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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: bauzeitverschiebung

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12 Beiträge gefunden
IBR 2022, 365 OLG Naumburg - Kostenexplosion durch Bauzeitverschiebung: Vergabeaufhebung gerechtfertigt!
VPR 2022, 85 OLG Naumburg - Kostenexplosion durch Bauzeitverschiebung: Vergabeaufhebung gerechtfertigt!
VPR 2020, 6 OLG Naumburg - Zuschlagsschreiben mit neuen Vertragsterminen: Kein wirksamer Vertrag!
IBR 2019, 687 OLG Naumburg - Zuschlagsschreiben mit neuen Vertragsterminen: Ohne Zustimmung kein Vertrag!
IBR 2018, 379 BGH - Keine Entschädigung nach § 642 BGB bei verzögerter Zuschlagserteilung!
IBR 2018, 95 VK Sachsen-Anhalt - Zusammenhängende Baumaßnahmen sollten auch zusammen ausgeschrieben werden!
VPR 2018, 64 VK Sachsen-Anhalt - Zusammenhängende Beschaffungen sollten auch zusammen ausgeschrieben werden!
IBR 2017, 184 OLG Brandenburg - Auftragserteilung verzögert sich: Auftragnehmer erhält Mehrvergütung!
IBR 2009, 629 BGH - Mehrkosten bei Zuschlags- und Baubeginnverzögerung im Verhandlungsverfahren?
IBR 2009, 628 BGH - Verschiebung von Zuschlag und Baubeginn: Nur tatsächliche Mehrkosten sind erstattungsfähig!
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2 Aufsätze gefunden
Pauschalpreisnebenangebote sind nicht wertungsfähig
(Roland Seufert)
Dokument öffnen IBR 2011, 1014
Vergütungsanpassung trotz vorbehaltsloser Bindefristverlängerung?
(Thomas Ax)
Dokument öffnen IBR 2006, 1641

38 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 2161; VPRRS 2024, 0137
VergabeVergabe
Bauzeitverschiebung ist kein Aufhebungsgrund!

VK Westfalen, Beschluss vom 09.07.2024 - VK 2-17/24

Öffentliche Auftraggeber können eine rechtmäßige Aufhebung grundsätzlich nicht allein auf die Verschiebung der Bauzeit stützen. Selbst durch die unter Umständen veranlassten Preisanpassungen wird der Vertrag grundsätzlich weder erweitert noch dessen wirtschaftliches Gleichgewicht gestört.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2023, 2723; VPRRS 2023, 0208
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Auch ein negativer Preis ist ein Preis!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.2023 - 15 Verg 4/23

1. Auch ein negativer Preis ist ein Preis, der grundsätzlich zulässig ist.

2. Der Auftraggeber kann den Ausschluss eines Angebots mit negativen Preisen nicht darauf stützen, dass er in der Ausschreibung die HVA B-StB EU-Teilnahmebedingungen 8 - 19 zum Gegenstand der Vergabeunterlagen gemacht und damit bestimmt hat, dass Hauptangebote mit negativen Einheitspreisen von der Wertung ausgeschlossen werden, soweit negative Einheitspreise nicht ausdrücklich zugelassen sind.

3. Ein fachkundiger Durchschnittsbieter mit üblichen Vergaberechtskenntnissen muss nicht erkennen, dass das Verbot negativer Preise einen Vergaberechtsverstoß darstellt.




IBRRS 2022, 1573; VPRRS 2022, 0119
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Ausführungszeit verschiebt sich massiv: Grund für Aufhebung der Ausschreibung?

OLG Naumburg, Beschluss vom 17.12.2021 - 7 Verg 3/21

Eine Aufhebung der Ausschreibung wegen grundlegender Änderung der Vergabeunterlagen nach § 17 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2019 kann ausnahmsweise auch bei einer massiven Verschiebung der Ausführungszeit des Bauauftrags gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände hinzutreten.*)




IBRRS 2020, 2500; VPRRS 2020, 0267
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Bauzeitverschiebung ist grundlegende Auftragsänderung!

VK Bund, Beschluss vom 25.03.2020 - VK 1-12/20

1. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist u. a. nur dann zulässig, wenn die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend geändert werden. Eine mehrmonatige Verschiebung der Bauzeit stellt eine solche Änderung der ursprünglichen Vertragsunterlagen dar.

