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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 6 U 844/12


Bester Treffer:
IBRRS 2012, 3648; IMRRS 2012, 2626
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - § 522 II ZPO-Zurückweisung: Kosten der Anschlussberufung (I)?

OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.09.2012 - 6 U 844/12

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5 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2012, 688 OLG Nürnberg - Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen: Wer trägt die Kosten der Anschlussberufung (I)?

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 0535; IMRRS 2023, 0250; IVRRS 2023, 0088
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Berufung durch Beschluss zurückgewiesen: Kostenlast der Anschlussberufung?

KG, Beschluss vom 04.01.2023 - 23 U 40/19

Verliert eine Anschlussberufung gem. § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, weil die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen wird, sind die Kosten der Anschlussberufung dem Anschlussberufungsführer aufzuerlegen.*)

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IBRRS 2021, 2176; IMRRS 2021, 0786; IVRRS 2021, 0345
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Berufung zurückgewiesen: Wer trägt die Kosten der Anschlussberufung?

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.06.2021 - 23 U 728/21

Verliert mit einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Anschlussberufung der anderen Partei gem. § 524 Abs. 4 Var. 3 ZPO ihre Wirkung, fallen die Kosten des Berufungsverfahrens beiden Parteien im Verhältnis des Werts von Berufung und Anschlussberufung zur Last.*)

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IBRRS 2014, 1722; IMRRS 2014, 0899
ProzessualesProzessuales
Streitwert einer Klage auf Erhöhung des Erbbauzinses?

OLG Celle, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 U 6/14

1. Der Streitwert einer Klage auf Erhöhung des Erbbauzinses richtet sich nach § 9 ZPO.*)

2. Der gleichzeitig mit dem Antrag auf Erhöhung des Erbbauzinses gestellte Antrag auf Eintragung einer entsprechend erhöhten Reallast verfolgt dasselbe wirtschaftliche Interesse; ihm kommt kein gesonderter Wert zu (Bestätigung von Senat, NdsRpfl. 1983, 159).*)

3. Die durch die Einlegung der Berufung und der Anschlussberufung verursachten Kosten sind im Verhältnis der jeweiligen Werte zu quoteln, wenn die Anschlussberufung vor dem Erlass eines Hinweisbeschlusses eingelegt und die Berufung durch einen Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO verworfen wird.*)

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IBRRS 2012, 3648; IMRRS 2012, 2626
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ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - § 522 II ZPO-Zurückweisung: Kosten der Anschlussberufung (I)?

OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.09.2012 - 6 U 844/12

1. Wird eine unselbstständige Anschlussberufung dadurch wirkungslos, dass die Hauptberufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen wird, trägt der Hauptberufungskläger grundsätzlich die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derer, die durch die Anschlussberufung ausgelöst wurden.*)

2. Die Belastung des Hauptberufungsklägers auch mit den durch die Anschlussberufung ausgelösten Kosten ist nicht davon abhängig, dass der Berufungsbeklagte seine Anschlussberufung ausdrücklich nur unter der Bedingung eingelegt hatte, dass die Hauptberufung nicht schon durch Beschluss zurückgewiesen wird.*)

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