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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 11 ME 230/15
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.12.2015 - 11 ME 230/15
1. Zu der Frage, ob der Gesetzgeber bei einer Ausgangslage, in der sich in einer Mehrzahl von Fällen eine Notlage bei der Beschaffung von menschenwürdigen Unterkünften für Flüchtlinge abzeichnet, verpflichtet ist, die Befugnis zur Beschlagnahme privaten Eigentums für die Flüchtlingsunterbringung hinsichtlich der Eingriffsvoraussetzungen im Einzelnen zu regeln (hier offen gelassen).*)
2. An die Zulässigkeit einer auf die Generalklausel des § 11 SOG-Nds gestützten Beschlagnahme privater Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen, denen unmittelbar eine Obdachlosigkeit droht, sind wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers hohe Anforderungen zu stellen. Die zuständige Ordnungsbehörde muss darlegen, dass ihr zur Abwendung der Obdachlosigkeit zum einen keine eigenen menschenwürdigen Unterkünfte zur Verfügung stehen und ihr zum anderen auch die Beschaffung geeigneter anderer Unterkünfte bei Dritten auf freiwilliger Basis nicht möglich ist.*)
VolltextOVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.10.2015 - 11 ME 230/15
1. Eine Zwischenregelung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ohne sie bereits vor der gerichtlichen Entscheidung des Beschwerdegerichts in unumkehrbarer Weise vollendete Tatsachen zu Lasten eines der Beteiligten geschaffen würden.
2. In die hierbei zu erfolgende Interessenabwägung sind einzustellen einerseits die Folgen, die einträten, wenn die Zwischenregelung nicht erginge und die Beschwerde später Erfolg hätte, und andererseits diejenigen Nachteile, die entstünden, wenn die Zwischenregelung bis zur Entscheidung über die Beschwerde Bestand hätte, die Beschwerde aber zurückgewiesen würde.
VolltextVG Lüneburg, Beschluss vom 09.10.2015 - 5 B 98/15
Die Beschlagnahme eines privaten Grundstücks zur Unterbringung von Flüchtlingen auf Grundlage der polizeirechtlichen Generalklausel ist nur als ultima ratio möglich (hier verneint).*)
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