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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: I ZB 83/06


Bester Treffer:
IBRRS 2007, 2323; IMRRS 2007, 0721
ProzessualesProzessuales
Störung durch Grundstück: Eigentümer sind Klagegegner

BGH, Beschluss vom 12.12.2006 - I ZB 83/06

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 4253; VPRRS 2017, 0388
VergabeVergabe
Wer sich bei einer Mischkalkulation erwischen lässt, wird ausgeschlossen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2016 - Verg 5/16

1. Mischkalkulationen sind als solche nicht anstößig oder als vergaberechtswidrig zu qualifizieren, sondern zählen zur ständigen Kalkulationspraxis von Bieterunternehmen.

2. Der Grund für den Ausschluss eines Angebots wegen sog. Mischkalkulation liegt nicht in der Mischkalkulation als solcher, sondern in der Tatsache begründet, dass der betreffende Bieter einen einzelnen oder einzigen Preis im Angebot nicht so, wie gefordert, vollständig und mit dem Betrag angegeben hat, den er nach seiner Kalkulation für die Leistung vom Auftraggeber tatsächlich beansprucht.

3. Hat der Bieter „mischkalkuliert“, bedarf es nicht des Nachweises einer Konnexität zwischen „ab-“ und „aufgepreisten“ Preispositionen.

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IBRRS 2007, 2323; IMRRS 2007, 0721
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Störung durch Grundstück: Eigentümer sind Klagegegner

BGH, Beschluss vom 12.12.2006 - I ZB 83/06

1. Nach § 319 Abs. 1 ZPO sind offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. Eine offensichtliche Unrichtigkeit in diesem Sinne liegt jedoch nur vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergibt und wenn sie ohne weiteres erkennbar ist. Eine Rubrumsberichtigung ist nur zulässig, wenn die Identität der Partei, im Verhältnis zu der das Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, gewahrt bleibt.

2. Die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht umfassend, sondern auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen, wie dies insbesondere bei Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen im Außenverhältnis der Fall ist.

3. Der von der Miteigentümergemeinschaft gebildete teilrechtsfähige Verband ist nicht Miteigentümer des Grundstücks.

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1 Abschnitt im "Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht" gefunden

I. Vollstreckungsvoraussetzungen ( Rn. 227-228)