2. Auch wenn ein Bieter nach Ablauf der Bindefrist nicht mehr an sein Angebot gebunden ist, spricht dies nicht per se dafür, dass sein Interesse am Auftrag weggefallen ist, weil ein dennoch erteilter Zuschlag immer noch zum Vertragsschluss führen kann.

3. Über eine beabsichtigte Zuschlagserteilung sind alle "betroffenen" Bieter zu informieren. Dazu gehören auch die Bieter, deren Angebote durch Ablauf der Bindefrist erloschen sind.




IBRRS 2019, 3210; VPRRS 2019, 0317
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Zuschlagsschreiben mit neuen Vertragsterminen: Ohne Zustimmung kein Vertrag!

OLG Naumburg, Urteil vom 07.06.2019 - 7 U 69/18

1. Fordert der öffentliche Auftraggeber den Bieter nach Angebotsabgabe aufgrund einer Verzögerung des Vergabeverfahrens zu einer Verlängerung der Bindefrist auf und werden im Zuschlagsschreiben ausdrücklich neue Vertragstermine festgelegt, liegt darin eine Ablehnung des Bieterangebots verbunden mit dem Antrag auf Abschluss eines anderen Bauvertrags.

2. Bedankt sich der Bieter für die Zuschlagserteilung und erklärt er, die neuen Vertragsfristen noch nicht bestätigen zu können, nimmt er das Angebot des Auftraggebers nicht an, so dass kein Vertrag zu Stande gekommen ist.




IBRRS 2018, 3905; VPRRS 2018, 0330
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Für Teilleistung nicht präqualifiziert: Nachunternehmerangabe zwingend!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.10.2018 - 3 VK LSA 57/18

1. Unternehmen müssen für Teilleistungen, für die sie nicht präqualifiziert sind, zwingend einen Nachunternehmer benennen.

2. Die Urkalkulation darf zur Überprüfung, ob Nachunternehmerleistungen kalkuliert wurden, auch schon zur Vorbereitung eines Aufklärungsgesprächs vom öffentlichen Auftraggeber geöffnet werden.

3. Nachunternehmererklärungen sind wettbewerbsrelevant und können nach der VOB/A 2016 nicht nachgefordert werden.

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IBRRS 2018, 1625; VPRRS 2018, 0163
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BauvertragBauvertrag
Keine Entschädigung nach § 642 BGB bei verzögerter Zuschlagserteilung!

BGH, Urteil vom 26.04.2018 - VII ZR 81/17

Ein Anspruch auf Ersatz von nach Vertragspreisen einschließlich eines Prozentsatzes für Allgemeine Geschäftskosten kalkulierten Vorhaltekosten wegen verzögerter Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren steht dem Auftragnehmer nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 642 BGB zu.*)

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IBRRS 2017, 1404; VPRRS 2017, 0130
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BauvertragBauvertrag
Verzögerte Zuschlagserteilung: Auftraggeber muss vorvertragliche Behinderungskosten ersetzen!

OLG Rostock, Urteil vom 14.03.2017 - 4 U 69/12

1. Hält der spätere Auftragnehmer im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung seine Leistung (hier: eine mobile Stahlgleitwand) in Erwartung des Zuschlags vor und kann er diese nicht anderweitig einsetzen, steht ihm ein Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB zu.

2. Die Berechnung der Entschädigung kann auf kalkulatorischer Grundlage erfolgen und umfasst auch Allgemeine Geschäftskosten.

3. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 642 BGB tritt neben den Vergütungsanspruch des Auftragnehmer und ist nicht mit diesem zu verrechnen.

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IBRRS 2017, 0705; VPRRS 2017, 0067
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BauvertragBauvertrag
Verzögertes Vergabeverfahren: Auftragnehmer kann Mehrvergütung verlangen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.12.2016 - 12 U 179/15

1. Die Vermutung der Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung gilt bei einem Bauvertrag nicht unabhängig von der vereinbarten Leistungszeit, weil diese regelmäßig Einfluss auf die Vereinbarung der Höhe der Vergütung des Auftragnehmers hat.

