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IBRRS 2018, 2827
Öffentliches Baurecht
Kein Protestplakat am Straßenrand!
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.07.2018 - 8 A 10199/18
Zur bauordnungs-, bauplanungs- und fernstraßenrechtlichen Unzulässigkeit der Aufstellung von Protestplakaten gegen eine Straßenplanung.*)
Kritikschild an Bundesstraße verboten: Keine Verletzung der Meinungsfreiheit!
VG Neustadt, Urteil vom 25.01.2018 - 4 K 721/17
Die bau- und verkehrsrechtlichen Bestimmungen (BauGB, LBauO, FStrG) bezwecken den Erhalt des Außenbereichs als Erholungsraum für die Bevölkerung bzw. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Diese Vorschriften sind meinungsneutral formuliert, d.h. sie begünstigen oder benachteiligen keine bestimmten Meinungen. Eine Steuerung der Meinungsbildung der Bevölkerung über das Baurecht ist daher nicht bezweckt.