

Ein Stromversorgungsunternehmen, das mit einem Mieter von Gewerberaum einen Stromlieferungsvertrag geschlossen hat, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Vermieter zu unterrichten, dass die Stromversorgung wegen Zahlungsverzugs unterbrochen wurde.*)

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IBRRS 2011, 0406; IMRRS 2011, 0301
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Versorgungssperre: Unterbrechung der Stromleitungen

AG Bremen, Urteil vom 06.12.2010 - 16 C 424/10

Zur Unzulässigkeit einer Versorgungssperre in Form einer Unterbrechung der Stromleitungen zulasten des Mieters durch die Wohnungseigentümergemeinschaft bei titulierten Hausgeldansprüchen gegen den vermietenden Wohnungseigentümer.

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IBRRS 2009, 1801; IMRRS 2009, 0941
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Gewerberaummietrecht: Versorgungssperre durch den Vermieter

BGH, Urteil vom 06.05.2009 - XII ZR 137/07

1. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter gegenüber dem die Mieträume weiter nutzenden Mieter zur Gebrauchsüberlassung und damit auch zur Fortsetzung vertraglich übernommener Versorgungsleistungen (hier: Belieferung mit Heizenergie) grundsätzlich nicht mehr verpflichtet.*)

2. Auch aus Treu und Glauben folgt eine nachvertragliche Verpflichtung des Vermieters von Gewerberäumen zur Fortsetzung von Versorgungsleistungen jedenfalls dann nicht, wenn der Mieter sich mit Mietzinsen und Nutzungsentschädigung im Zahlungsverzug befindet und dem Vermieter mangels eines Entgelts für seine Leistungen ein stetig wachsender Schaden droht.*)

3. Die Einstellung oder Unterbrechung der Versorgung mit Heizenergie durch den Vermieter ist keine Besitzstörung gemäß §§ 858, 862 BGB hinsichtlich der Mieträume.*)




IBRRS 2007, 4517; IMRRS 2007, 2166
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Wann endet Versorgung des Mieters mit Heizwärme?

KG, Urteil vom 06.09.2007 - 8 U 49/07

Jedenfalls bei einem Geschäftsraummietverhältnis endet die Verpflichtung des Vermieters zur Versorgung des Mieters mit Heizwärme nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses (Aufrechterhaltung der Rechtsprechung des Senats GE 2004, 622).*)

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