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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "5 U 28/08" ODER "5 U 28.08"
(sortiert nach Relevanz Verkündungsdatum)
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.05.2008 - 5 U 28/08
VolltextBau-, Architekten- und Immobilienrecht.
5 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 19.12.2011 - VI ZR 278/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 15.07.2010 - VI ZR 252/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 11.05.2010 - VI ZR 252/08
Will ein Patient abweichend von den Grundsätzen des totalen Krankenhausaufnahmevertrags seine Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf einen bestimmten Arzt beschränken, muss er seinen entsprechenden Willen eindeutig zum Ausdruck bringen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 22.09.2009 - Xa ZR 77/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Koblenz, Beschluss vom 06.05.2008 - 5 U 28/08
1. Wegen der zentralen Bedeutung der Zahlungsfähigkeit des Mieters sind vorvertragliche Fragen des Vermieters nach einer Pfändung des Arbeitseinkommens, sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen usw. zulässig.
2. Der Mieter, aber auch dessen Arbeitgeber haben derartige Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Dem Selbstbestimmungsrecht der um Auskunft Gebetenen ist dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie eine Erklärung verweigern können. Das ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass der gewünschte Vertrag in einem derartigen Fall wahrscheinlich scheitert.
3. Für den aus einer Falschauskunft sich ergebenden Mietausfallschaden haftet der Arbeitgeber des Mieters nicht, wenn der Vermieter den anfechtbaren oder kündbaren Mietvertrag nach Kenntnis des wahren Sachverhalts durch Fortsetzung des Mietverhältnisses bestätigt.
VolltextLG Mainz, Urteil vom 05.12.2007 - 9 O 4/07
1. Wegen der zentralen Bedeutung der Zahlungsfähigkeit des Mieters sind vorvertragliche Fragen des Vermieters nach einer Pfändung des Arbeitseinkommens, sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen usw. zulässig.
2. Der Mieter, aber auch dessen Arbeitgeber haben derartige Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Dem Selbstbestimmungsrecht der um Auskunft Gebetenen ist dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie eine Erklärung verweigern können. Das ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass der gewünschte Vertrag in einem derartigen Fall wahrscheinlich scheitert.
3. Für den aus einer Falschauskunft sich ergebenden Mietausfallschaden haftet der Arbeitgeber des Mieters nicht, wenn der Vermieter den anfechtbaren oder kündbaren Mietvertrag nach Kenntnis des wahren Sachverhalts durch Fortsetzung des Mietverhältnisses bestätigt.
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