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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 16/17


Bester Treffer:
IBRRS 2017, 3751
BauvertragBauvertrag
Entschädigung aus § 642 BGB nur für den Zeitraum des Annahmeverzugs!

BGH, Urteil vom 26.10.2017 - VII ZR 16/17


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2 Beiträge gefunden
IBR 2022, 532 VK Westfalen - Preissteigerungen wegen des Ukraine-Kriegs sind ungewöhnliches Wagnis!
VPR 2022, 138 VK Westfalen - Preissteigerungen wegen Ukraine-Krieg sind ungewöhnliches Wagnis!

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 1625; VPRRS 2018, 0163
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Entschädigung nach § 642 BGB bei verzögerter Zuschlagserteilung!

BGH, Urteil vom 26.04.2018 - VII ZR 81/17

Ein Anspruch auf Ersatz von nach Vertragspreisen einschließlich eines Prozentsatzes für Allgemeine Geschäftskosten kalkulierten Vorhaltekosten wegen verzögerter Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren steht dem Auftragnehmer nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 642 BGB zu.*)

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IBRRS 2017, 3751
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Entschädigung aus § 642 BGB nur für den Zeitraum des Annahmeverzugs!

BGH, Urteil vom 26.10.2017 - VII ZR 16/17

1. § 642 BGB gewährt dem Unternehmer eine angemessene Entschädigung dafür, dass er während der Dauer des Annahmeverzugs des Bestellers infolge Unterlassens einer diesem obliegenden Mitwirkungshandlung Personal, Geräte und Kapital, also die Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung, bereithält.*)

2. Mehrkosten wie gestiegene Lohn- und Materialkosten, die zwar aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers, aber erst nach dessen Beendigung anfallen, nämlich bei Ausführung der verschobenen Werkleistung, sind vom Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB nicht erfasst.*)

3. Bei dem Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen Anspruch eigener Art, auf den die Vorschriften zur Berechnung des Schadensersatzes (§§ 249 ff. BGB) nicht anwendbar sind.

4. Die Höhe eines Entschädigungsanspruch aus § 642 Abs. 2 BGB bestimmt sich nach der Höhe der vereinbarten Vergütung und umfasst auch die in dieser Vergütung enthaltenen Anteile für Wagnis, Gewinn und Allgemeine Geschäftskosten.




IBRRS 2017, 0410
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Entschädigung aus § 642 BGB setzt keine bauablaufbezogene Darstellung voraus!

KG, Urteil vom 10.01.2017 - 21 U 14/16

1. Der Kündigungstatbestand des § 6 Abs. 7 VOB/B benachteiligt den Unternehmer nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Diese Bestimmung ist somit auch dann wirksam, wenn die VOB/B nicht als Ganzes in einen Bauvertrag einbezogen sind.*)

2. Einem Unternehmer steht eine Entschädigung gemäß § 642 BGB zu, wenn ihm durch den Annahmeverzug des Bestellers ein Vermögensnachteil entstanden ist. Hat der Unternehmer dies dargelegt, ist eine weitergehende "bauablaufbezogene Darstellung" der Bauarbeiten zur Anspruchsbegründung nicht erforderlich.*)

3. Bemessungsgrundlage der Entschädigung nach § 642 BGB sind die dem Unternehmer entstandenen verzögerungsbedingten Mehrkosten. Diese Kosten sind um einen Deckungsbeitrag für die Allgemeinen Geschäftskosten und einen Gewinnanteil zu erhöhen, soweit solche Zuschläge in der vereinbarten Vergütung enthalten waren (Abweichung von BGH, Urteil vom 21.10.1999 - VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32 = IBRRS 2000, 217).*)

4. Die für die Ermittlung der Entschädigung maßgeblichen Preisbestandteile sind gemäß § 642 Abs. 2 BGB anhand der vereinbarten Vergütung zu ermitteln. Ausgangspunkt kann eine vom Unternehmer vorgelegte Kalkulation sein. Soweit diese nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht - insbesondere weil sie in der Vergütung enthaltene Deckungsbeiträge und Gewinnanteile ausweist, die in Anbetracht des tatsächlichen Aufwands der Vertragsdurchführung nicht realistisch sind - ist sie in einem Rechtsstreit entsprechend zu korrigieren. Für die insoweit erforderlichen Feststellungen des Gerichts gilt § 287 Abs. 1 ZPO.*)





17 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz)
D. § 1 Abs. 3 VOB/B: Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs
III. Änderung des Bauentwurfs

§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz)
B. § 2 Abs. 1 VOB/B: Leistung und Vergütung
V. Abgeltung durch die vereinbarten Preise
F. § 2 Abs. 5 VOB/B: Preisvereinbarung bei geänderten Leistungen

§ 3 VOB/B Ausführungsunterlagen (Karczewski)
B. Rechtsnatur der Aufgaben
I. Rechtsnatur der Aufgaben des Auftraggebers
1. Mitwirkungshandlung des Bestellers gemäß § 642 BGB: Pflicht oder Obliegenheit
2. Mitwirkungshandlung des Auftraggebers nach VOB/B: Pflicht oder Obliegenheit
C. § 3 Abs. 1 VOB/B: Ausführungsunterlagen

§ 6 VOB/B Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (Popescu)
C. § 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B
I. Definition und Tatbestand der Behinderung
4. Notwendige Abgrenzung
b) Abgrenzung zu §§ 1 Abs. 3 und 4; 2 Abs. 5 und 6 VOB/B
K. § 6 Abs. 6 VOB/B
III. Abgrenzungs- und Konkurrenzverhältnisse

§ 9 VOB/B Kündigung durch den Auftragnehmer (Jahn)
A. Überblick, Anwendungsbereich und Konkurrenzen
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26 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
F. Vertragspflichten des Bestellers
I. Vergütungspflicht
6. Preisveränderungen
b) Vergütungsänderungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage
IV. Leistungsstörungen des Bestellers
2. Verzögerung anderer Leistungspflichten
b) Verzögerung von geschuldeten Mitwirkungen

§ 642 BGB Mitwirkung des Bestellers (Retzlaff)
B. Anspruchsvoraussetzung: Annahmeverzug
II. Mitwirkungshandlung
2. Rechtsnatur der Mitwirkung des Bestellers
8. Kasuistik: Bestimmung der Mitwirkungsschnittstelle im Einzelnen
III. Eintreten von Annahmeverzug
C. Rechtsfolge: Entschädigung
1. Entschädigungsfähige Nachteile: vergeblich bereitgehaltene Produktionsmittel
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1 Abschnitt im "Pünder/Schellenberg, Vergaberecht" gefunden

III. Vertragsgestaltungsvorgaben und Inhaltskontrolle der VOB/B ( Rn. 7-9)


2 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden

0.1 Angaben zur Baustelle ( Rn. 18-DIN 18365 28)

0.1 Angaben zur Baustelle ( Rn. 18-VOB/C DIN 18365 28)