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IBRRS 2014, 2370; VPRRS 2014, 0492
Mit Beitrag
Vergabe
Unzumutbare Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen können zur Aufhebung führen!
OLG Dresden, Beschluss vom 28.11.2013 - Verg 6/13
1. Auch unter der Geltung der VOL/A 2009 und unter Berücksichtigung der mit einer Beschaffung von Streusalz branchentypisch verbundenen Risiken ist es nicht zulässig, das Verwendungsrisiko hinsichtlich der ausgeschriebenen Salzmengen in offenkundig höherem Maße auf den Bieter zu verlagern, als dies der (schwankende) Beschaffungsbedarf des Auftraggebers rechtfertigt.
2. Eine solche Verlagerung liegt zumindest dann vor, wenn die Ausschreibungsbedingungen den Auftragnehmer verpflichten, selbst den maximalen Jahresverbrauchswert der zurückliegenden Winter (hier: 10.435 t) deutlich übersteigende Liefermengen vorzuhalten, ohne dass der Auftraggeber eine Abnahmeverpflichtung überhaupt eingeht.
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