Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
Die Anzeige "Bester Treffer" wurde von Ihren Suchergebnissen verborgen.
Sie werden in Zukunft keine besten Treffer mehr sehen.(Einstellungen bearbeiten)
ibr-online. Die Datenbank für Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.
Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.
Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".
Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.
Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.
Urteilssuche
Datenbestand
Derzeit 131.838 Volltexte.
In den letzten 30 Tagen haben wir für den Bereich Vergaberecht 18 aktuelle Urteile eingestellt.
Insgesamt haben wir in diesem Zeitraum 151 Urteile neu eingestellt.
Über 41.000 Urteilsbesprechungen (IBR-Beiträge) nach dem 1-Seiten-Prinzip.
Wenn die gesuchte oder zitierte Entscheidung bei uns nicht im Volltext verfügbar ist:
Wir verlinken zu über 1.000.000 weiteren Entscheidungen im Internet.
Urteile, die in den letzten 14 Tagen neu online gestellt wurden stehen auch Nichtabonnenten im Volltext kostenlos zur Verfügung. Auch alle Suchfunktionen und Leitsätze sind frei zugänglich.
Eingeloggte Abonnenten haben Zugang zu allen Volltexten sowie zu den verknüpften Beiträgen und Gesetzestexten.
Leitsätze, die mit *) gekennzeichnet sind, sind amtlich. Alle anderen Leitsätze sind von unseren Autoren oder der Redaktion verfasst.
1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2020, 3129; IMRRS 2020, 1267
Mit Beitrag
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
Entscheidungsreife führt zu Übertragungsverbot des Einzelrichters!
LG Lübeck, Beschluss vom 25.08.2020 - 7 T 328/20
1. Nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO ist auch die einstweilige Einstellung oder Untersagung der Zwangsvollstreckung aus einem Herausgabetitel i.S.v. § 885 ZPO zulässig. Die Ausnahmeregelung "soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind" umfasst eine Herausgabevollstreckung nach § 885 ZPO in unbewegliches Vermögen nicht.*)
2. Der originär zuständige Einzelrichter kann die Rechtsbeschwerde zulassen, ohne jedenfalls gegen das Gebot des gesetzlichen Richters zu verstoßen. Ist eine Entscheidungsreife für die Beschwerdeentscheidung eingetreten, besteht für den Einzelrichter ein Übertragungsverbot.*)
Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt: Keine Herausgabevollstreckung!
AG Reinbek, Beschluss vom 23.07.2020 - 8 IN 76/20
1. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung erfasst auch die Herausgabevollstreckung.
2. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners kann einstweilen eingestellt werden, soweit bewegliche Gegenstände betroffen sind. Allerdings umfasst diese Einschränkung nur
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach dem Zwangsversteigerungsgesetz.