Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Hervorzuhebende Urteile zum Architekten- & Ingenieurrecht
In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit 14. März
IBRRS 2024, 0811OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.01.2024 - 21 U 49/23
1. Bei einem per E-Mail geschlossen Architektenvertrag handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft, wenn die Parteien für den Vertragsschluss ausschließlich per Fernkommunikationsmittel kommuniziert haben.
2. Ein Verbraucher hat ein Widerrufsrecht, wenn er einen Fernabsatzvertrag geschlossen hat. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage.
3. Der Verbraucher ist nach einem erklärten Widerruf nicht zur Zahlung von Architektenhonorar oder Wertersatz verpflichtet, wenn der Architekt den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über die Pflicht zur Zahlung eines angemessenen Betrags für den Fall des Widerrufs informiert hat.
4. Einem Verbraucherwiderruf steht nicht entgegen, dass der Widerrufende als Rechtsanwalt tätig ist und somit über rechtliche Kenntnisse verfügt. Denn auch eine als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin berufstätige Person ist grundsätzlich Verbraucher.
VolltextOnline seit 5. März
IBRRS 2024, 0741OLG Celle, Urteil vom 27.02.2024 - 13 U 57/23
Bei Werken der Baukunst gehen die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks bei der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung in der Regel vor. Etwas anderes kann bei der Abwägung zwischen dem Erhaltungsinteresse des Urhebers einer Platzgestaltung und dem Interesse der Gemeinde an einer Umgestaltung des Platzes für eine geänderte Nutzung gelten, solange die Gemeinde weder Planungen für die endgültige Platzgestaltung erstellt hat noch die Planungen für eine beabsichtigte Zwischennutzung - über eine Ideenskizze hinaus - näher konkretisiert wurden.*)
VolltextOnline seit 1. März
IBRRS 2024, 0726OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.03.2023 - 21 U 69/21
1. Der Architekt hat bei der Prüfung der Schlussrechnung grundsätzlich nur die bautechnischen und baubetrieblich-kalkulatorischen Voraussetzungen für die Berechtigung der geltend gemachten Werklohnforderung zu prüfen.
2. Es liegt grundsätzlich außerhalb der Prüfungspflicht des Architekten, ob dem Nachtrag nach dem Ergebnis der erforderlichen Vertragsauslegung eine Mehrvergütungsansprüche rechtfertigende Änderung des Bauentwurfs zugrunde gelegen hat und die übrigen rechtlichen Voraussetzungen für einen solchen Mehrvergütungsanspruch vorgelegen haben.
3. Die Beantwortung der Frage, ob eine Nachtragsforderung des bauausführenden Unternehmers berechtigt ist, liegt außerhalb der Fragestellungen, für deren Richtigkeit der rechnungsprüfende Architekt mit seiner Rechnungsprüfung im Verhältnis zum Auftraggeber einzustehen hat. Geprüft werden muss allein das Zahlenwerk, nicht das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen eines möglichen Nachtragsanspruchs.
Online seit 19. Februar
IBRRS 2024, 0545OLG München, Beschluss vom 16.08.2022 - 28 U 3011/22 Bau
1. Dem Auftraggeber steht für geleistete Abschlagszahlungen ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch zu, soweit diese den Honoraranspruch des Architekten übersteigen.
2. Ein fälliger Honoraranspruch setzt voraus, dass ein Architektenvertrag geschlossen wurde, der Architekt die geschuldete Leistung erbracht hat, die Abnahme erklärt wurde und eine prüfbare Schlussrechnung vorliegt. Der Architekt muss zu diesen Voraussetzungen auch dann substantiiert vortragen, wenn eine (außerordentliche) Kündigung erfolgt ist.
3. Im Fall einer sog. freien Kündigung gelten erhöhte Anforderungen an die Honorarschlussrechnung. Der Architekt muss ermitteln, welche Leistungen erbracht wurden und welche Vergütung hierauf entfällt. Dann muss ermittelt werden, welche Leistungen nicht erbracht wurden.
4. Für die nicht erbrachten Leistungen schuldet der Architekt sodann die Darlegung, was er sich anrechnen lässt infolge der Aufhebung des Vertrags in Richtung von ersparten Aufwendungen oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft.
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