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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Lüneburg, Beschluss vom 21.01.2020 - VgK-41/2019
1. Erkennt ein Bieter mögliche Fehler in den Vergabeunterlagen, ist er nicht dazu verpflichtet, eine Rüge auszusprechen. Es steht ihm frei, einen angenommenen Wettbewerbsvorteil nicht offenzulegen und auf die Rüge zu verzichten.
2. Rügt ein Bieter einen erkannten Vergaberechtsverstoß nicht und reicht er dessen ungeachtet ein Angebot ein, muss er es so gestalten, dass es den Vorgaben des Auftraggebers vollständig entspricht. Das gilt auch dann, wenn das vom Auftraggeber erstellte Leistungsverzeichnis nach Ansicht des Bieters mehr Positionen enthält, als tatsächlich anfallen werden.
3. Die Rüge muss vor dem Nachprüfungsantrag erhoben werden. Eine zeitgleiche Erhebung genügt nicht. In Ermangelung einer bestehenden Wartepflicht genügt eine unmittelbar vor Abgabe des Nachprüfungsantrags erhobene Rüge den gesetzlichen Anforderungen.
4. Lässt sich nicht aufklären, ob der Bieter zuerst den Umschlag mit der Rüge oder das Schreiben mit dem Nachprüfungsantrag über den Postschalter gereicht hat, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er seiner Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist.