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In den letzten 30 Tagen haben wir für den Bereich Recht am Bau | Bauvertrag 191 aktuelle Urteile eingestellt.

Insgesamt haben wir in diesem Zeitraum 86 Urteile neu eingestellt.

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Hervorzuhebende Urteile zum Recht am Bau

20 Urteile - (86 in Alle Sachgebiete)

In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei ibr-online eingestellt


Online seit heute

IBRRS 2024, 1237
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Keine Vergütung ohne Vertrag!

OLG Oldenburg, Urteil vom 29.08.2023 - 2 U 27/23

1. Ein Bauvertrag kommt nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts zustande durch Angebot und inhaltsgleiche Annahme. Der Anspruchsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen des Vertrages.

2. Das Angebot ist abzugrenzen von der Aufforderung, ein solches Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum). Ist der Rechtsbindungswille nicht gegeben, liegt nur eine invitatio ad offerendum vor. Das ist z. B. der Fall, wenn der Besteller mit einem Leistungsverzeichnis an den Unternehmer herantritt. Mit diesem Verhalten gibt der Besteller noch kein Angebot ab, sondern will den Unternehmer erkennbar nur dazu auffordern, seinerseits ein Angebot abzugeben. Das Angebot kommt dann vom Unternehmer, der für die Bauleistung gemäß übermittelter Leistungsbeschreibung einen bestimmten oder bestimmbaren Preis anbietet.

3. Für einen Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten bedarf es einer vom Rechtsbindungswillen getragenen Willenserklärung als Annahme. Hierfür ist das Verhalten der betreffenden Partei unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen Umstände auszulegen. Aus der bloßen Entgegennahme von Leistungen kann dabei aber noch nicht auf den Willen geschlossen werden, ein entsprechendes Angebot anzunehmen. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers auf eine Annahme schließen lassen (hier verneint).

4. Das Fehlen einer Vergütungsvereinbarung kann gegen einen Vertragsschluss sprechen, wenn es sich bei den Parteien um Unternehmen aus der Baubranche handelt und für das Bauvorhaben (hier: zwei Doppelhäuser) eine erhebliche Investitionssumme erforderlich ist.

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IBRRS 2024, 1350
Beitrag in Kürze
BausicherheitenBausicherheiten
Vorläufige Vollstreckbarkeit einer Bauhandwerkersicherung nur gegen Sicherheit!

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.03.2024 - 12 U 210/23

Die vorläufige Vollstreckbarkeit einer Bauhandwerkersicherung darf nur von einer Sicherheit in Höhe der üblichen Avalprovision für die Stellung einer Bankbürgschaft abhängig gemacht werden (Anschluss an OLG Frankfurt, IBR 2024, 175; entgegen OLG Schleswig, IBR 2023, 604, und KG, IBR 2018, 668).

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Online seit gestern

IBRRS 2024, 1281
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Aufmaß des Auftragnehmers bestätigt: Kann der Auftraggeber wieder "zurückrudern"?

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.06.2023 - 6 U 3395/22

1. Sofern ein gemeinsames Aufmaß nicht vorliegt und infolge Nacharbeiten ein solches auch nicht mehr genommen werden kann, genügt der für den Umfang der erbrachten Leistungen Auftragnehmer seiner Darlegungslast, wenn er Tatsachen vorträgt, die dem Gericht die Möglichkeit eröffnen, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen die für die Errichtung des Bauvorhabens angefallene Mindestvergütung zu schätzen. Zur Darlegung genügt grundsätzlich die Vorlage der Schlussrechnung mit dem Beweisantritt durch Sachverständigengutachten.

2. Hat der Auftraggeber die einseitig ermittelten Massen des Auftragnehmers bestätigt und ist aufgrund nachfolgender Arbeiten eine Überprüfung dieser Mengen nicht mehr möglich, muss der Auftraggeber zum Umfang der von ihm zugestandenen Mengen vortragen und beweisen, dass diese nicht zutreffen.

3. Die Berechtigung des Auftraggebers, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zulasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen, setzt eine schriftliche Kündigung voraus.

4. Zur Ermittlung der kündigungsbedingten Fertigstellungsmehrkosten muss der darlegungs- und beweisbelastete Auftraggeber von seinen aufgewendeten Ersatzvornahmekosten den Werklohnanspruch des Auftragnehmers abziehen, den dieser bei vollständiger Erfüllung erhalten hätte, da der Auftraggeber diese Kosten "sowieso" gehabt hätte.

