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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 202/10


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 2805; IMRRS 2011, 2013
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Kaufvertrag - Kein Rücktritt bei unerheblichen Mängeln!

BGH, Urteil vom 29.06.2011 - VIII ZR 202/10


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6 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2016, 2334; IMRRS 2016, 1403
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Grundstückskaufvertrag: Umfang des Haftungsausschlusses

BGH, Urteil vom 22.04.2016 - V ZR 23/15

Der in einem Grundstückskaufvertrag vereinbarte umfassende Haftungsausschluss für Sachmängel erfasst auch die nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers zu erwartenden Eigenschaften eines Grundstücks oder des aufstehenden Gebäudes.*)

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IBRRS 2015, 2062; IMRRS 2015, 0824
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Mangelbeseitigungsaufwand > 5 % des Kaufpreises: Kann der Käufer zurücktreten?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2015 - 21 U 93/14

1. Bei behebbaren Mängeln ist im Rahmen der nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmenden Interessenabwägung von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung im Sinne § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB in der Regel dann nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand mehr als 5 % des Kaufpreises beträgt. Der Umstand, dass der Kaufgegenstand nicht ein neu erstelltes Objekt, sondern ein “gebrauchter Gegenstand“ gewesen ist, bei dem die Erwartungen des Verkehrs an die Mangelfreiheit regelmäßig geringer sind, rechtfertigt für sich genommen nicht bereits die Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle auf 10 % des Kaufpreises.*)

2. Eine Aufklärungspflicht des Verkäufers über einen Sachmangel, deren Verletzung in objektiver Hinsicht zu einem arglistigen Verschweigen im Sinne des § 444 BGB führen kann, besteht beim Verkauf eines Gebäudegrundstücks nur im Hinblick auf verborgene Mängel oder Umstände, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Entschluss des Käufers von Bedeutung sind, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern geeignet sind. Arglistiges Verschweigen ist in subjektiver Hinsicht nur gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.*)

3. Auch die Lage eines Grundstücks in der Einflugschneise eines Flughafens und damit die besondere Betroffenheit von entsprechenden Fluglärmbelastungen kommt als Eigenschaft in Betracht, über das die Parteien des Kaufvertrages eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 treffen können.*)

4. Für die Annahme einer konkludent getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung genügt es, wenn der Käufer im Rahmen der Vertragsverhandlungen bestimmte Erwartungen an den Kaufgegenstand formuliert und der Verkäufer dem zustimmt.*)

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IBRRS 2014, 2640; IMRRS 2014, 1365
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Wann liegt eine endgültige Erfüllungsverweigerung vor?

BGH, Urteil vom 18.09.2014 - VII ZR 58/13

1. Eine endgültige Erfüllungsverweigerung liegt vor, wenn der Unternehmer während der vorprozessualen umfassenden Auseinandersetzung nachhaltig und beharrlich das Vorliegen von Mängeln verneint und eine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin bestreitet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.11.2001 - VII ZR 373/99, BauR 2002, 310 = NZBau 2002, 89 = IBRRS 2002, 0045).*)

2. Eine in einem englischen Hauptinsolvenzverfahren eingetretene Restschuldbefreiung (discharge) hindert einen Gläubiger nicht, seine Forderung in einem vor Eintritt der Restschuldbefreiung im Inland eröffneten und noch nicht abgeschlossenen Sekundärinsolvenzverfahren anzumelden und in diesem Rahmen zu verfolgen.*)

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IBRRS 2012, 2738; IMRRS 2012, 1996
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Keine Baugenehmigung: Gebäude mangelhaft!

OLG Frankfurt, Urteil vom 14.06.2012 - 12 U 185/10

1. Eine fehlende Baugenehmigung stellt einen Sachmangel von veräußerten Gebäuden oder Gebäudeteilen dar.

2. In dem Bestreiten von Mängeln im Verfahrensverlauf liegt nicht ohne weiteres eine endgültige Erfüllungsverweigerung, denn das Bestreiten ist ein prozessuales Recht des Schuldners. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner über das Bestreiten der Mängel hinaus bewusst und endgültig die Erfüllung seiner Vertragspflichten ablehnt.

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IBRRS 2012, 3590; IMRRS 2012, 2594
BauträgerBauträger
Geringfügige Schallschutzmängel berechtigen nicht zum Rücktritt!

LG Tübingen, Urteil vom 28.09.2011 - 2 O 129/10

1. Haben die Parteien eines Bauträgervertrags keine einzuhaltenden Schallschutzwerte vereinbart, muss der Schallschutz üblichen Qualitäts- und Komfortstandard entsprechen. Der Erwerber kann insoweit erwarten, dass das Werk zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme diejenigen Qualitäts- und Komfortstandards erfüllt, die auch vergleichbare andere zeitgleich fertig gestellte und abgenommene Bauwerke erfüllen.

2. Können geringfügige Schallschutzmängel beseitigt werden, ohne dass die Kosten hierfür 10% des Kaufpreises überschreiten, stellen sie keine erheblichen Mängel dar, die zum Rücktritt berechtigen. Der rücktrittwillige Erwerber muss vielmehr die Nachbesserung dulden, sofern diese ohne Beeinträchtigung der Wohnung und ohne Verlust von Wohnfläche durchgeführt werden kann.

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IBRRS 2011, 2805; IMRRS 2011, 2013
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Kaufvertrag - Kein Rücktritt bei unerheblichen Mängeln!

BGH, Urteil vom 29.06.2011 - VIII ZR 202/10

Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist bei einem behebbaren Mangel ausgeschlossen, wenn die Kosten seiner Beseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Das ist - auch im gehobenen Preissegment - jedenfalls dann der Fall, wenn die Mängelbeseitigungskosten ein Prozent des Kaufpreises nicht übersteigen.*)

Für die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB kommt es auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung nur dann an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte.*)





1 Nachricht gefunden
BGH: Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels
(29.06.2011) Der Bundesgerichtshof hat am 29.06.2011 eine Entscheidung zum Ausschluss des Rechts zum Rücktritt vom Kaufvertrag bei Unerheblichkeit eines Sachmangels getroffen.
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2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

n) Pauschalierungsklauseln bei Vertragsbeendigung. ( Rn. 125-126)

V. Mangelbeseitigungsverlangen (VOB/B § 13 Abs. 5 Rn. 35)




2 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

b) Entbehrlichkeit der Abhilfefrist oder Abmahnung (BGB § 650q Rn. 668-672)