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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 6 U 151/16

5 Treffer für den Bereich Vergaberecht.

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2 Beiträge gefunden
IBR 2017, 513 OLG Karlsruhe - Auch schlechte Angebote sind zuschlagsfähig!
VPR 2017, 169 OLG Karlsruhe - Auch schlechte Angebote sind zuschlagsfähig!

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 0762; VPRRS 2024, 0056
VergabeVergabe
Keine Stillhaltefrist zwischen Rüge und Nachprüfungsantrag!

VK Thüringen, Beschluss vom 02.06.2023 - 4003-407-2022-E-008-SLF

1. Die Wertung der Angebote hat anhand der mit der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen bekannt gegebenen Zuschlagskriterien, Unterkriterien und Gewichtungsregeln bzw. Bewertungsgrundsätze und Bewertungsmethoden zu erfolgen.

2. Bei der Bewertung von Einzelpositionen bzw. der Vergabe von Punkten/Noten besitzt der Auftraggeber einen weiten Beurteilungsspielraum. Das bedeutet, dass die Bewertungen letztlich nicht einer absoluten Richtigkeitskontrolle zugänglich sind. Die Wertungsentscheidungen müssen jedoch willkürfrei in Anwendung der mitgeteilten Zuschlags- und Unterkriterien getroffen werden.

3. Ein Bieter ist nicht dazu verpflichtet, nach erhobener Rüge eine Stillhaltefrist bis zur Einreichung des Nachprüfungsantrags einzuhalten. Das gilt auch in den Fällen, in denen noch kein unmittelbarer Zuschlag droht und der Auftraggeber noch Zeit hat, sich mit der Rüge auseinander zu setzen und ihr gegebenenfalls abzuhelfen.

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IBRRS 2021, 0459; VPRRS 2021, 0034
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Relative Angebotswertung ist zulässig!

VK Lüneburg, Beschluss vom 17.12.2020 - VgK-42/2020

1. Vergabestellen können Zuschlagskriterien ohne Bewertungsmaßstäbe in einem relativen Vergleich der vorliegenden Angebote bewerten.

2. Auch bei der maximal offenen relativen Bewertungsmethode kann Bietern unter Hinweis auf Geschäftsinteressen ihrer Mitbewerber Einsicht in die Angebotsunterlagen und Wertungsdokumente verwehrt werden.

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IBRRS 2017, 2260; VPRRS 2017, 0201
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Auch ein schlechtes Angebot kann die volle Punktzahl erhalten!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2017 - 6 U 151/16 Kart

1. Die Gründung eines kommunal geprägten Beteiligungsunternehmens, an dem die Gemeinde beteiligt ist, ist für sich allein genommen kein Beleg für eine unsachliche und nicht den Zielen des § 1 EnWG entsprechende Vorfestlegung der Kommune zugunsten desselben im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe von Wegenutzungsrechten. Ebenso wenig genügt allein der politische Wille zur Rekommunalisierung.*)

2. Es ist grundsätzlich mit dem Transparenzgebot vereinbar, dass ein Bewerber bei der Bewertung die volle Punktzahl erhält, weil die anderen Bewerber noch schlechtere oder keine Angebote zu diesem Unterkriterium abgegeben haben, obwohl er (absolut betrachtet) ein schlechtes Angebot abgegeben hat (sog. relative Bewertungsmethode, entgegen LG Stuttgart, 05.04.2016 - 41 O 43/14).*)

3. Wird die relative Bewertungsmethode angewandt, muss sich im Vorhinein bestimmen lassen, welchen Erfüllungsgrad (Zielerreichungsgrad) die Angebote bei den jeweiligen Unterkriterien aufweisen, um das jeweils beste Angebot mit dem höchsten Erfüllungsgrad und die darauf zu machenden Abschläge für die schlechteren Angebote ermitteln zu können.*)

4. Beteiligt sich die Gemeinde durch ein Beteiligungsunternehmen selbst an dem Vergabeverfahren, so ist sie verpflichtet, den potenziellen Bietern die Bewertungsmethode zur Kenntnis zu bringen, anhand deren sie eine konkrete Bewertung der Angebote hinsichtlich der zuvor in den Auftragsdokumenten festgelegten Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung vornimmt, da andernfalls die Gefahr einer willkürlichen Auswahl bestünde. Der Wettbewerb als solcher sowie die Bieterunternehmen sind vor der Gefahr von Manipulationen durch Festlegen und Bekanntgeben transparenter Bewertungsmaßstäbe zu schützen.*)

5. Bewertet der Konzessionsgeber bei der Ausschreibung unter den Zielen des § 1 EnWG die Effizienz (hier: 17 Punkte) gegenüber der Preisgünstigkeit (hier: 11 Punkte) geringfügig besser, so ist dies nicht willkürlich und überschreitet nicht den eingeräumten Beurteilungsspielraum.*)