2. Die durch ein verzögertes Vergabeverfahren bedingte Änderung der Leistungszeit hat zur Folge, dass die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, sich auf eine angepasste Vergütung zu verständigen. Es besteht keine Veranlassung, das Risiko von Änderungen der Grundlagen des Preises dem Auftragnehmer zuzuweisen.

3. Maßgeblich für die Höhe des Mehrvergütungsanspruchs, der auf einer durch eine verzögerte Vergabe verursachten Bauzeitverschiebung beruht, sind nur diejenigen Mehrkosten, die ursächlich auf die Verschiebung der Bauzeit zurückzuführen sind.

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IBRRS 2016, 1712; VPRRS 2016, 0245
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren ist kein Ausschlussgrund!

VK Bund, Beschluss vom 29.02.2016 - VK 1-138/15

1. Als schwere Verfehlungen, die zum Ausschluss eines Unternehmens wegen Unzuverlässigkeit führen, sind unter anderem schwerwiegende Rechtsverstöße wie Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von einigem Gewicht anzusehen, insbesondere wenn sie sich auf die Auftragsdurchführung beziehen.

2. Die Feststellung einer schweren Verfehlung durch den Auftraggeber muss auf einer gesicherten Erkenntnisgrundlage beruhen. Bloße Behauptungen, unspezifizierte Vorwürfe, Vermutungen oder vage Verdachtsgründe reichen nicht aus.

3. Mutmaßlichen Straftaten, die Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft sind, belegen selbst keine konkrete Verfehlung bzw. Straftat und stellen keinen Ausschlussgrund dar.




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8 Nachrichten gefunden
ARGE Baurecht: Verzögerung führt nicht automatisch zu Mehrkosten
(10.01.2013) Vergabeverfahren können sich hinziehen. Ergänzungen, Rügen und Nachprüfungsverfahren sorgen dafür, dass der Zuschlag erst verspätet erteilt wird. In solchen Fällen versuchen viele Auftragnehmer "Mehrkosten aus verzögerter Vergabe" in Rechnung zu stellen, so die Beobachtung der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).
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ARGE Baurecht: Verzögerung führt nicht automatisch zu Mehrkosten
(05.12.2012) Vergabeverfahren können sich hinziehen. Ergänzungen, Rügen und Nachprüfungsverfahren sorgen dafür, dass der Zuschlag erst verspätet erteilt wird. In solchen Fällen versuchen viele Auftragnehmer "Mehrkosten aus verzögerter Vergabe" in Rechnung zu stellen, so die Beobachtung der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).
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BGH - Zuschlag mit veränderter Bauzeit: Kein Anspruch auf Mehrvergütung wegen Bauzeitverschiebung!
(05.10.2012) Erteilt der Auftraggeber in einem öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen den Zuschlag auf das Angebot des Bieters unter Herausnahme einzelner Leistungen, ohne dass dies in der Ausschreibung so vorgesehen ist, liegt darin die Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Angebot.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen IBR 2012, 630 Dokument öffnen BGH, 06.09.2012 - VII ZR 193/10 Dokument öffnen Blog-Eintrag

BGH: Keine Mehrvergütung wegen Bauzeitverschiebung nach Zuschlag mit veränderter Bauzeit
(07.09.2012) Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut über Mehrvergütungsansprüche entschieden, die ein Auftragnehmer geltend gemacht hat, dem in einem öffentlichen Vergabeverfahren der Zuschlag erst nach mehrmaliger Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist erteilt wurde.
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BGH: Mehrvergütung wegen einer Bauzeitverschiebung
(30.08.2010) Ein Zuschlag in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen erfolgt im Zweifel auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können und der Auftraggeber ...
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen IBR 2010, 550 Dokument öffnen BGH, 22.07.2010 - VII ZR 129/09

BGH: Auslegung des Zuschlags nach einem verzögerten Vergabeverfahren
Mehrvergütung wegen einer Bauzeitverschiebung

(23.07.2010) Der u. a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat hat sich in zwei weiteren Verfahren mit der Frage befasst, ob dem Bauunternehmer ein Anspruch auf Mehrvergütung wegen einer Bauzeitverschiebung nach einem verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren zusteht.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen IBR 2009, 444 Dokument öffnen IBR 2008, 711 Dokument öffnen IBR 2009, 9

