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Online seit heute

IBRRS 2026, 0357
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Abrechnungsvorschriften der VOB/C sind (wirksame) AGB!

OLG Dresden, Beschluss vom 16.04.2024 - 22 U 35/24

1. Enthält der Vertrag (hier: in Form eines Verhandlungsprotokolls) eine klare Regelung über die Reihen- und Rangfolge der einzelnen Vertragsbestandteile, dann ist diese bei der Auflösung von Widersprüchen im Rahmen der Auslegung zu beachten.

2. Die in der VOB/C enthaltenen Abrechnungsbestimmungen, insbesondere die Übermessungsvorschriften (jeweils Abschnitt 5 der einzelnen DIN-Vorschriften), stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, hinsichtlich derer keine Wirksamkeitsbedenken veranlasst sind.

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IBRRS 2026, 0306
VergabeVergabe
Muss der Auftraggeber eine Verpflichtungserklärung hinterfragen?

VK Rheinland, Beschluss vom 04.08.2025 - VK 67/24

1. Der Vortrag der Antragstellerin nimmt Bezug auf eine von ihr vorgenommene Recherche auf der Homepage der BG sowie auf der Internetseite von "...eu". Dies geht über einen schlichten Verweis auf eine "Internet-Recherche" hinaus, welcher grundsätzlich unzulässig ist.*)

2. Ein Bieter muss gem. § 47 VgV die Anforderungen an die Eignung nicht im eigenen Betrieb erfüllen, sondern kann im Rahmen der Eignungsleihe auf fremde Kapazitäten zurückgreifen, um eigene Defizite bei irgendeinem Aspekt der Leistungsfähigkeit i.S.d. § 122 Abs. 2 GWB auszugleichen. Er muss dann nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen werden (z.B. Verpflichtungserklärung des Eignungsverleihers).*)

3. Auf verbindliche Erklärungen muss und darf der öffentliche Auftraggeber bei der Eignungsprüfung vertrauen.*)

4. Bei der Eignungsbeurteilung handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, der öffentliche Auftraggeber hat nur einen eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum.*)

5. Der Nachweis der Angemessenheit des Preises kann durch die Offenlegung der Kalkulation erfolgen.*)

6. Bei der Preisaufklärung steht dem öffentlichen Auftraggeber ein nur eingeschränkt überprüfbarer, dem Beurteilungsspielraum rechtsähnlicher Wertungsspielraum zu. Allerdings ist die Prognose auf gesicherte tatsächliche Erkenntnisse zu stützen.*)

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IBRRS 2026, 0379
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Einzelhandelsausschluss im B-Plan?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.01.2026 - 10 D 92/25

1. § 9 Abs. 2a BauGB ermöglicht auch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, die ein nicht zentrenrelevantes Hauptsortiment vertreiben und über ein zentrenrelevantes Randsortiment von mehr als 10% verfügen.*)

2. Die Möglichkeit zur Feindifferenzierung in § 9 Abs. 2a BauGB wird lediglich dadurch begrenzt, dass sie sich auf bestimmte Anlagen- oder Betriebstypen beziehen muss, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt.*)

3. Eine Festsetzung nach § 9 Abs. 2a BauGB kann auch darauf gerichtet sein, die Attraktivität der Zentren zu steigern oder, wenn sie ihre Funktion verloren haben, diese wieder zu entwickeln.*)

4. Werden in einem Bebauungsplan auf der Grundlage eines Einzelhandelskonzepts zentrenrelevante Sortimente für ein Gebiet außerhalb der Zentren ausgeschlossen, ist im Sinne eines Regel-Ausnahme-Prinzips ein Förderpotenzial hinsichtlich des in § 9 Abs. 2a BauGB normativ vorgegebenen Ziels der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche grundsätzlich zu bejahen.*)

5. Die städtebauliche Rechtfertigung eines Einzelhandelsausschlusses nach § 9 Abs. 2a BauGB bedarf einer eingehenden Begründung des Bebauungsplans, aus der sich ergibt, dass und warum nach der jeweiligen konkreten Planungssituation ein solcher zur Förderung des Planziels geeignet ist.*)

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IBRRS 2025, 3118
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Untervermietung von Sozialwohnungen nicht an jedermann!

LG Berlin II, Urteil vom 15.07.2025 - 65 S 5/25

1. Eine Untervermietung von öffentlich geförderten Wohnungen ist nur an Personen möglich, die eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau besitzen.

