Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Hervorzuhebende Urteile zum Architekten- & Ingenieurrecht
In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit 23. Juni
IBRRS 2022, 1829
OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.04.2021 - 21 U 52/20
1. Auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist sowohl die Vereinbarung eines abgeschwächten als auch eines uneingeschränkten Abtretungsausschlusses grundsätzlich unbedenklich (Anschluss an BGH, IBR 2006, 608).
2. Die Vorschrift des § 354a HGB, wonach eine Abtretung gleichwohl wirksam ist, wenn sie durch Vereinbarung ausgeschlossen wurde, ist nicht analog auf Verträge zwischen privaten Auftraggebern und Architekten/Ingenieuren anwendbar (BGH, a.a.O.).
3. Darf eine Forderung gegen den Auftraggeber ohne dessen Zustimmung nicht abgetreten werden, darf die Zustimmung nicht unbillig verweigert werden (BGH, IBR 2000, 111). Wurde über das Vermögen des Architekten das Insolvenzverfahren eröffnet, ist die Versagung der Zustimmung nicht unbillig.

Online seit 21. Juni
IBRRS 2022, 1876
OLG Naumburg, Urteil vom 13.10.2021 - 2 U 29/20
1. a) Werden bei der Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems mit einem dreiteiligen Aufbau (Dämmstoffplatten aus Mineralwolle, mit Textilglas-Gittergewebe bewehrter Unterputz und Oberputz) für den Unterputz und für den Oberputz jeweils die nach der bauaufsichtsrechtlichen Zulassung vorgegebenen Mindeststärken nicht eingehalten, so liegt ein Mangel in der Ausführung der Bauarbeiten vor, für welchen der Bauunternehmer einzustehen hat.*)
b) Ist wegen der flächendeckenden Verteilung der mangelhaften Putzstärken einerseits und wegen des - auch aufgrund der Prozessdauer - entstandenen erheblichen zeitlichen Abstands der Mängelbeseitigungsarbeiten zur Fertigstellung der ursprünglichen Leistungen eine komplette Neuherstellung des Wärmedämmverbundsystems erforderlich, so ist bereits im Rahmen der Berechnung des Mangelbeseitigungskostenvorschusses und später bei dessen Abrechnung jeweils ein Abzug "neu für alt" zu berücksichtigen.*)
2. Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt ist verpflichtet, bei der Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems darauf zu achten, dass das nach der allgemeinen bauaufsichtsrechtlichen Zulassung einzuhaltende Vorgehen strikt eingehalten wird. Das erfordert eine jedenfalls stichprobenhafte Kontrolle der Ausführung der Arbeiten bezüglich des eingesetzten Materials, der ausreichenden Materialmengen, des Einsatzes geschulten Personals und der sachgerechten Verwendung des richtigen Werkzeugs.*)
3. Im Rahmen der Objektplanung für das Gebäude ist ein Architekt grundsätzlich verpflichtet, einen hinreichenden Schutz der Fassade vor Spritzwasser im erdberührten Bereich vorzusehen. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er nicht mit den Planungen der Außenanlagen nicht beauftragt worden sei, weil ein Gebäude nicht von seiner Umgebung zu trennen ist; insoweit obliegen ihm zumindest Hinweispflichten gegenüber dem Bauherrn auf einen (bislang) fehlenden Spritzwasserschutz.*)

Online seit 17. Juni
IBRRS 2022, 1780
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.04.2022 - 29 U 185/20
1. Ein mit der Grundlagenermittlung und der Entwurfsplanung beauftragter Architekt hat seinen Auftraggeber über ein etwaiges denkmalschutzrechtliches Genehmigungserfordernis aufzuklären.*)
2. Eine Verletzung dieser Aufklärungspflicht verpflichtet den Architekten mangels besonderer Abreden nicht zum Ersatz reiner Vermögensschäden, die aus dem Verlust steuerlicher Vergünstigungen resultieren.*)
3. Auf Nacherfüllungsangebote von Bauunternehmern "aus Kulanz" muss sich der Besteller grundsätzlich nicht einlassen. Der Architekt kann seiner Haftung wegen des betreffenden Mangels dann nicht entgegenhalten, dass der Bauunternehmer doch zur Mängelbeseitigung bereit sei.*)
Online seit 14. Juni
IBRRS 2022, 1779
OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2022 - 29 U 94/21
1. Der Auftragnehmer eines nach dem 01.01.2018 geschlossenen, die Zielfindungsphase ausdrücklich aufnehmenden Architektenvertrags kann Honorar für darüberhinausgehende Leistungen nur unter der Voraussetzung beanspruchen, dass er die mindestens erforderlichen Ergebnisse jener Phase dem Auftraggeber zur Prüfung vorgelegt und hierzu eine klare Billigungserklärung erhalten hat.*)
2. Mindestens erforderlich ist eine Kosteneinschätzung, die erkennen lässt, worauf sie sich bezieht und woraus sie hergeleitet ist.*)
3. Eine formnichtige Kündigung des Architektenvertrags durch den Auftraggeber und die anschließende Schlussabrechnung des Auftragnehmers können als einverständliche Vertragsaufhebung zu werten sein.*)
Online seit 8. Juni
IBRRS 2022, 1750
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.05.2022 - 12 U 100/21
1. Der planende und bauüberwachende Architekt hat sicherzustellen, dass Steinfensterbänke und Rollladenkästen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden.
2. Fliesenarbeiten im Küchenbereich sind besonders schadensträchtige Arbeiten, die der Architekt intensiv zu überwachen hat.
