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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 6 U 844/12


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IBRRS 2012, 3648; IMRRS 2012, 2626
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - § 522 II ZPO-Zurückweisung: Kosten der Anschlussberufung (I)?

OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.09.2012 - 6 U 844/12

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1 Treffer für den Bereich Recht am Bau | Bauvertrag.

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2013, 3603
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Leistung muss auch bei „technischem Neuland“ funktionieren!

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.01.2013 - 5 U 324/12

1. Wer mit der von ihm versprochenen Werkleistung "technisches Neuland" betritt, haftet bei Nichteintritt des Erfolgs auch dann, wenn er sein eigenes Leistungsvermögen und die technische Beherrschbarkeit der anstehenden Probleme falsch eingeschätzt hat.*)

2. Die Behauptung, der Dauerbetrieb eines Holzgasheizkraftwerks scheitere nur daran, dass die vom Besteller eingesetzten Betriebsstoffe ungeeignet seien, ist unerheblich, solange der Werkunternehmer nicht aufzeigt, welche Betriebsstoffe sich für den Dauerbetrieb eignen und wo der Besteller sie beschaffen kann.*)

3. Die tatsächliche Nutzung einer Werkleistung oder wesentlicher Teile derselben bringt nur dann den Abnahmewillen des Bestellers zum Ausdruck, wenn es irgendeinen Anhalt dafür gibt, dass die Nutzung Ausdruck der Absicht ist, das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß zu akzeptieren. Daran fehlt es, wenn die vorübergehende Nutzung nur der Minderung des ansonsten drohenden Betriebsausfallschadens dient.*)

4. Auch in Sachen von "existentieller Bedeutung" ist eine Beschlussentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO statthaft, wenn eine mündliche Verhandlung keinen Erkenntnisgewinn verspricht.*)

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IBRRS 2012, 3648; IMRRS 2012, 2626
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - § 522 II ZPO-Zurückweisung: Kosten der Anschlussberufung (I)?

OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.09.2012 - 6 U 844/12

1. Wird eine unselbstständige Anschlussberufung dadurch wirkungslos, dass die Hauptberufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen wird, trägt der Hauptberufungskläger grundsätzlich die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derer, die durch die Anschlussberufung ausgelöst wurden.*)

2. Die Belastung des Hauptberufungsklägers auch mit den durch die Anschlussberufung ausgelösten Kosten ist nicht davon abhängig, dass der Berufungsbeklagte seine Anschlussberufung ausdrücklich nur unter der Bedingung eingelegt hatte, dass die Hauptberufung nicht schon durch Beschluss zurückgewiesen wird.*)

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