5. Der Auftraggeber muss über die Fertigstellungsmehrkosten prüfbar abrechnen und den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die vom Auftraggeber aufgewendeten Kosten seinen ursprünglich geschuldeten Leistungen zuzuordnen und dabei zu prüfen, welche Einheitspreise bzw. Mengen und Massen abgerechnet wurden oder ob zusätzliche oder geänderte Leistungen bzw. Mangelbeseitigungsarbeiten vorlagen. Sofern der Auftraggeber den Drittunternehmer auf Stundenbasis für die Restarbeiten beauftragt, schließt dies zwar eine Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten nicht aus. Allerdings ist eine prüffähige Abrechnung der Mehrkosten damit regelmäßig nicht möglich.

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IBRRS 2024, 1330
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Auch wenn zwei sich nicht streiten: Schwarzgeldabrede sticht Verhandlungsmaxime!

OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2024 - 12 U 127/22

1. Ist ein Zivilgericht aufgrund von Indizien davon überzeugt, dass die Parteien eine sog. Ohne-Rechnung-Abrede getroffen haben, hat es die daraus folgende Nichtigkeit gem. § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn die Parteien übereinstimmend vortragen, eine solche Abrede habe es nicht gegeben.*)

2. Die Dispositionsmaxime des Zivilrechts findet in den Fällen ihre Grenze, in denen die Parteien gemeinsam vorsätzlich gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen. Die Folgen dieses Verstoßes können nicht durch übereinstimmenden wahrheitswidrigen Parteivortrag umgangen werden.*)

3. Es ist den Parteien nicht möglich, die Folgen des Gesetzes mit Hilfe zivilprozessualer Vorschriften nachträglich zu umgehen, wenn ein Zivilgericht von den Tatsachen überzeugt ist, die einen Verstoß gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG begründen.*)

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Online seit 17. April

IBRRS 2024, 1282
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Anforderungen an die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten?

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.05.2023 - 12 U 18/23

1. Zur Begründung einer vereinbarten Stundenlohnvergütung muss der Unternehmer im Prozess nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind.

2. Die schlüssige Abrechnung eines Stundenlohnvertrags setzt grundsätzlich keine Differenzierung in der Art voraus, dass die abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet werden. Sie ist nicht erforderlich zur nachprüfbaren Darlegung des vergütungspflichtigen Zeitaufwands, weil seine Bemessung und damit die im Vergütungsprozess erstrebte Rechtsfolge nicht davon abhängen, wann der Unternehmer welche Tätigkeiten ausgeführt hat.

3. Die Vereinbarung eines Stundenlohns für Werkleistungen begründet eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Schadensersatzanspruch entstehen lässt.

4. Die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs muss der Besteller darlegen und beweisen. An die Darlegung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen, unzulässig ist aber eine Behauptung ins Blaue ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt. Der Vortrag muss erkennen lassen, an welcher Stelle der Unternehmer unwirtschaftlich gearbeitet haben soll. Soweit dem Besteller die durchzuführenden Arbeiten und die hierfür notwendigen Arbeitsgänge bekannt waren, kann er sich nicht auf eine sekundäre Darlegungslast berufen.

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Online seit 15. April

IBRRS 2024, 1027
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Teilabnahme nur bei in sich abgeschlossenen Leistungsteilen!

OLG Bamberg, Urteil vom 02.03.2023 - 12 U 48/22

1. Im VOB/B-Vertrag sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung auf Verlangen gesondert abzunehmen (§ 12 Abs. 2 VOB/B).

2. In sich abgeschlossene Teile der Leistung liegen vor, wenn sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als selbstständig und von den übrigen Teilleistungen aus demselben Bauvertrag unabhängig anzusehen sind. Das ist anzunehmen, wenn sie sich in ihrer Gebrauchsfähigkeit abschließend für sich beurteilen lassen, und zwar sowohl in ihrer technischen Funktionsfähigkeit als auch im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung.

3. Leistungsteile innerhalb eines Gewerks können grundsätzlich nicht als in sich abgeschlossen angesehen werden. Ihnen mangelt es regelmäßig an der Selbständigkeit, die eine eigenständige Beurteilung der Teilleistung ermöglicht. Dies kann bei klarer zeitlicher oder räumlicher Trennung anders sein, etwa dann, wenn die Leistungsteile an verschiedenen Bauwerken, z. B. an mehreren zu errichtenden Häusern zu erbringen sind.

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Online seit 12. April

IBRRS 2024, 1229
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Trotz unwirksamer Abnahmeklausel: Nach 15 Jahren ist Schluss mit der Haftung!

