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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: bauzeitverschiebung
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

12 Beiträge gefunden |
IBR 2022, 365 | OLG Naumburg - Kostenexplosion durch Bauzeitverschiebung: Vergabeaufhebung gerechtfertigt! |
VPR 2022, 85 | OLG Naumburg - Kostenexplosion durch Bauzeitverschiebung: Vergabeaufhebung gerechtfertigt! |
VPR 2020, 6 | OLG Naumburg - Zuschlagsschreiben mit neuen Vertragsterminen: Kein wirksamer Vertrag! |
IBR 2019, 687 | OLG Naumburg - Zuschlagsschreiben mit neuen Vertragsterminen: Ohne Zustimmung kein Vertrag! |
IBR 2018, 379 | BGH - Keine Entschädigung nach § 642 BGB bei verzögerter Zuschlagserteilung! |
IBR 2018, 95 | VK Sachsen-Anhalt - Zusammenhängende Baumaßnahmen sollten auch zusammen ausgeschrieben werden! |
VPR 2018, 64 | VK Sachsen-Anhalt - Zusammenhängende Beschaffungen sollten auch zusammen ausgeschrieben werden! |
IBR 2017, 184 | OLG Brandenburg - Auftragserteilung verzögert sich: Auftragnehmer erhält Mehrvergütung! |
IBR 2009, 629 | BGH - Mehrkosten bei Zuschlags- und Baubeginnverzögerung im Verhandlungsverfahren? |
IBR 2009, 628 | BGH - Verschiebung von Zuschlag und Baubeginn: Nur tatsächliche Mehrkosten sind erstattungsfähig! |
38 Volltexturteile gefunden |

VK Westfalen, Beschluss vom 09.07.2024 - VK 2-17/24
Öffentliche Auftraggeber können eine rechtmäßige Aufhebung grundsätzlich nicht allein auf die Verschiebung der Bauzeit stützen. Selbst durch die unter Umständen veranlassten Preisanpassungen wird der Vertrag grundsätzlich weder erweitert noch dessen wirtschaftliches Gleichgewicht gestört.


OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.2023 - 15 Verg 4/23
1. Auch ein negativer Preis ist ein Preis, der grundsätzlich zulässig ist.
2. Der Auftraggeber kann den Ausschluss eines Angebots mit negativen Preisen nicht darauf stützen, dass er in der Ausschreibung die HVA B-StB EU-Teilnahmebedingungen 8 - 19 zum Gegenstand der Vergabeunterlagen gemacht und damit bestimmt hat, dass Hauptangebote mit negativen Einheitspreisen von der Wertung ausgeschlossen werden, soweit negative Einheitspreise nicht ausdrücklich zugelassen sind.
3. Ein fachkundiger Durchschnittsbieter mit üblichen Vergaberechtskenntnissen muss nicht erkennen, dass das Verbot negativer Preise einen Vergaberechtsverstoß darstellt.

OLG Naumburg, Beschluss vom 17.12.2021 - 7 Verg 3/21
Eine Aufhebung der Ausschreibung wegen grundlegender Änderung der Vergabeunterlagen nach § 17 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2019 kann ausnahmsweise auch bei einer massiven Verschiebung der Ausführungszeit des Bauauftrags gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände hinzutreten.*)

VK Bund, Beschluss vom 25.03.2020 - VK 1-12/20
1. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist u. a. nur dann zulässig, wenn die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend geändert werden. Eine mehrmonatige Verschiebung der Bauzeit stellt eine solche Änderung der ursprünglichen Vertragsunterlagen dar.
2. Auch wenn ein Bieter nach Ablauf der Bindefrist nicht mehr an sein Angebot gebunden ist, spricht dies nicht per se dafür, dass sein Interesse am Auftrag weggefallen ist, weil ein dennoch erteilter Zuschlag immer noch zum Vertragsschluss führen kann.
3. Über eine beabsichtigte Zuschlagserteilung sind alle "betroffenen" Bieter zu informieren. Dazu gehören auch die Bieter, deren Angebote durch Ablauf der Bindefrist erloschen sind.

