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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "17 O 387/09" ODER "17 O 387.09"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2010 - 4 U 24/10
1. Einem qualifizierten Mietspiegel kann auf Grund einer klaren Konzeption der Gliederung und einer verständlichen und einleuchtenden Darstellung des Stoffs Schutz als Sprachwerk i. S. des § 2 I Nr. 1 UrhG zukommen.
2. Mangels Regelungscharakter ist ein qualifizierter Mietspiegel kein amtlicher Erlass i. S. des § 5 I UrhG.
3. Ein qualifizierter Mietspiegel ist auch kein sonstiges amtliches Werk i. S. des § 5 II UrhG, weil es an einer Veröffentlichung zur allgemeinen Kenntnisnahme und damit an einem spezifischen Verbreitungsinteresse fehlt.
VolltextLG Stuttgart, Urteil vom 12.01.2010 - 17 O 387/09
1. Voraussetzung des urheberrechtlichen Schutzes von Texten ist eine individuelle geistige Schöpfung, die bei Texten sowohl in der von der Gedankenformung und -führung geprägten sprachlichen Gestaltung als auch in der Art der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs zum Ausdruck kommen kann.
2. An die Individualität von Tabellen und Zeichnungen sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, dass eine individuelle Geistestätigkeit in dem dargestellten Gedanken zum Ausdruck kommt, auch wenn das Maß an Eigentümlichkeit, an individueller Prägung gering sein mag.
3. Unerheblich ist, dass wesentliche Teile des Mietspiegels aus seiner gesetzlichen Funktion vorgegeben sind. Diese stellen für die Gemeinden nur eine unverbindliche Hilfestellung dar und geben darüber hinaus nur ganz allgemein vor, welche Themen in einem Mietspiegel Erwähnung finden sollten.
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