Kein automatischer Anspruch auf Mehrvergütung bei verzögertem Vergabeverfahren
(25.06.2009) Die Frage, wer die Mehrkosten durch eine Bauzeitverschiebung, z. B. durch zwischenzeitlich gestiegene Materialkosten, zu tragen hat, wenn bei der Vergabe von Bauaufträgen durch die öffentliche Hand ein Mitbieter ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet hat, dieses aber erfolglos bleibt, beschäftigt seit einiger Zeit die Obergerichte. Weder der Auftragnehmer, der den Zuschlag erhalten hat, noch die öffentliche Hand können das Nachprüfungsverfahren verhindern und wollen daher die Mehrkosten nicht tragen. Der BGH hat mit Urteil vom 11.05.2009 (VII ZR 11/08) die Mehrkosten dem öffentlichen Auftraggeber auferlegt, wenn der Zuschlag unverändert auf das Angebot erteilt worden ist.
Eine andere Konstellation hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle (OLG) mit Urteil vom 17.06.2009 (Aktenzeichen: 14 U 62/08) entschieden.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen OLG Celle, 17.06.2009 - 14 U 62/08 Dokument öffnen Blog-Eintrag

BGH: Anspruch auf Mehrvergütung nach einem verzögerten Vergabeverfahren
(11.05.2009) Seitdem es nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in §§ 102 ff die Möglichkeit für einen (unterlegenen) Bieter gibt, den beabsichtigten Zuschlag an einen anderen Bieter in einem Nachprüfungsverfahren überprüfen zu lassen, ist die öffentliche Vergabe von Bauaufträgen mit einem grundlegenden Problem belastet. Auch ein letztlich erfolgloses Nachprüfungsverfahren nimmt bisweilen erhebliche Zeit in Anspruch. In dieser Zeit darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Das kann dazu führen, dass die in der öffentlichen Ausschreibung vorgesehenen Bautermine nicht eingehalten werden können. Die Bieter werden dann zu einer Verlängerung der Bindefrist für ihr Angebot, dem die öffentliche Ausschreibung zugrunde liegt, aufgefordert. Haben die Bieter die Bindefrist verlängert, kann der Zuschlag auch zu einem Zeitpunkt erteilt werden, an dem die Bautermine nicht mehr eingehalten werden können, was häufig geschieht. Entstehen durch die Bauzeitverschiebung Mehrkosten, etwa weil sich für den Auftragnehmer infolge der Bauzeitverschiebung die Einkaufspreise für das Material erhöht haben (hier: Stahl und Zement), so machen die Auftragnehmer oftmals Ansprüche auf Ersatz der Mehrkosten geltend. Es kann dann Streit der Parteien darüber entstehen, wer die Mehrkosten zu tragen hat.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen IBR 2009, 310 Dokument öffnen IBR 2009, 311 Dokument öffnen IBR 2009, 312 Dokument öffnen BGH, 11.05.2009 - VII ZR 11/08 Dokument öffnen Blog-Eintrag Dokument öffnen Blog-Eintrag Dokument öffnen Blog-Eintrag


10 Blog-Einträge gefunden
Berechnung der Mehrkosten bei Zuschlagsverzögerung; weiter: unseliges Prinzip der linearen Preisfortschreibung bei Nachträgen

In seiner Entscheidung vom 28.06.2012 (16 U 831/11) führt das OLG Dresden für einen Fall "Zuschlagsverzögerung mit Bauzeitverschiebung" plastisch und den einschägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs folgend aus, wie der Auftragnehmer die Mehrkosten aus Zuschlagsverzögerung in Anlehnung an das Recht des § 2 Abs. 5 VOB/B vorzutragen hat. Ich fasse die Grundzüge der Entscheidung zusammen, um anschließend auf Preisfortschreibung allgemeiner einzugehen.
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Nachtrag "Zuschlagsverzögerung" - ein problematisches Detail

Nach verzögertem Zuschlag in einem öffentlichen Vergabeverfahren und unstreitiger Verantwortung des Bauherrn für die Haftung der Folgen aus der Zuschlagsverzögerung legt der Auftragnehmer seinen Nachtrag N 01 "Zuschlagsverzögerung" vor. Eine Verschiebung der Bauzeit um ein bestimmtes Zeitmaß in der Folge der Zuschlagsverzögerung liegt auf der Hand. Überdies ist unter den Vertragspartnern unstreitig: Zuschlagsverzögerung ist kausal für 3 Monate Bauzeitverlängerung. Bei der Prüfung des Nachtrages problematisiert der Bauherr dieses Detail:
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Wie wird der neue Preis der geänderten Leistung berechnet?