OLG Naumburg, Urteil vom 07.06.2019 - 7 U 69/18
1. Fordert der öffentliche Auftraggeber den Bieter nach Angebotsabgabe aufgrund einer Verzögerung des Vergabeverfahrens zu einer Verlängerung der Bindefrist auf und werden im Zuschlagsschreiben ausdrücklich neue Vertragstermine festgelegt, liegt darin eine Ablehnung des Bieterangebots verbunden mit dem Antrag auf Abschluss eines anderen Bauvertrags.
2. Bedankt sich der Bieter für die Zuschlagserteilung und erklärt er, die neuen Vertragsfristen noch nicht bestätigen zu können, nimmt er das Angebot des Auftraggebers nicht an, so dass kein Vertrag zu Stande gekommen ist.

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.10.2018 - 3 VK LSA 57/18
1. Unternehmen müssen für Teilleistungen, für die sie nicht präqualifiziert sind, zwingend einen Nachunternehmer benennen.
2. Die Urkalkulation darf zur Überprüfung, ob Nachunternehmerleistungen kalkuliert wurden, auch schon zur Vorbereitung eines Aufklärungsgesprächs vom öffentlichen Auftraggeber geöffnet werden.
3. Nachunternehmererklärungen sind wettbewerbsrelevant und können nach der VOB/A 2016 nicht nachgefordert werden.


BGH, Urteil vom 26.04.2018 - VII ZR 81/17
Ein Anspruch auf Ersatz von nach Vertragspreisen einschließlich eines Prozentsatzes für Allgemeine Geschäftskosten kalkulierten Vorhaltekosten wegen verzögerter Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren steht dem Auftragnehmer nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 642 BGB zu.*)


OLG Rostock, Urteil vom 14.03.2017 - 4 U 69/12
1. Hält der spätere Auftragnehmer im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung seine Leistung (hier: eine mobile Stahlgleitwand) in Erwartung des Zuschlags vor und kann er diese nicht anderweitig einsetzen, steht ihm ein Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB zu.
2. Die Berechnung der Entschädigung kann auf kalkulatorischer Grundlage erfolgen und umfasst auch Allgemeine Geschäftskosten.
3. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 642 BGB tritt neben den Vergütungsanspruch des Auftragnehmer und ist nicht mit diesem zu verrechnen.


OLG Brandenburg, Urteil vom 15.12.2016 - 12 U 179/15
1. Die Vermutung der Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung gilt bei einem Bauvertrag nicht unabhängig von der vereinbarten Leistungszeit, weil diese regelmäßig Einfluss auf die Vereinbarung der Höhe der Vergütung des Auftragnehmers hat.
2. Die durch ein verzögertes Vergabeverfahren bedingte Änderung der Leistungszeit hat zur Folge, dass die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, sich auf eine angepasste Vergütung zu verständigen. Es besteht keine Veranlassung, das Risiko von Änderungen der Grundlagen des Preises dem Auftragnehmer zuzuweisen.
3. Maßgeblich für die Höhe des Mehrvergütungsanspruchs, der auf einer durch eine verzögerte Vergabe verursachten Bauzeitverschiebung beruht, sind nur diejenigen Mehrkosten, die ursächlich auf die Verschiebung der Bauzeit zurückzuführen sind.


VK Bund, Beschluss vom 29.02.2016 - VK 1-138/15
1. Als schwere Verfehlungen, die zum Ausschluss eines Unternehmens wegen Unzuverlässigkeit führen, sind unter anderem schwerwiegende Rechtsverstöße wie Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von einigem Gewicht anzusehen, insbesondere wenn sie sich auf die Auftragsdurchführung beziehen.
2. Die Feststellung einer schweren Verfehlung durch den Auftraggeber muss auf einer gesicherten Erkenntnisgrundlage beruhen. Bloße Behauptungen, unspezifizierte Vorwürfe, Vermutungen oder vage Verdachtsgründe reichen nicht aus.
3. Mutmaßlichen Straftaten, die Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft sind, belegen selbst keine konkrete Verfehlung bzw. Straftat und stellen keinen Ausschlussgrund dar.
8 Nachrichten gefunden |
(10.01.2013) Vergabeverfahren können sich hinziehen. Ergänzungen, Rügen und Nachprüfungsverfahren sorgen dafür, dass der Zuschlag erst verspätet erteilt wird. In solchen Fällen versuchen viele Auftragnehmer "Mehrkosten aus verzögerter Vergabe" in Rechnung zu stellen, so die Beobachtung der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