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2024 - 10 U 13/23

1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgers, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch drei aus der Mitte der Erwerber zu wählende Vertreter erfolgt, verstößt gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot und ist unwirksam.

2. Aufgrund der Unwirksamkeit der Abnahmeklausel wirken die Abnahmeerklärungen allenfalls für die drei Erwerber, die die Abnahme erklärt haben. Im Hinblick auf die übrigen Erwerber liegt keine wirksame Abnahmeerklärung vor.

3. Es ist dem Verwender einer unwirksamen Abnahmeklausel verwehrt, sich darauf zu berufen, dass mangels Abnahme noch keine Mängelansprüche bestehen.

4. Der Grundsatz, dass es einem Bauträger als Verwender einer unwirksamen Abnahmeklausel verwehrt ist, sich gegenüber Mängelrechten der Erwerber darauf zu berufen, dass sich der Vertrag bezüglich des Gemeinschaftseigentums noch im Erfüllungsstadium befindet, gilt nicht grenzenlos. Er kann dann nicht durchgreifen, wenn er zu schlichtweg unerträglichen Ergebnissen führen würde und die Erwerber dadurch nicht unbillig benachteiligt würden.

5. Es entspricht nicht mehr Treu und Glauben, wenn ein faktisch unverjährbares Recht geschaffen wird, das den Grundsätzen des BGB, wonach schuldrechtliche Ansprüche immer verjährbar sind, widerspricht.

6. Die Haftung eines Bauträgers für Mängel endet spätestens 15 Jahre nach der Fälligkeit seiner Leistung.

7. ...

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Online seit 11. April

IBRRS 2024, 1117
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kein deliktischer Schadensersatzanspruch bei „Stoffgleichheit“!

OLG Celle, Urteil vom 06.03.2024 - 6 U 35/22

Ein Leitungswasserschaden wegen teilweise fehlender Isolierung an den Pressfittingen der verbauten Warmwasserleitungen verletzt nicht das durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte Integritätsinteresse für den geltend gemachten Schaden. Die Stoffgleichheit mit dem Mangelunwert ist gegeben. Der behauptete Mangel war "nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise zu beheben" (BGH, Urteil vom 23.02.2021 - VI ZR 21/20, Rz. 16, IBRRS 2021, 0841), weil die Wasserleitung mit Fußboden, Wand und Estrich in der Weise verbunden war, dass ein Auswechseln nur unter Zerstörung der anderen Bauteile möglich war. Die Bestellerin der Werkleistung hat bei Fertigstellung ein Gebäude erhalten, bei dem nicht nur die Wasserleitungen, sondern auch die damit verbundenen Teile des Fußbodens und der Wände vom Mangel betroffen waren und die Fehlstellen bis zum Eintritt der Leckage weder geortet waren noch mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand hätten beseitigt werden können, sondern nur durch Komplettaustausch.*)

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IBRRS 2024, 1217
Beitrag in Kürze
WerkvertragWerkvertrag
Störung der Geschäftsgrundlage: Rücktritt oder Vertragsanpassung?

BGH, Urteil vom 18.01.2024 - VII ZR 142/22

Zur ergänzenden Vertragsauslegung (hier: Rücktrittsrecht) eines im Zusammenhang mit einem Mietvertrag abgeschlossenen Bewirtungsvertrags.*)

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Online seit 10. April

IBRRS 2024, 1120
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Einstweilige Zahlungsverfügung auch im VOB/B-Vertrag?

OLG München, Beschluss vom 12.03.2024 - 9 U 3791/23 Bau

1. Zulässigkeit einer negativen Feststellungsverfügung gegen eine Abschlagsrechnung, die auf einen gem. § 650c Abs. 3 Satz 1 BGB ermittelten Mehrvergütungsanspruch gestützt wird.*)

2. § 650c Abs. 3 BGB ist ebenso wie § 650d BGB im VOB-Vertrag anwendbar. Will der Unternehmer nach § 650c Abs. 3 Satz 1 BGB vorgehen, müssen aber auch im VOB-Vertrag die Voraussetzungen des § 650b BGB gegeben sein.*)

3. Wenn durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO über die Berufung entschieden wird, kommt es in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Voraussetzungen gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO nicht an.*)

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Online seit 9. April

IBRRS 2024, 1115
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeberanweisung sticht Bedenkenanzeige: Arbeitseinstellung ist unzulässig!

