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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.04.2014 - 2 VK 06/14
1. In einem VOF-Verfahren kann der Auftraggeber die Zuschlagskriterien in der Vergabebekanntmachung, in der Aufgabenbeschreibung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe angeben.
2. Die der Auswahl zugrunde zu legenden Eignungskriterien und die erforderlichen Erklärungen und Nachweise hat der Auftraggeber bereits in der Vergabebekanntmachung zu benennen. Ein Verweis auf die Teilnahmebedingungen ist nicht ausreichend.
3. Eine Beschränkung der Teilnehmerzahl ist nur dann wirksam, wenn der Auftraggeber gleichzeitig objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern bekannt macht.
4. Der öffentliche Auftraggeber ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Gewichtung der von ihm vorgesehenen Auswahlkriterien anzugeben. Eine Pflicht zur Veröffentlichung besteht aber dann, wenn der Auftraggeber entsprechende Regeln bereits vor der Vergabebekanntmachung festgelegt hat.
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