2. Für die Frage, ob die Wohnung mit mehr als der Hälfte der Wohnfläche untervermietet wird, kommt es auf das Verhältnis der ausschließlich von Untervermieter genutzten Räume zu den ausschließlich den Untermietern vorbehaltenen Räumen an. Die gemeinschaftlich zu nutzenden Wohnflächen bleiben unberücksichtigt.

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IBRRS 2026, 0182
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Staffelmietvereinbarung trotz entgegenstehenden Fördervertrags ist unwirksam

AG Kreuzberg, Entscheidung vom 10.04.2025 - 23 C 5041/24

1. Wird eine Staffelmiete erst für die Zeit nach Ende einer Mietpreisbindung während des Bindungszeitraums vereinbart, so ist sie dennoch unwirksam, wenn der zu Grunde liegende Fördervertrag das ausdrückliche Verbot einer Staffelmiete enthält.

2. Für die Anwendbarkeit der §§ 300 ff. BGB kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene selbst Vertragspartei ist.

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IBRRS 2026, 0343
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Anonymer Gläubiger kann nicht vollstrecken!

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.08.2025 - 5 W 55/25

1. Bei der Eintragung eines Zwangshypothek hat das Grundbuchamt hat sowohl die vollstreckungsrechtlichen Anforderungen als auch die grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen zu beachten.

2. Fehlt es an der Identität des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers und des Titelgläubigers oder lässt sich diese nicht zweifelsfrei feststellen, darf die Vollstreckung nicht durchgeführt werden.

3. Bei der rein formalen Prüfung der Identität von betreibendem Gläubiger und Titelgläubiger hat das Vollstreckungsorgan die namentliche Bezeichnung des Schuldners im Titel nach allgemeinen Regeln auszulegen; dabei sind Umstände, die außerhalb des Titels liegen, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

4. Die Bezeichnung "Rechtsanwälte X" in dem Tenor eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ist hinsichtlich der Person des Gläubigers objektiv mehrdeutig, so dass eine Vollstreckung aus diesem Titel nicht erfolgen kann.

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IBRRS 2026, 0375
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wann geht ein elektronisches Dokument zu?

BFH, Beschluss vom 27.01.2026 - VIII B 2/25

Ein formlos als elektronisches Dokument über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) an das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) eines Steuerberaters übermittelte Schreiben ist dem Empfänger zugegangen, wenn das Dokument auf dem Server für den Empfänger abrufbereit während der üblichen Geschäftszeiten eingeht. Insofern bedeutet die Pflicht zur Nutzung des beSt aus § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung auch eine Pflicht zur Überwachung des Posteingangs während der üblichen Geschäftszeiten.*)

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IBRRS 2026, 0385
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Einwendungen gegen die Eigentumsübertragung noch nach einer Zwangsvollstreckung?

EuGH, Urteil vom 24.06.2025 - Rs. C-351/23

1. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 93/13/EWG sind im Licht der Art. 7 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie in einem gerichtlichen Verfahren anwendbar sind, in dem es einerseits um eine Räumungsklage gegen einen Verbraucher geht, die von einer Gesellschaft erhoben wurde, die für eine als Familienheim dieses Verbrauchers dienende Immobilie, die im Rahmen einer außergerichtlichen Zwangsvollstreckung aus einer von dem Verbraucher zugunsten eines gewerblichen Darlehensgebers an der Immobilie bestellten hypothekarischen Sicherheit verkauft wird, den Zuschlag im Rahmen einer Versteigerung erhalten hat, und andererseits um eine Widerklage des Verbrauchers, mit der dieser der Rechtmäßigkeit der Übertragung des Eigentums an der Immobilie auf die Gesellschaft, die den Zuschlag erhalten hat, entgegentritt, die trotz eines zum Zeitpunkt ihrer Vornahme noch anhängigen und der Gesellschaft, die den Zuschlag erhalten hat, vom Verbraucher zuvor zur Kenntnis gebrachten Gerichtsverfahrens erfolgt ist, mit dem die Aussetzung der Vollstreckung aus dieser Sicherheit wegen missbräuchlicher Klauseln in dem dieser Vollstreckung zugrunde liegenden Vertrag begehrt wird. Dies gilt, sofern es zum Zeitpunkt des besagten Verkaufs übereinstimmende Anhaltspunkte für die potenzielle Missbräuchlichkeit dieser Klauseln gab und der Verbraucher von den Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat, deren Wahrnehmung von einem Durchschnittsverbraucher vernünftigerweise erwartet werden konnte, um eine gerichtliche Überprüfung dieser Klauseln zu erwirken.*)

2. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 93/13/EWG sind im Licht der Art. 7 und 47 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es zulässt, dass eine außergerichtliche Zwangsvollstreckung aus einer hypothekarischen Sicherheit, die ein Verbraucher zugunsten eines gewerblichen Darlehensgebers an einer als Familienheim des Verbrauchers dienenden Immobilie bestellt hat, trotz eines auf die Aussetzung dieser Vollstreckung gerichteten bei Gericht anhängigen Antrags auf einstweilige Verfügung und trotz übereinstimmender Anhaltspunkte für das mögliche Vorhandensein einer potenziell missbräuchlichen Klausel in dem der Vollstreckung zugrunde liegenden Vertrag fortgesetzt wird, und die im Übrigen keine Möglichkeit vorsieht, die Nichtigerklärung der Vollstreckung wegen des Vorhandenseins missbräuchlicher Klauseln in diesem Vertrag auf dem Rechtsweg zu erwirken.*)

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IBRRS 2026, 0374
ProzessualesProzessuales
Vorgaben zum Ablauf der Zeugenvernehmung sind einzuhalten!

BFH, Beschluss vom 23.01.2026 - X B 7/25

1. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist verletzt, wenn der Tatrichter einen Zeugen zwar vernimmt, sich im Urteil aber entscheidend auf Aussagen des Zeugen stützt, die lediglich in einer Urkunde über eine frühere behördliche Vernehmung des Zeugen enthalten sind, vom Zeugen in seiner persönlichen Vernehmung jedoch nicht wiederholt wurden und die das Gericht dem Zeugen auch nicht vorgehalten hat.*)

2. Die §§ 396, 397 der Zivilprozessordnung enthalten bindende Vorgaben für den Ablauf einer Zeugenvernehmung. Danach beginnt die Vernehmung zur Sache mit einer zusammenhängenden Aussage des Zeugen. Etwa erforderliche Fragen werden zunächst vom Vorsitzenden, anschließend von den beisitzenden Richtern und erst zum Schluss von den Beteiligten und ihren Vertretern gestellt. Mit diesen Vorgaben ist es nicht vereinbar, die Durchführung der gesamten Vernehmung dem Vertreter eines Beteiligten zu überlassen.*)

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Online seit gestern

IBRRS 2026, 0353
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauablaufänderung nach „Behördeneingriff" ist keine Anordnung des Auftraggebers!

OLG Celle, Urteil vom 14.01.2026 - 14 U 58/25

1. Voraussetzung für einen Mehrvergütungsanspruch gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B ist der rechtsgeschäftliche Wille, den Vertrag hinsichtlich des sog. Leistungssolls zu ändern. Es bedarf einer rechtsgeschäftlichen Erklärung des Auftraggebers, mit der einseitig eine Änderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeigeführt werden soll.*)

2. Von der Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B sind Störungen des Vertrags aufgrund von Behinderungen abzugrenzen, die faktisch zu Bauzeitverzögerungen oder Änderungen im Bauablauf führen.*)

3. Ob eine Erklärung oder ein Verhalten des Auftraggebers als Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B auszulegen ist, beurteilt sich nach §§ 133, 157 BGB.*)

4. Wird die verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO, für deren Einholung der Auftragnehmer verantwortlich war, nicht antragsgemäß erteilt und führt dies dazu, dass einzelne Bauabschnitte nicht nach dem Bauablaufplan des Auftragnehmers ausgeführt werden können, und weist der Auftraggeber den Auftragnehmer daraufhin an, den Bauablauf zu ändern, stellt eine solche Mitteilung allein keine rechtsgeschäftliche, auf einseitige Änderung der Vertragspflichten gerichtete Erklärung des Auftraggebers dar. Denn der Auftraggeber bestätigt damit nur das, was durch die nicht erteilte verkehrsbehördliche Anordnung ohnehin gegeben ist. Je weniger Einfluss der Auftraggeber auf die veränderten Bauumstände hat, umso weniger wird ein Wille erkennbar sein, die Änderungen als neuen Gegenstand der vertraglichen Leistung anzuordnen.*)

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IBRRS 2026, 0309
VergabeVergabe
Schadensersatz wegen rechtswidriger Verfahrensaufhebung?