BGH, Urteil vom 01.02.2024 - VII ZR 171/22

1. Der Auftraggeber eines VOB/B-Vertrags kann den Vertrag kündigen, wenn eine verbindliche Vertragsfrist für den Beginn der Ausführung vereinbart wurde, zu der der Auftragnehmer mit den ihm obliegenden Arbeiten nicht begonnen hat und der Auftraggeber zuvor erfolglos eine Frist zur Vertragserfüllung, verbunden mit der Androhung einer Kündigung des Auftrags, gesetzt hat.

2. Auch wenn der Auftragnehmer mehrfach schriftlich Bedenken gegen die Ausführung der Leistung mitgeteilt hat, scheidet ein Leistungsverweigerungsrecht aus, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer ausdrücklich angewiesen hat, mit den Arbeiten zu beginnen, und der Auftraggeber dadurch das Risiko einer mangelhaften Ausführung übernommen hat.

3. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO lässt im Falle eines in der ersten Instanz unterlaufenen Verfahrensfehlers, zu dem auch die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts zählt, eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht grundsätzlich nur dann zu, wenn aufgrund des Verfahrensmangels außerdem eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.03.2008 - II ZR 313/06, NJW 2008, 1672 = IBRRS 2008, 1518 = IMRRS 2008, 1029).*)

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Online seit 8. April

IBRRS 2024, 0978
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Fehlerhafte Vorgaben umgesetzt: Leistung mangelhaft ausgeführt!

OLG Celle, Urteil vom 06.03.2024 - 14 U 81/23

1. Der (Bau-)Unternehmer hat ein funktionstaugliches (Bau-)Werk zu errichten. Er hat nicht nur eine möglicherweise fehlerhafte Leistungsbeschreibung umzusetzen, sondern schuldet einen funktionalen Bauerfolg.

2. Ein (Bau-)Unternehmer sichert üblicherweise bei Vertragsschluss (stillschweigend) einen Standard zu, der jedenfalls den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

3. Widersprechen die "geschriebenen" Vertragsbestandteile den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ist der Unternehmer gleichwohl dazu verpflichtet, ein mangelfreies (Bau-)Werk herzustellen.

4. Das Hinwegsetzen über die Ausführungen eines Sachverständigen erfordert die Darlegung eigener Sachkunde.*)

5. Eine vermeintliche Sachkunde über das Reiten von Pferden vermittelt keine Sachkunde über den Reitplatzbau.*)

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Online seit 5. April

IBRRS 2024, 0926
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Fällig ≠ berechtigt!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.03.2023 - 22 U 90/22

1. Der Anspruch des Auftragnehmers auf Schlusszahlung wird im VOB/B-Vertrag spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung beim Auftraggeber fällig.

2. Einwände gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung sind fristgerecht geltend zu machen. Erhebt der Auftraggeber keine Einwände gegen die Prüfbarkeit, wird die Schlusszahlung mit Ablauf der Prüffrist fällig.

3. Die sachliche Richtigkeit der Schlussrechnung kann der Auftraggeber auch noch nach Ablauf der Prüffrist bestreiten.

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Online seit 3. April

IBRRS 2024, 0924
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Über Vorauszahlungen ist (nach Kündigung) abzurechnen!

OLG Köln, Urteil vom 01.03.2023 - 11 U 253/21

1. Aus einer Vereinbarung über Voraus- oder Abschlagszahlungen in einem VOB/B-Vertrag folgt die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers, seine Leistung abzurechnen. Ergibt die Abrechnung einen Überschuss, hat der Auftraggeber einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses.

2. Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Auszahlung eines Saldoüberschusses aus einer Schlussabrechnung vorzutragen. Dazu kann er sich auf eine vorhandene Abrechnung des Auftragnehmers beziehen und darlegen, dass sich daraus ein Überschuss ergibt oder nach Korrektur etwaiger Fehler ergeben müsste.

3. Legt der Auftragnehmer keine Schlussrechnung vor, kann der Auftraggeber selbst eine Abrechnung erstellen. Ausreichend ist eine Abrechnung, aus der sich ergibt, in welcher Höhe er Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet hat und dass diesen Zahlungen ein entsprechender endgültiger Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nicht gegenübersteht.

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Online seit 2. April

IBRRS 2024, 0920
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Ein-Mann-GmbH schützt nicht vor Scheinselbstständigkeit!

BSG, Urteil vom 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R

Die Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Ein-Mann-GmbH für einen Dritten (Einsatzunternehmen) begründet nach der im Sozialversicherungsrecht herrschenden Eingliederungstheorie ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Einsatzunternehmen und der überlassenen Person, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung vorliegen.

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IBRRS 2024, 0921
Mit Beitrag
WerkvertragWerkvertrag
Mehrere Reparaturwege möglich: Unternehmer trifft Hinweispflicht!

