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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Hamburg, Beschluss vom 20.06.2014 - VgK FB 5/14
1. Enthält das vom Auftraggeber vorgegebene Preisblatt für zwei Angebotsalternativen zwei Kästchen zum Ankreuzen, muss der Auftraggeber klarstellen, ob es sich bei der Ankreuzmöglichkeit um eine Entweder-oder-Alternative handelt oder ob beide Kästchen angekreuzt werden können. Etwaige Unklarheiten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2. Enthält ein Angebot Unklarheiten oder Widersprüchlichkeiten, kann der Auftraggeber diese aufklären. Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Aufklärung den Inhalt des Angebots nicht verändern darf. Dem Bieter darf nicht erlaubt werden, ein unvollständiges Angebot zu komplettieren.
3. Die Bieter haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufklärung. Es ist vielmehr ihre Aufgabe, vollständige und zweifelsfreie Angebote abzugeben. Etwas anderes aber gelten, wenn der Auftraggeber die Zweifel in Bezug auf das Angebot verursacht hat oder aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet ist, seine Zweifel aufzuklären.
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