VK Rheinland, Beschluss vom 22.04.2025 - VK 13/25

1. Die Hauptanträge sind durch die Verfahrensaufhebung gegenstandslos geworden; es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich für eine rechtswidrige Aufhebung.*)

2. Der Hilfsantrag auf Feststellung eine Rechtsverletzung ist mangels Feststellungsinteresse unzulässig.*)

3. Schadensansprüche bezüglich des positiven Interesses können nur bestehen, wenn Auftrag tatsächlich erteilt wurde und Aussicht auf den Zuschlag bestand.*)

4. Schadensersatzansprüche bezüglich des negativen Interesses setzen voraus, dass Kosten entstanden sind, die über die normalen Kosten im Vergabeverfahren (wie Angebotserstellung, Bietergespräche etc.) hinausgehen.*)

5. Für eine Wiederholungsgefahr genügt nicht die abstrakte Gefahr bezüglich zukünftiger Verfahren. Eine Wiederholungsgefahr besteht nicht, wenn sich die Gefahr durch Neuausschreibung schon realisiert hat.*)

6. Ein Rehabilitationsinteresse verlangt eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Rechte des Antragstellers.*)

7. Eine abstrakte Feststellung von Rechtsverletzungen findet in Nachprüfungsverfahren nicht statt.*)

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IBRRS 2026, 0376
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bestandsschutz erlischt bei endgültiger Nutzungsaufgabe!

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.03.2025 - 3 LB 154/20

1. Der Bestandsschutz eines Gebäudes erlischt, wenn die Nutzung endgültig aufgegeben wird. Maßgeblich ist, ob aufgrund einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines objektiven Dritten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls hinreichend eindeutig davon auszugehen ist, dass der Eigentümer auf die weitere Nutzung endgültig und dauerhaft verzichten will. Dabei sind u.a. der Zustand des Gebäudes und die Dauer des Leerstands zu berücksichtigen.*)

2. Ist nur die Nutzung des Gebäudes zu betrieblichen Wohnzwecken bestandsgeschützt, so führt der endgültige Wegfall der Koppelung an den Betrieb zum Erlöschen des Bestandsschutzes.*)

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IBRRS 2026, 0185
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Ortsübliche Vergleichsmiete bei einer Wohngemeinschaft?

LG Berlin II, Urteil vom 17.06.2025 - 65 S 9/25

1. Die Höhe der ortsüblichen Einzelvergleichsmiete darf auf der Grundlage ordnungsgemäß aufgestellter Mietspiegel festgestellt werden.

2. Die Miete eines Zimmers ist objektiv nicht vergleichbar mit der Miete einer in sich abgeschlossenen Ein-Zimmer-Wohnung, in der dem Mieter Bad und Küche zur Alleinnutzung zur Verfügung stehen.

3. Allein auf die Größe des Zimmers zuzüglich anteiliger Gemeinschaftsflächen als Mietgegenstand zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete kann nicht abgestellt werden.

4. Die Vermietung von einzelnen Zimmern einer Wohnung durch den Vermieter führt nicht dazu, dass ein Sonderteilmarkt entsteht.

5. Die (subjektive) Entscheidung des Vermieters, die Wohnung zimmerweise zu vermieten und nicht als Ganzes, ist als solche rein verwaltender Art und lässt den objektiven Wohnwert der Wohnung vollkommen unberührt.

6. Die Unwirksamkeit der Befristung des Mietvertrags führt dazu, dass eine ausfüllungsbedürftige planwidrige Lücke im Vertrag entstanden ist, die dahin zu schließen ist, dass an die Stelle der unwirksamen Befristung für deren Dauer ein beiderseitiger Kündigungsverzicht tritt.

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IBRRS 2026, 0257
Beitrag in Kürze
ImmobilienImmobilien
Keine generelle Offenbarungspflicht für eine Mangelbeseitigung in Eigenleistung

OLG Celle, Urteil vom 19.12.2025 - 4 U 156/25

1. Hat der Verkäufer mit der umfassenden Beseitigung eines Mangels ein Fachunternehmen beauftragt, muss er sich nicht Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen.

2. Anders liegt es dagegen, wenn der Verkäufer konkrete Umstände kennt, die den Verdacht begründen, die Mangelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt.

3. Auch bei einer Mangelbeseitigung in Eigenregie muss sich der Verkäufer keine Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen.

4. Bei einer Mangelbeseitigung in Eigenleistung geht die Offenbarungspflicht nicht derart weit, dass auch ohne Anhaltspunkte für eine nur unzureichende dauerhafte Mangelbeseitigung auf den vorherigen Mangel und die in Eigenleistung durchgeführte Mängelbeseitigung hinzuweisen ist.