LG Gießen, Urteil vom 01.03.2023 - 1 S 148/21

1. Der Besteller eines Reparaturauftrags hat in der Regel ein erkennbares Interesse daran, bei zwei als technisch gleichwertig einzustufenden Reparaturwegen den jeweils günstigeren bzw. weniger zeitaufwändigen auszuwählen (vgl. BGH, IBR 2017, 683).

2. Bestehen mehrere technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeiten, trifft den Werkunternehmer die (Neben-)Pflicht, dies dem Besteller mitzuteilen. Das Unterlassen stellt sich als ersatzpflichtige Pflichtverletzung dar, die im Ergebnis durch die Zahlung von Schadensersatz auszugleichen ist.

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Online seit 28. März

IBRRS 2024, 0842
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
EP-Erhöhung wegen Mengenminderung erfolgt kalkulatorisch!

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.12.2023 - 12 O 8630/20

1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die nicht nur eine Preisanpassung wegen Mengenänderungen gem. § 2 Abs. 3 VOB/B, sondern darüber hinaus auch eine Preisanpassung zugunsten des Auftragnehmers nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage ausschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam (vgl. BGH, IBR 2016, 3).

2. Die Berechnung des Anspruchs des Auftragnehmers auf Erhöhung des Einheitspreises wegen einer Unterschreitung des Mengenansatzes gem. § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B erfolgt unter kalkulatorischer Fortschreibung der vereinbarten Einheitspreise.

3. Auszugleichen ist die infolge der Mengenminderung entstandene Unterdeckung der Gemeinkosten und des Gewinns, ohne Wagnis.

4. Auch für ersatzlos entfallene Leistungspositionen (sog. Nullpositionen) kann der Auftragnehmer nach Maßgabe des § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B einen Ausgleich verlangen (vgl. BGH, IBR 2012, 188).

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Online seit 26. März

IBRRS 2024, 0894
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Baumangel bei Abweichung von Herstellervorgaben?

OLG Hamburg, Urteil vom 07.02.2023 - 4 U 77/21

1. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien eines Bauvertrags stillschweigend vereinbaren, dass das zu erbringende Werk unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wird.

2. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind Hersteller- oder Verarbeitungsrichtlinien zu unterscheiden. Wenn diese Vorgaben weitergehende Anforderungen an die geschuldete Leistung stellen als die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik, begründet ein Abweichen von den Herstellervorgaben ohne ausdrückliche Vereinbarung der Geltung der Herstellervorgaben noch keinen Baumangel.

3. Werden DIN-Normen bzw. die sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik bei einer Werkleistung nicht eingehalten, spricht wegen der damit verbundenen Gefahrerhöhung eine Vermutung dafür, dass im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Werkleistung entstandene Schäden bei Beachtung der DIN-Normen vermieden worden wären und auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen sind.

4. Die Darlegung und die Erschütterung des Anscheins, dass eingetretene Schäden nicht auf der Nichteinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik beruhen, obliegt dem Unternehmer. Etwaige verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.

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IBRRS 2024, 0902
Mit Beitrag
BauprodukteBauprodukte
Freier Zugang zu europäisch harmonisierten technischen Normen!

EuGH, Urteil vom 05.03.2024 - Rs. C-588/21

Harmonisierte technische Normen, die Standards für Produkte festlegen, sind Bestandteil des EU-Rechts. Solche technischen Normen müssen aus Gründen der Transparenz und Rechtsstaatlichkeit frei und kostenlos zugänglich sein.

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Online seit 25. März

IBRRS 2024, 0892
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abtretung von Mängelrechten: Kostenvorschuss nur zur Mängelbeseitigung!

LG Karlsruhe, Urteil vom 19.01.2024 - 10 O 181/23

1. Im Falle der umfassenden Abtretung der werkvertraglichen Mängelrechte kann der Zessionar Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB nur verlangen, wenn er beabsichtigt, den Vorschuss dergestalt zur Mängelbeseitigung einzusetzen, dass ihm dadurch ein Kostenerstattungsanspruch nach § 637 Abs. 1 BGB entsteht. Dies ist nicht der Fall, wenn der Zessionar beabsichtigt, den Kostenvorschuss dem Zedenten zur Verfügung zu stellen.*)

2. § 33 Abs. 1 ZPO regelt einen besonderen Gerichtsstand. Der Norm kann kein allgemeines Konnexitätserfordernis im Sinne einer besonderen Prozessvoraussetzung für Widerklagen entnommen werden.*)

3. Die Kosten für eine Bonitätsauskunft können einen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen.*)

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