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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 204/90
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
IBR 1992, 394 | BGH - Bauträgervertrag: Unterwerfungsklausel doch unwirksam? |
IBR 1992, 354 | BGH - Bauträgervertrag: Unwirksame Einschränkung des Leistungsverweigerungsrecht in AGB! |
IBR 1992, 353 | BGH - Bauträgervertrag: Muß Erwerber den AGB-Charakter beweisen? |
11 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 180/10
1. Der nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO vorleistende Berufshaftpflichtversicherer kann seine Aufwendungen im Falle wissentlicher Pflichtverletzung des Notars gemäß § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO nur vom Vertrauensschadenversicherer, jedoch nicht von der Notarkammer ersetzt verlangen.*)
2. Die in § 4 Ziff. 2 der Bedingungen der Vertrauensschadenversicherungsverträge der Notarkammern für die Geltendmachung von Schäden bestimmte Ausschlussfrist von vier Jahren ist wirksam. Der Versicherer kann sich auf die Fristversäumnis jedoch nicht berufen, wenn diese unverschuldet ist.*)
VolltextOLG Frankfurt, Urteil vom 14.01.2008 - 1 U 17/07
§ 60 KO bestimmt, dass Massekosten und Masseschulden, soweit diese Ansprüche auf Geld gerichtet sind, nach der in § 60 KO vorgeschriebenen Rangfolge jeweils im Verhältnis ihrer Beträge berichtigt werden, sobald sich herausstellt, dass die Konkursmasse zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger nicht ausreicht. Für andere Masseansprüche als Geldforderungen (hier: Anspruch auf Mängelbeseitigung) gilt das in § 60 KO geregelte Verteilungsverfahren aber nicht. Dies folgt daraus, dass § 60 KO nicht auf § 69 KO verweist, wonach Forderungen, die nicht auf einen Geldbetrag gerichtet sind, zu schätzen sind.*)
VolltextBGH, Urteil vom 24.11.2005 - VII ZR 87/04
1. Weigert sich der Bieter ernsthaft und endgültig, sich an einem bindenden Vertragsangebot festhalten zu lassen und bringt er zum Ausdruck, dass er nicht bereit ist, nach Annahme seines Angebots die Leistung vertragsgemäß zu erbringen, stellt dies eine Pflichtverletzung dar. Wird der Angebotsempfänger dadurch veranlasst, das Angebot nicht anzunehmen, ist er berechtigt, den Schaden geltend zu machen, der ihm dadurch entstanden ist, dass der Vertrag mit diesem Bieter nicht zustande kam, sondern er einen anderen Bieter beauftragen musste.*)
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn sie von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, und die Vertragspartei, die die Klausel stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will.*)
BGH, Urteil vom 26.02.2004 - VII ZR 247/02
a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags, die den Auftragnehmer verpflichtet, zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausschließlich eine unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen, ist nicht nach § 9 AGB-Gesetz unwirksam.*)
b) Wird der Auftragnehmer in einer solchen Klausel verpflichtet, die Bürgschaft gemäß "Muster des Auftraggebers" zu stellen, ist damit in Anlehnung an § 17 Nr. 4 Satz 2 VOB/B zum Ausdruck gebracht, daß die Bürgschaft nach Vorschrift des Auftraggebers auszustellen ist. Der Auftraggeber wird nicht berechtigt, die Sicherungsabrede durch das Muster zu ändern.*)
VolltextBGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 53/03
a) Aus dem Inhalt und der Gestaltung der in einem Bauvertrag verwendeten Bedingungen kann sich ein von dem Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, daß sie zur Mehrfachverwendung vorformuliert worden sind (im Anschluß an BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 238).*)
b) Eine vom Auftraggeber gestellte Klausel in einem Bauvertrag, nach der jegliche Nachforderungen ausgeschlossen sind, wenn sie nicht auf schriftlichen Zusatz- und Nachtragsaufträgen des Auftraggebers beruhen, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist deshalb gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz unwirksam.*)
c) Ein Zahlungsplan in einem Bauvertrag, wonach die 12. Rate nach Fertigstellung der Leistung und die 13. und letzte Rate nach Beseitigung aller Mängel, Abnahme und Vorlage einer Gewährleistungsbürgschaft zu zahlen ist, ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen dahin zu verstehen, daß die 13. Rate fällig wird, wenn die Abnahme trotz vorhandener Mängel erfolgt. Dem Auftraggeber steht dann in Höhe des mindestens Dreifachen der Mängelbeseitigungskosten ein Leistungsverweigerungsrecht zu.*)
BGH, Urteil vom 27.06.2002 - VII ZR 272/01
Eine vom Generalübernehmer in einem Vertrag über die Errichtung eines schlüsselfertigen Hauses verwendete Klausel, nach der er bevollmächtigt ist, die Bauleistungen im Namen des Auftraggebers zu vergeben, ist für den Auftraggeber überraschend. Sie wird gemäß § 3 AGB-Gesetz nicht Bestandteil des Vertrages.*)
VolltextBGH, Urteil vom 22.10.1998 - VII ZR 99/97
Rechtmäßigkeit der Unterwerfungsklausel in einem Bauträgervertrag
a) Unterwirft sich ein Erwerber in einem Bauträgervertrag der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen, so ist diese Erklärung gemäß §§ 3, 12 MaBV i.V.m. § 134 BGB nichtig, wenn der Notar ermächtigt ist, die Vollstreckungsklausel ohne besonderen Nachweis zu erteilen.
b) § 218 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auf eine gemäß §§ 3, 12 MaBV i.V.m. § 134 BGB nichtige Unterwerfungserklärung nicht anwendbar.