(05.12.2012) Vergabeverfahren können sich hinziehen. Ergänzungen, Rügen und Nachprüfungsverfahren sorgen dafür, dass der Zuschlag erst verspätet erteilt wird. In solchen Fällen versuchen viele Auftragnehmer "Mehrkosten aus verzögerter Vergabe" in Rechnung zu stellen, so die Beobachtung der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

(05.10.2012) Erteilt der Auftraggeber in einem öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen den Zuschlag auf das Angebot des Bieters unter Herausnahme einzelner Leistungen, ohne dass dies in der Ausschreibung so vorgesehen ist, liegt darin die Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Angebot.




(07.09.2012) Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut über Mehrvergütungsansprüche entschieden, die ein Auftragnehmer geltend gemacht hat, dem in einem öffentlichen Vergabeverfahren der Zuschlag erst nach mehrmaliger Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist erteilt wurde.


(30.08.2010) Ein Zuschlag in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen erfolgt im Zweifel auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können und der Auftraggeber ...



Mehrvergütung wegen einer Bauzeitverschiebung
(23.07.2010) Der u. a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat hat sich in zwei weiteren Verfahren mit der Frage befasst, ob dem Bauunternehmer ein Anspruch auf Mehrvergütung wegen einer Bauzeitverschiebung nach einem verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren zusteht.




(25.06.2009) Die Frage, wer die Mehrkosten durch eine Bauzeitverschiebung, z. B. durch zwischenzeitlich gestiegene Materialkosten, zu tragen hat, wenn bei der Vergabe von Bauaufträgen durch die öffentliche Hand ein Mitbieter ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet hat, dieses aber erfolglos bleibt, beschäftigt seit einiger Zeit die Obergerichte. Weder der Auftragnehmer, der den Zuschlag erhalten hat, noch die öffentliche Hand können das Nachprüfungsverfahren verhindern und wollen daher die Mehrkosten nicht tragen. Der BGH hat mit Urteil vom 11.05.2009 (VII ZR 11/08) die Mehrkosten dem öffentlichen Auftraggeber auferlegt, wenn der Zuschlag unverändert auf das Angebot erteilt worden ist.
Eine andere Konstellation hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle (OLG) mit Urteil vom 17.06.2009 (Aktenzeichen: 14 U 62/08) entschieden.



(11.05.2009) Seitdem es nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in §§ 102 ff die Möglichkeit für einen (unterlegenen) Bieter gibt, den beabsichtigten Zuschlag an einen anderen Bieter in einem Nachprüfungsverfahren überprüfen zu lassen, ist die öffentliche Vergabe von Bauaufträgen mit einem grundlegenden Problem belastet. Auch ein letztlich erfolgloses Nachprüfungsverfahren nimmt bisweilen erhebliche Zeit in Anspruch. In dieser Zeit darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Das kann dazu führen, dass die in der öffentlichen Ausschreibung vorgesehenen Bautermine nicht eingehalten werden können. Die Bieter werden dann zu einer Verlängerung der Bindefrist für ihr Angebot, dem die öffentliche Ausschreibung zugrunde liegt, aufgefordert. Haben die Bieter die Bindefrist verlängert, kann der Zuschlag auch zu einem Zeitpunkt erteilt werden, an dem die Bautermine nicht mehr eingehalten werden können, was häufig geschieht. Entstehen durch die Bauzeitverschiebung Mehrkosten, etwa weil sich für den Auftragnehmer infolge der Bauzeitverschiebung die Einkaufspreise für das Material erhöht haben (hier: Stahl und Zement), so machen die Auftragnehmer oftmals Ansprüche auf Ersatz der Mehrkosten geltend. Es kann dann Streit der Parteien darüber entstehen, wer die Mehrkosten zu tragen hat.








