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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 6 U 844/12


Bester Treffer:
IBRRS 2012, 3648; IMRRS 2012, 2626
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - § 522 II ZPO-Zurückweisung: Kosten der Anschlussberufung (I)?

OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.09.2012 - 6 U 844/12

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1 Treffer für den Bereich Bauträgerrecht.

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 0332; IMRRS 2021, 0132
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Trotz fehlender Abnahme: Bauträger muss Baumängel beseitigen!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2018 - 12 U 197/16

1. Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel ist nicht nur dann unwirksam, wenn die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Bauträger selbst als Erstverwalter erfolgen kann, sondern auch dann, wenn die Abnahme durch einen Sachverständigen ermöglicht wird, der durch den Bauträger selbst oder eine in seinem Lager stehende Person benannt und beauftragt wird.

2. Dem Bauträger ist es verwehrt, sich bei unwirksam vereinbarter förmlicher Abnahme auf eine konkludente Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu berufen.

3. Ein Bauträger, der mit der unwirksamen Abnahmeklausel den Eindruck erweckt, dass das Erfüllungsstadium aufgrund erfolgter Abnahme des Gemeinschaftseigentums beendet ist, muss als Verwender den Nachteil tragen, dass er trotz fehlender Abnahme mit Mängelansprüchen konfrontiert wird.

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IBRRS 2012, 3648; IMRRS 2012, 2626
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - § 522 II ZPO-Zurückweisung: Kosten der Anschlussberufung (I)?

OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.09.2012 - 6 U 844/12

1. Wird eine unselbstständige Anschlussberufung dadurch wirkungslos, dass die Hauptberufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen wird, trägt der Hauptberufungskläger grundsätzlich die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derer, die durch die Anschlussberufung ausgelöst wurden.*)

2. Die Belastung des Hauptberufungsklägers auch mit den durch die Anschlussberufung ausgelösten Kosten ist nicht davon abhängig, dass der Berufungsbeklagte seine Anschlussberufung ausdrücklich nur unter der Bedingung eingelegt hatte, dass die Hauptberufung nicht schon durch Beschluss zurückgewiesen wird.*)

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