Der BGH nimmt Anlauf. In der ersten einer Reihe erwarteter Entscheidungen zur Preisfindung nach § 2 Abs. 5 VOB/B sagt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14.03.2013 (VII ZR 142/12) dieses:
Gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Berechnung des neuen Preises im Wege einer Fortschreibung der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation des Auftragnehmers (und nicht anhand tatsächlicher oder üblicher Kosten) zu erfolgen hat, ist das Gericht daran gebunden. Die Ermittlung der Vergütung für eine geänderte Leistung erfolgt in diesem Fall in der Weise, dass - soweit wie möglich - an die Kostenelemente der Auftragskalkulation angeknüpft wird.
Soweit klar: Sind beide Seiten der gleichen Auffassung, besteht also kein Streit, gibt es - jedenfalls grundsätzlich - keinen von außen kommenden Regelungsbedarf.
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Zuschlagsverzögerung: Wie sind die Mehrkosten zu berechnen?

In der kürzlich veröffentlichten Entscheidung des OLG Dresden vom 28.06.2012 (16 U 831/11) führt das Gericht für einen Fall "Zuschlagsverzögerung mit Bauzeitverschiebung in der Folge" plastisch aus, wie der Auftragnehmer die Mehrkosten aus Nachunternehmervergabe unter dem Recht des § 2 Abs. 5 VOB/B vorzutragen hat: Er müsse die während der tatsächlichen Bauausführung entstandenen Kosten einerseits und diejenigen (hypothetischen) Kosten andererseits, die ihm bei Einhaltung der ursprünglich geplanten Bauzeit entstanden wären, darlegen und nachweisen. Zur Darlegung der hypothetischen Kosten reiche es nicht aus, allein auf die dem Angebot zu Grunde gelegte Kalkulation für die Nachunternehmerleistung zu verweisen. Der Auftragnehmer müsse vielmehr beweisen können, dass er für die kalkulierten Preise über verbindliche Preiszusagen verfügt. Bei der Fortschreibung der ursprünglichen Preiskalkulation blieben auch die Vergabegewinne bzw. -verluste des Auftragnehmers grundsätzlich betragsmäßig erhalten. So werde sichergestellt, dass der Auftragnehmer über den Nachtrag weder einen nichtkalkulierten zusätzlichen Gewinn erzielt noch einen zusätzlichen Verlust erleidet.
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Zuschlagsverzögerung und BauSoll-Modifikation: Wie wird ein Nachtrag berechnet?

