Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XII ZR 137/07
BGH, Urteil vom 06.05.2009 - XII ZR 137/07
Es gibt für Ihre Suchanfrage 20 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Volltexturteile gefunden |
AG Bremen, Urteil vom 06.12.2010 - 16 C 424/10
Zur Unzulässigkeit einer Versorgungssperre in Form einer Unterbrechung der Stromleitungen zulasten des Mieters durch die Wohnungseigentümergemeinschaft bei titulierten Hausgeldansprüchen gegen den vermietenden Wohnungseigentümer.
VolltextBGH, Urteil vom 06.05.2009 - XII ZR 137/07
1. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter gegenüber dem die Mieträume weiter nutzenden Mieter zur Gebrauchsüberlassung und damit auch zur Fortsetzung vertraglich übernommener Versorgungsleistungen (hier: Belieferung mit Heizenergie) grundsätzlich nicht mehr verpflichtet.*)
2. Auch aus Treu und Glauben folgt eine nachvertragliche Verpflichtung des Vermieters von Gewerberäumen zur Fortsetzung von Versorgungsleistungen jedenfalls dann nicht, wenn der Mieter sich mit Mietzinsen und Nutzungsentschädigung im Zahlungsverzug befindet und dem Vermieter mangels eines Entgelts für seine Leistungen ein stetig wachsender Schaden droht.*)
3. Die Einstellung oder Unterbrechung der Versorgung mit Heizenergie durch den Vermieter ist keine Besitzstörung gemäß §§ 858, 862 BGB hinsichtlich der Mieträume.*)
KG, Urteil vom 06.09.2007 - 8 U 49/07
Jedenfalls bei einem Geschäftsraummietverhältnis endet die Verpflichtung des Vermieters zur Versorgung des Mieters mit Heizwärme nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses (Aufrechterhaltung der Rechtsprechung des Senats GE 2004, 622).*)
Volltext10 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
1. Pflichten des Vermieters ( Rn. 18)
III. Versorgungssperre (BGB § 546 Rn. 116-122)
I. Unerlaubte Weiternutzung (BGB § 546a Rn. 11-15)
D. Rechtsverhältnis nach Vertragsbeendigung (BGB § 546a Rn. 10)
II. Gestattete Weiternutzung (BGB § 546a Rn. 16-17)
14. Auswirkungen des Besitzschutzes auf das Gebrauchsrecht (BGB § 535 Rn. 474-482)
11. Gebrauchsgewährungspflicht nach Vertragsende? (BGB § 535 Rn. 445-451)