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Dienstleistungskonzession: Ausschluss auch ohne Ermächtigung zulässig!
VGH Hessen, Beschluss vom 11.12.2012 - 8 B 1643/12
Im Rahmen der Vergabe einer Dienstleistungskonzession kann ein Bieter vom Verfahren ausgeschlossen werden, ohne dass es hierfür einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf. Denn bei der Vergabe einer Dienstleistungskonzession steht die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Vordergrund steht. In diesen Fällen zieht sich die Verwaltung aus einer ihr obliegenden Aufgabenerledigung zurück und überträgt diese - befristet - einem privaten Dritten. Mit der Entscheidung, die Aufgabenerfüllung nicht selbst zu übernehmen, sondern auf einen Dritten zu übertragen, eröffnet sie einen Markt für die (bislang) von ihr selbst erbrachte und nunmehr durch sie bestellte Dienstleistung. Es fehlt somit an einem Eingriff, der einer Ermächtigungsgrundlage bedürfte.