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IBRRS 2025, 2091
ImmobilienImmobilien
Grundpfandrecht zu Gunsten noch nicht gezeugter Nachkommen?

BGH, Beschluss vom 26.06.2025 - V ZB 48/24

Eine noch nicht gezeugte Person kann Inhaberin eines - durch ihre Lebendgeburt bedingten - Grundpfandrechts sein und ein solches erwerben. Daher ist die Eintragung eines Grundpfandrechts zu Gunsten noch nicht gezeugter Nachkommen in das Grundbuch nicht inhaltlich unzulässig i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO.*)

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IBRRS 2026, 0294
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Schuldner wohnt nicht in Objekt: Keine Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Gesundheitsgefährdung

BGH, Beschluss vom 11.12.2025 - V ZB 3/25

1. Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners oder seiner Angehörigen können eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO grundsätzlich nur rechtfertigen, wenn der Schuldner oder der betroffene Angehörige in dem Versteigerungsobjekt wohnt.

2. Die für den Schutz vor Lebens- und Gesundheitsgefahren entwickelte Rechtsprechung ist auf Fälle, in denen weder der Schuldner noch der betroffene Angehörige das Versteigerungsobjekt bewohnen, nicht übertragbar.

3. Die Sorge des Schuldners um den Verlust der Wohnung eines nicht im Versteigerungsobjekt lebenden Angehörigen begründet keine untragbare Härte i.S.d. § 765a ZPO.

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IBRRS 2026, 0377
Beitrag in Kürze
RechtsanwälteRechtsanwälte
Kein Büro, kein Anwalt!

BGH, Urteil vom 01.12.2025 - AnwZ (Brfg) 50/24

Die Erfüllung der Kanzleipflicht gem. § 27 Abs. 1 BRAO setzt nach wie vor die Vorhaltung bestimmter, dem Rechtsanwalt dauerhaft zur Verfügung stehender Räumlichkeiten voraus, in denen er gewöhnlich seinen Berufsgeschäften nachgeht und zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum für anwaltliche Dienste zur Verfügung steht. Der darin liegende Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Berufsausübung ist auch unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen und digitalen Entwicklung weiterhin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.*)

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IBRRS 2026, 0372
ProzessualesProzessuales
Angabe eines falschen Aktenzeichens ist unschädlich!

BGH, Beschluss vom 27.01.2026 - XI ZB 2/25

1. Für den rechtzeitigen Eingang einer Berufungsbegründungsschrift ist allein entscheidend, dass diese vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in den Machtbereich des zur Entscheidung berufenen Gerichts gelangt.

2. Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet wurde oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte, ist demgegenüber unerheblich.

3. Die unrichtige Angabe des Aktenzeichens im Übertragungsprotokoll ist unerheblich. Denn auch die Angabe eines falschen Aktenzeichens in der Berufungsbegründung selbst steht dem fristgerechten Eingang nicht entgegen, sofern auf Grund sonstiger, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erkennbarer Umstände für Gericht und Prozessgegner zweifelsfrei feststeht, welchem Rechtsmittelverfahren die Begründung zuzuordnen ist.

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IBRRS 2026, 0378
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Beschlussersetzungsklage gegen Abrechnungsbeschluss: Streitwert?

BGH, Beschluss vom 29.01.2026 - V ZB 39/25

Wird eine Klage abgewiesen, mit der der Kläger erreichen möchte, dass ein Abrechnungsbeschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG durch das Gericht ersetzt wird, bemisst sich die Beschwer des Klägers nach seinem Anteil am Nennbetrag der von ihm für zutreffend erachteten Jahresabrechnung (Fortentwicklung von Senat, IMR 2024, 173).*)

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Online seit 13. Februar

IBRRS 2026, 0354
Beitrag in Kürze
WerkvertragWerkvertrag
Kranvertrag = Frachtvertrag = Werkvertrag!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.12.2025 - 5 U 68/25

1. Die vertragliche Verpflichtung zum Abladen von Gütern von einem LKW mittels eines Krans ist als Frachtvertrag anzusehen.*)

2. Wird die zu befördernde Ware nicht durch hinreichend dimensionierte Lastaufnahmemittel ordnungsgemäß für den Transport mit dem Kran vorbereitet, kommt ein Schadensersatzanspruch nach § 414 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. HGB oder § 280 Abs. 1 BGB in Betracht.*)

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IBRRS 2026, 0300
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
„Und" ≠ „oder"!