Grundsätzlich können in einem Nachtrag zur Abgeltung der Folgen einer Zuschlagsverzögerung im Risikobereich des Auftraggebers mit der Folge "Bauzeitverschiebung" nur Kostenänderungen mit der Kausalität "Zuschlagsverzögerung" berücksichtigt werden. Kostenänderungen, die der Auftragnehmer auch ohne Eintreten der Zuschlagsverzögerung hätte tragen müssen, gehören nicht dazu. So sind etwa jene Kosten nicht ersatzfähig, die auf eine Unterwertkalkulation zurückgehen, sie fallen grundsätzlich in den Risikobereich des Auftragnehmers, nicht des Auftraggebers; näher Drittler, Nachträge und Nachtragsprüfung, Rdn. 1026, 1030 f. Der Bundesgerichtshof bringt dies im obiter dictum seiner Entscheidung "Zuschlagsverzögerung II, Autobahnlos bei N." (BauR 2009, 1901, Rdn. 42 f. = IBR 2009, 628 (Kus)) wie folgt zum Ausdruck:
Der Soll-Ist-Vergleich der für die Ursache "Zuschlagsverzögerung" habe die Differenz zu bilden zwischen den Kosten, die beim Auftragnehmer für die Ausführung der Bauleistung tatsächlich angefallen sind, und den Kosten, die bei Erbringung der Bauleistung in dem nach der Ausschreibung vorgesehenen Zeitraum hätten aufgewendet werden müssen.
Es sind demnach hypothetische Ist-Kosten auf der Soll-Seite abzubilden. Denn Kosten, die der Auftragnehmer hätte aufwenden müssen, so der BGH weiter, entsprächen "nicht notwendig den in der Angebotskalkulation angesetzten Beschaffungskosten." Für die Ermittlung der etwa durch Preissteigerungen bei der Beschaffung von Stoffen bedingten Mehrkosten könne deshalb nicht auf die Einkaufspreise abgestellt werden, die der Auftragnehmer in seine Kalkulation eingerechnet hat. Maßgebend seien vielmehr die Preise, die er bei Einhaltung der in der Ausschreibung vorgegebenen Bauzeit hätte zahlen müssen.
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Praxisfall: Zuschlagsverzögerung mit Bauzeitverschiebung - erneut Auftragnehmer ins Bockshorn gejagt

Wiederum macht ein Auftragnehmer in einem Fall "Zuschlagsverzögerung mit Bauzeitverschiebung" Bereitschaftskosten für leer laufende Ressourcen geltend, die er während der Zeit der Baustartverschiebung in der Folge der Zuschlagsverzögerung hat hinnehmen müssen. Der Auftraggeber lehnt den Nachtrag zum weit größeren Teil bereits dem Grunde nach ab. Der Auftragnehmer habe das Risiko etwaiger Kostenänderungen bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Zuschlags selbst zu tragen. Mehrkosten dürfe der Auftragnehmer erst mit Beginn der verschobenen Bauzeit beanspruchen. Diese Ablehnungsbegründung wird von der Rechtsprechung des BGH nicht getragen.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag (Dokument öffnen 3 Leseranmerkungen)
Praxisfall: Zuschlagsverzögerung mit Bauzeitverschiebung - Nicht ins Bockshorn jagen lassen!

In einem Fall "Zuschlagsverzögerung mit Bauzeitverschiebung" macht der Auftragnehmer in seinem Nachtrag N 01 u.a Bereitschaftskosten für während der Zeit der Baustartverschiebung leer laufende Ressourcen geltend, ferner Mehrkosten aus verteuertem Stoffeinkauf. Der Prüfer beim Auftraggeber lehnt den Nachtrag bereits dem Grunde nach ab. Zur Vergütung stünden allenfalls Mehrkosten ab dem tatsächlichen Baustart an, soweit er sich durch die Zuschlagsverspätung verschoben hat. Weil der Auftragnehmer als damaliger Bieter dem Antrag auf Bindefristverlängerung aber vorbehaltlos zugestimmt habe, trage er bis zum Ablauf der verlängerten Binde- und Zuschlagsfrist das Risiko für Kostenänderungen. Nach der Rechtsprechung des BGH habe der Bieter die Möglichkeit, von seinem Angebot Abstand zu nehmen, wenn er ein erhöhtes Kostenrisiko nicht tragen wolle, so der Auftraggeber. Mindestens zwei Gründe sprechen gegen die Ablehnung.
[mehr ...]
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BGH "Zuschlagsverzögerung II": Nachträgliche Sanierung "schlechter" Preise unerwünscht

Der öffentliche Auftraggeber trägt die Zeit- und Preisrisiken, wenn er den Zuschlag später als ausgeschrieben erteilt; so entschieden in BGH "Zuschlagsverzögerung I, Tunnel Rudower Höhe" vom 11.05.2009 (VII ZR 11/08). In der zugrunde liegenden Fallkonstellation muss der Vertrag ungeachtet der Zuschlagsverschiebung mit den Ausführungsfristen des Angebots zustande gekommen sein und der Auftragnehmer muss der Bindefristverlängerung vorbehaltlos zugestimmt haben. Der vertragliche Vergütungsanspruch ist dann "in Anlehnung an die Grundsätze" des § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen; siehe Blog-Eintrag Drittler, "Bindefristverlängerung: Grundzüge der Entscheidung des BGH vom 11.05.2009". Inzwischen darf sich die betroffene Auftragnehmerschaft ihres Vergütungsanspruchs nicht mehr ohne Weiteres sicher sein. In einer der zurzeit wohl spannendsten Fragen des Claimmanagements hat der BGH jetzt über weitere Fallgestaltungen entschieden und dabei wichtige, teilweise nicht ganz unproblematische Leitlinien aufgestellt. In zwei der drei neuen Entscheidungen zum Thema wird nun eingeschränkt: Aufgrund Zuschlagsverzögerung könne ...
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BGH "Zuschlagsverzögerung I": Anspruch auf Bauzeit- und Vergütungsanpassung