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Gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Berechnung des neuen Preises im Wege einer Fortschreibung der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation des Auftragnehmers (und nicht anhand tatsächlicher oder üblicher Kosten) zu erfolgen hat, ist das Gericht daran gebunden. Die Ermittlung der Vergütung für eine geänderte Leistung erfolgt in diesem Fall in der Weise, dass - soweit wie möglich - an die Kostenelemente der Auftragskalkulation angeknüpft wird.Soweit klar: Sind beide Seiten der gleichen Auffassung, besteht also kein Streit, gibt es - jedenfalls grundsätzlich - keinen von außen kommenden Regelungsbedarf.
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Der Soll-Ist-Vergleich der für die Ursache "Zuschlagsverzögerung" habe die Differenz zu bilden zwischen den Kosten, die beim Auftragnehmer für die Ausführung der Bauleistung tatsächlich angefallen sind, und den Kosten, die bei Erbringung der Bauleistung in dem nach der Ausschreibung vorgesehenen Zeitraum hätten aufgewendet werden müssen.Es sind demnach hypothetische Ist-Kosten auf der Soll-Seite abzubilden. Denn Kosten, die der Auftragnehmer hätte aufwenden müssen, so der BGH weiter, entsprächen "nicht notwendig den in der Angebotskalkulation angesetzten Beschaffungskosten." Für die Ermittlung der etwa durch Preissteigerungen bei der Beschaffung von Stoffen bedingten Mehrkosten könne deshalb nicht auf die Einkaufspreise abgestellt werden, die der Auftragnehmer in seine Kalkulation eingerechnet hat. Maßgebend seien vielmehr die Preise, die er bei Einhaltung der in der Ausschreibung vorgegebenen Bauzeit hätte zahlen müssen.
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6 Leseranmerkungen gefunden |
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Vorteil eines Verzichts auf Abfrage von Typen und Fabrikaten Leseranmerkung von Urban zu
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Eine richtige Entscheidung Leseranmerkung von Urban zu
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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
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§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
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F. § 2 Abs. 5 VOB/B: Preisvereinbarung bei geänderten Leistungen |
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V. Vereinbarung eines neuen Preises |
3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
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C. Abschluss des Werkvertrages |
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III. Annahme des Antrags auf Abschluss des Bauvertrags |
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5. Verzögertes Vergabeverfahren |
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§ 650b Änderung des Vertrages; Anordnungsrecht des Bestellers (von Rintelen) |
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C. Konkludente Vertragsänderungen durch befolgte Anordnung |
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§ 650c BGB Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2 (von Rintelen) |
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B. Abs. 1: Vergütung auf Basis tatsächlich erforderlicher Kosten plus Zuschläge |
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I. Tatsächlich erforderliche Mehr- und Minderkosten |
6 Abschnitte im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden |
3. Verzögerte Zuschlagserteilung (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 223-224)
a) Ausführungsfristen - VHB Formblatt 214 Nr. 1 (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB Rn. 198-203)
e) Vom Vertrag ausgenommene Arbeitsschritte (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 12-16)
2. Allgemeines Anordnungsrecht (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 94-103)
8. Einzelfragen zum Schadensnachweis (§ 4 Abs. 7 VOB/B Rn. 232-239)
8 Abschnitte im "Althaus/Bartsch/Kattenbusch, Nachträge im Bauvertragsrecht" gefunden |
6. Preissteigerungen durch Bauzeitverzögerungen ( Rn. 381-385)
II. Verzögerte Zuschlagserteilung ( Rn. 396-406)
g) Zeitliche Festlegungen zur vereinbarten Leistung ( Rn. 50-56)
5. Koordinatorische Anordnungen nach § 4 Abs. 1 VOB/B ( Rn. 320-325)
d) Schaden durch unterdeckte Allgemeine Geschäftskosten und entgangenen Gewinn ( Rn. 92-99)
8 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
III. Vergütungsanpassung bei verzögerter Vergabe (VOB/B § 2 Abs. 5 Rn. 95-106)
1. Offenkundigkeit - Maßstab (VOB/B § 6 Abs. 1 Rn. 26-29)
c) Anordnungen zum zeitlichen Ablauf. (VOB/B § 2 Abs. 5 Rn. 19-22)
2. Besonderheiten aufgrund Leistungsänderung (VOB/B § 2 Abs. 5 Rn. 49-53)
E. Besonderheiten bei Vergaben nach VOB/A (VOB/B § 5 Abs. 1 Rn. 49-57)
F. Einseitige Änderung der Vertragsfristen? (VOB/B § 5 Abs. 1 Rn. 58-65)