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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: "VK 2-126/09"
11 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Beiträge gefunden |
IBR 2012, 1220 | VK Bund - Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien: Keine Antragsbefugnis ohne Schaden! |
IBR 2012, 44 | VK Köln - Sektorenvergabe: Zwingender Ausschluss bei Änderung an Vergabeunterlagen! |
IBR 2010, 1115 | VK Bund - Geforderte Nachweise dürfen auch der aktuellen Normenlage entsprechen! |
IBR 2010, 1091 | OLG Düsseldorf - Bei ÖPNV-Projekt kann Interesse an einem vergabekonformen Verfahren zurücktreten! |
6 Volltexturteile gefunden |
VK Bund, Beschluss vom 05.03.2014 - VK 2-9/14
Die SektVO regelt zwar - anders als VOL/A und VOB/A - nicht explizit den Ausschluss von Angeboten, die von den Vergabeunterlagen abweichen. Die Befugnis und die Pflicht zum Ausschluss von Angeboten wegen Abweichungen von den Vergabeunterlagen ergeben sich für Sektorenauftraggeber indes aus dem Gebot der Gleichbehandlung der Bieter, darüber hinaus aus den Geboten der Vergabe im Wettbewerb und des Zuschlags auf das wirtschaftlichste Angebot.
VolltextVK Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2012 - VK 30/12
1. Die Rügeobliegenheit verlangt, dass jeder einzelne geltend gemachte Vergaberechtsverstoß, den der Antragsteller zum Gegenstand der Nachprüfung machen will, gerügt werden muss. Die Rüge muss eine konkrete vergaberechtliche Beanstandung enthalten, damit der öffentliche Auftraggeber erkennen kann, um welchen Mangel es sich handelt und diesen abstellen kann.
2. Wird ein Zuschlagskriterium "Struktur des vorgeschlagenen Personaleinsatzes" den Bewerbern mit Übersendung der Bewerbungsbedingungen als Anlage der Aufforderung zur Abgabe eines ersten indikativen Angebotes zur Kenntnis gegeben worden und rügt ein Bieter diesen Umstand bis zur Abgabe seines indikativen Angebotes nicht, ist er nach Angebotsabgabe mit dieser Rüge präkludiert. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB ist auf Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmeverfahren, in dem regelmäßig in der Bekanntmachung noch keine Frist zur Angebotsabgabe benannt ist, entsprechend anzuwenden.
3. Trifft der Auftraggeber seine Wertungsentscheidung in einer gemeinsamen Sitzung mit den durch ihn Beauftragten bzw. Sachverständigen der Vergabestelle, ist kein Grund ersichtlich, ihn im Hinblick auf die Eigenverantwortlichkeit der Vergabeentscheidung anders zu behandeln, als Auftraggeber, die sich (zulässigerweise) nachträglich die Entscheidung der Vergabestelle erkennbar zu eigen machen.
4. Ein Dokumentationsmangel allein bildet keinen Grund, das Vergabeverfahren zu beanstanden und den beabsichtigten Zuschlag zu untersagen. Dokumentationsmängel können allenfalls dann zum Erfolg des Nachprüfungsantrages führen, wenn gerade wegen dieser Mängel nicht auszuschließen ist, dass die Beanstandungen des Antragstellers begründet sind.
VolltextVK Bund, Beschluss vom 11.11.2011 - VK 2-133/11
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVK Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2010 - 1 VK 64/10
Hat ein Bieter auch unter Hinwegdenkens des gerügten Vergabeverstoßes keine Chance darauf, sich bei der zu treffenden Vergabeentscheidung gegen seine Wettbewerber durchzusetzen, ist sein Nachprüfungsantrag unzulässig.
VolltextVK Bund, Beschluss vom 30.09.2010 - VK 2-80/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVK Bund, Beschluss vom 21.09.2009 - VK 2-126/09
1. Der Bieter ist zur Vorlage von Eignungsnachweisen, die erst im Leistungsverzeichnis, nicht aber bereits in der Vergabebekanntmachung gefordert wurden, nicht verpflichtet.
2. Verlangt die Vergabestelle Nachweise oder Zertifikate, die wegen einer Änderung der Normenlage nicht (mehr) eingeholt werden können, ist die Forderung der Vergabestelle eine falsa demonstratio. Der Bieter kann zur Erfüllung der Forderung der Vergabestelle auch gleichwertige Nachweise nach aktueller Normenlage vorlegen.
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