Jetzt ist es 'raus, worauf die Bauwelt ungeduldig seit Wochen wartet. Nach zweimaliger Verschiebung des Verkündungstermins entschied nun der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu der Frage, ob dem Auftragnehmer nach einem verzögerten Vergabeverfahren ein Mehrvergütungsanspruch aus einer Bauzeitverschiebung zustehen kann. Antwort: grundsätzlich JA.
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BGH "Zuschlagsverzögerung I": Nur Mehr-, oder auch Minderkostenansprüche?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Der Bieter und spätere Auftragnehmer hat grundsätzlich einen Mehrvergütungsanspruch aus einer Bauzeitverschiebung nach einem verzögerten Vergabeverfahren. Die Vergütung ist nach § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen. Weil § 2 Nr. 5 VOB/B eine in zwei Richtungen befahrbare Straße ist - es sind ausdrücklich nicht nur Mehr-, sondern auch die Minderkosten zu berücksichtigen - stellt sich die Frage: Kann auch der Auftraggeber eine Preisanpassung "nach unten" verlangen? Denkbar wäre dies etwa dann, wenn sich die Ausführung aufgrund einer Bindefrisverlängerung aus ungünstiger Jahreszeit in eine günstigere Jahreszeit verschiebt.
[mehr ...]
Dokument öffnen Blog-Eintrag (Dokument öffnen 2 Leseranmerkungen)

6 Leseranmerkungen gefunden
Vorteil eines Verzichts auf Abfrage von Typen und Fabrikaten
Leseranmerkung von Urban zu
 R 
Produktneutrale Ausschreibung: Verzicht auf Abfrage von Typen und Fabrikaten zulässig!
(Nikolai Wessendorf)
Dokument öffnen VPR 2016, 207
Eine richtige Entscheidung
Leseranmerkung von Urban zu
 R 
Rechtsschutz unter Schwellenwert: Erfolg nur bei Vorsatz oder Willkür?
(Marcus Hödl)
Dokument öffnen IBR 2011, 1193 (nur online)

1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz)
F. § 2 Abs. 5 VOB/B: Preisvereinbarung bei geänderten Leistungen
V. Vereinbarung eines neuen Preises

3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
C. Abschluss des Werkvertrages
III. Annahme des Antrags auf Abschluss des Bauvertrags
5. Verzögertes Vergabeverfahren

§ 650b Änderung des Vertrages; Anordnungsrecht des Bestellers (von Rintelen)
C. Konkludente Vertragsänderungen durch befolgte Anordnung

§ 650c BGB Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2 (von Rintelen)
B. Abs. 1: Vergütung auf Basis tatsächlich erforderlicher Kosten plus Zuschläge
I. Tatsächlich erforderliche Mehr- und Minderkosten



2 Abschnitte im "Ziekow/Völlink, Vergaberecht" gefunden

6. Vergabeverfahrensrisiko (VOB/A § 10a EU Rn. 33-34)





3 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden

3. Offenkundigkeit (VOB/B § 6 Rn. 11-13)

§ 5 Ausführungsfristen

2. Häufige Fallgruppen (VOB/B § 2 Rn. 360-364)



2 Abschnitte im "Cramer/Kandel/Preussner, Beck'scher Online-Kommentar VOB/B" gefunden

V. Objektive Erkennbarkeit des Änderungswillens (VOB/B § 1 Abs. 3 Rn. 10-13)

IV. Verschulden (VOB/B § 6 Abs. 6 Rn. 22-24)