BGH, Urteil vom 30.04.1998 - VII ZR 47/97
Aufforderung zur Nachbesserung am Gemeinschaftseigentum
Die Fristsetzung eines Erwerbers von noch nicht fertiggestelltem Wohnungseigentum gegenüber dem Veräußerer zur Nachbesserung eines behebbaren Mangels am Gemeinschaftseigentum mit Ablehnungsandrohung, verbunden mit der Erklärung, alsdann Minderung zu fordern, ist aus Rechtsgründen wirkungslos.
VolltextBGH, Urteil vom 30.06.1994 - VII ZR 116/93
1. Hat der Bauherr dem Baubetreuer auch die technische Betreuung übertragen und ihn zugleich bevollmächtigt, für ihn einen Architektenvertrag abzuschließen, so muß der Baubetreuer die erforderlichen Planungsleistungen nicht selbst oder durch einen Erfüllungsgehilfen erbringen. Er ist indessen verpflichtet, die Planung des Architekten sorgfältig zu überprüfen.
2. Ist der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin des Baubetreuers auch Gesellschafter der Treuhänderin und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Bauherren auf die Formulierung des Betreuungsvertrages Einfluß genommen haben, so ist der Baubetreuer regelmäßig auch dann als Verwender der Geschäftsbedingungen des Betreuungsvertrags anzusehen, wenn die Geschäftsbedingungen von der Treuhänderin vorformuliert worden sind. Es kommt dann nicht darauf an, ob der Treuhänder bei Abschluß des Betreuungsvertrags als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Bauherrn aufgetreten ist.
3. Ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen den Baubetreuer wegen mangelhafter Prüfung der Planung des Architekten ist nicht um diejenigen Kosten zu kürzen, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer geworden wäre (Sowieso-Kosten), wenn der Baubetreuer dem Bauherrn garantiert hat, daß die vereinbarten Herstellungskosten nicht überschritten werden.
BGH, Urteil vom 08.10.1992 - VII ZR 272/90
Vollstreckungsschutz gegen einen auf Nachbesserung eines Bauwerks gerichteten Titel
1. Vollstreckt der Gläubiger einen auf Nachbesserung eines Bauwerks gerichteten Titel nach § 887 ZPO, so kann der Schuldner Einwendungen, die sich gegen die Höhe des Kostenvorschusses gemäß § 887 Abs. 2 ZPO richten, nicht mit der Vollstreckungsgegenklage gegen den titulierten Nachbesserungsanspruch geltend machen.
2. Das Vollstreckungsgericht hat einen auf Nachbesserung eines Bauwerks gerichteten Titel jedenfalls dann selbst auszulegen, wenn bei der Festsetzung der Höhe des Kostenvorschusses nach § 887 Abs. 2 ZPO Art und Umfang der geschuldeten Nachbesserung streitig sind.
3. a) Enthält ein auf Nachbesserung eines Bauwerks gerichteter Titel materiell-rechtliche Verpflichtungen, bei denen die eine Art der Nachbesserung durch das Scheitern der anderen bedingt ist, so kann der Schuldner mit der Vollstreckungsgegenklage geltend machen, er schulde die bedingte Alternative nicht oder noch nicht, deretwegen der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt.
b) Stellt sich im Prozeß heraus, daß der Gläubiger die Zwangsvollstreckung insoweit betreibt, als ein Teil der Mängel ordnungsgemäß beseitigt ist, ist die Zwangsvollstreckung teilweise für unzulässig zu erklären; eines eingeschränkten Antrags des Schuldners bedarf es nicht. Voraussetzung ist jedoch, daß die noch nachzubessernden Mängel im Urteil so bestimmt bezeichnet werden können, daß eine Vollstreckung des fortbestehenden Anspruchs möglich ist.
Volltext1 Leseranmerkung gefunden |
Das Urteil überzeugt nicht. Leseranmerkung von Walther Leitzke zu
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6 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
C. Abschluss des Werkvertrages |
IV. Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen |
§ 632a BGB Abschlagszahlungen (von Rintelen) |
B. Abs. 1: Anspruch auf Abschlagszahlungen |
II. Voraussetzung für Abschlagszahlungen |
3. Auswirkungen von Mängeln |
§ 641 BGB Fälligkeit der Vergütung (Pause/ Vogel) |
A. Gesetzliches Bauvertragsrecht |
V. Leistungsverweigerungsrecht |
2. Nach der Abnahme |
§ 650u BGB Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften (Pause/ Vogel) |
D. Anwendung des Werkvertragsrechts |
II. Sach- und Rechtsmängelhaftung, §§ 633 ff. BGB |
§ 650v BGB Abschlagszahlungen (Pause/ Vogel) |
B. Zahlungsabwicklung nach §§ 3 und 7 MaBV |
III. Zahlungsregelung des § 3 MaBV |
2. Der Zahlungsplan des § 3 Abs. 2 MaBV |
1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
Einleitung (Bolz/Rodemann) |
B. VOB/B und AGB-Recht (Rodemann) |
II. Wann liegen AGB vor? |
5 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |