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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 U 106/10
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2010 - 4 U 106/10
IBRRS 2010, 3331
OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2010 - 4 U 106/10
VolltextEs gibt für Ihre Suchanfrage 11 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
5 Volltexturteile gefunden |
VK Südbayern, Beschluss vom 21.01.2019 - Z3-3-3194-1-38-11/18
Zuschlagskriterien müssen klar und eindeutig formuliert sein, so dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei der Anwendung der üblichen Sorgfalt ihre genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können.
VolltextBGH, Beschluss vom 09.11.2011 - I ZR 216/10
1. Die Urheberinteressen Jahre oder Jahrzehnte nach dem Tod des Urhebers nicht notwendig dasselbe Gewicht haben wie zu seinen Lebzeiten.
2. Der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks, der sich zu Änderungen genötigt sieht, zwar grundsätzlich eine den betroffenen Urheber in seinen persönlichkeitsrechtlichen Interessen möglichst wenig berührende Lösung suchen muss. Hat er sich jedoch für eine bestimmte Planung entschieden, so geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch darum, ob dem betroffenen Urheber die geplanten Änderungen des von ihm geschaffenen Bauwerks zuzumuten sind. Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidender Bedeutung.
3. Öffentliche Interessen an der Veränderung eines öffentlichen Zwecken dienenden Bauwerks sind in die Interessenabwägung einzubeziehen, wenn diese öffentlichen Interessen zugleich eigene Interessen des Eigentümers sind.
VolltextOLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2010 - 4 U 106/10
Das urheberrechtliche Änderungsverbot steht dem Umbau des Stuttgarter Hauptbahnhofs im Rahmen des Projekts Stuttgart 21 nicht entgegen, denn im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sind im konkreten Fall die Eigentümerinteressen schwerwiegender als die Urheberinteressen. In die Abwägungsentscheidung ist nur die konkrete Planung einzustellen. Die von der Beklagten geltend gemachten städtebaulichen Belange sind für die Interessenabwägung nicht relevant.*)
OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2010 - 4 U 106/10
1. Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist hinsichtlich der Dringlichkeit anerkannt, dass ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Anspruchsteller nach Erlangung der Kenntnis von den maßgeblichen Umständen der Rechtsverletzung - das sind im vorliegenden Fall die urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche und deren drohende Beeinträchtigung durch den Abriss - zu lange abgewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt hat.
2. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Zuwarten von mehr als acht Wochen regelmäßig dringlichkeitsschädlich, jedenfalls kann bei einem Zeitraum von mehr als drei Monaten keine Dringlichkeit mehr angenommen werden.
3. Die Vorverlegung des Abrisstermins um vier bis acht Wochen führt nicht zu einer neuen Situation oder einem Wiederaufleben der Dringlichkeit, denn der Kläger hat schon bei Erhebung der Hauptsacheklage gewusst, dass ein rechtskräftiges Urteil vor dem Beginn der Abrissarbeiten nicht erstritten werden kann.
VolltextLG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2010 - 17 O 42/10
1. Für den Urheberrechtsschutz eines Bauwerks kommt es auf den ästhetischen Eindruck, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt, an (hier für den Stuttgarter Hauptbahnhof bejaht).
2. Urheberrechtliche Unterlassungsansprüche des Architekten bzw. seiner Erben sind nicht schon wegen der rechtlichen Wirkungen eines unanfechtbaren Planfeststellungsbeschlusses ausgeschlossen.
3. Zur Verwirkung urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche (hier verneint).
4. Das dem Architekten zustehende Recht, ein Änderungsverbot auszusprechen, besteht nicht vorbehaltlos. Gerade bei Bauwerken wird das urheberpersönlichkeitsrechtliche Erhaltungsinteresse durch die Sachherrschaft des Eigentümers begrenzt. Maßgebliche Faktoren sind die Schöpfungshöhe des Bauwerks und die Schwere der beabsichtigten Veränderungen einerseits und das Interesse des Eigentümers an einer Modernisierung des Gebäudes und an einer zweckmäßigen Nutzung des Grundstücks andererseits, aber auch der Zeitablauf (hier: 54 Jahre nach Tod des Urhebers) und ein durch öffentlich-rechtliche Planungen bestehendes Allgemeininteresse (hier: Änderungsverbot durch Treu und Glauben gem. § 39 Abs. 2 UrhG ausgeschlossen).