VK Rheinland, Beschluss vom 03.12.2025 - VK 34/25

1. Maßgeblich für die Auslegung von Vergabebedingungen ist der objektive Empfängerhorizont eines verständigen und sachkundigen, mit Beschaffungsleistungen der ausgeschriebenen Art vertrauten Bieters.*)

2. Schon nach dem allgemeinen Sprachverständnis drängt es sich auf, die Formulierung "und" dahin zu verstehen, dass zwei Personenkreise angesprochen sind.*)

3. Für die reibungslose Abwicklung in organisatorischer Hinsicht ist die berufliche Befähigung des Unternehmers relevant, da er die Abläufe steuert.*)

4. Bei einer GmbH kommt die Verantwortung regelmäßig dem Geschäftsführer zu.*)

5. Der Bieter hat Sinn und Zweck von Forderungen des öffentlichen Auftraggebers nicht zu hinterfragen.*)

6. Bei Nachweisen über berufliche Befähigung von Mitbietern handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.*)

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IBRRS 2026, 0356
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nochmalige Auslegung eines geändertes B-Plan-Entwurfs?

BVerwG, Beschluss vom 15.12.2025 - 4 BN 6.25

1. Die Pflicht zu einer erneuten Auslegung eines Bauleitplans besteht, wenn dessen Entwurf mit den seinen normativen Inhalt ausmachenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen geändert oder ergänzt wird.

2. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung hat. Gleiches gilt, wenn der Entwurf in Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden.

3. Sog. "Summenpegel" sind unzulässig, gleichwohl können Emissionskontingente festgesetzt werden, die das Emissionsverhalten jedes einzelnen von der Festsetzung betroffenen Betriebes und jeder einzelnen Anlage regeln.

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IBRRS 2026, 0215
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Mietvertrag auf drei Jahre befristet: Kein vorübergehender Gebrauch

AG Schöneberg, Urteil vom 21.05.2025 - 4 C 39/25

1. Nur zu vorübergehendem Gebrauch ist Wohnraum vermietet, wenn das Mietverhältnis nach dem Willen beider Vertragsparteien nur von einer relativ kurzen Dauer sein soll, wenn also nur ein kurzzeitiger Sonderbedarf gedeckt werden soll.

2. Bei einem Mietvertrag mit ursprünglicher Befristung auf drei Jahre ist davon auszugehen, dass allgemeiner Wohnbedarf gedeckt werden soll.

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IBRRS 2025, 2096
ImmobilienImmobilien
Vor Eintragung als eGbR keine Grundstücksübertragung möglich!

BGH, Beschluss vom 03.07.2025 - V ZB 17/24

1. Eine nach bisherigem Recht unter Eintragung ihrer Gesellschafter im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss sich im Gesellschaftsregister registrieren und anschließend als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) in das Grundbuch eintragen lassen, bevor eine nach dem 31.12.2023 beantragte Übertragung des Grundstücks im Grundbuch vollzogen werden kann.*)

2. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück der einzige Vermögenswert der Gesellschaft ist und das Eigentum auf ihre Gesellschafter übertragen werden soll mit der Folge, dass die Eintragung der eGbR als Eigentümerin im Grundbuch sogleich wieder gelöscht wird; ob die Gesellschafter familiär miteinander verbunden sind, spielt ebenfalls keine Rolle.*)

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IBRRS 2026, 0355
RechtsanwälteRechtsanwälte
Von aussichtsloser Klage ist abzuraten!

OLG Köln, Urteil vom 19.05.2025 - 30 U 7/24

1. Ist eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Rechtsanwalt dies klar herausstellen. Er darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsaussichten seien offen.

2. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage kommt es nicht zwingend auf das Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung an. Vielmehr kann eine Klage auch aus tatsächlichen Gründen objektiv aussichtslos sein.

3. Es liegt kein Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens darin, dass der Rechtsschutzversicherer aus übergegangenem Recht einen Schadensersatzanspruch seines Versicherungsnehmers gegen den Anwalt wegen Durchführung eines Klageverfahrens geltend macht, für das er eine Deckungszusage erteilt hatte.

4. Wenn das Gericht einen fristgerecht eingegangenen Antrag auf Verlängerung der zu einer Stellungnahme gesetzten Frist übergeht und seine den Rechtszug abschließende Entscheidung erlässt, ohne über den Fristverlängerungsantrag entschieden zu haben, liegt hierin eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

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IBRRS 2026, 0334
ProzessualesProzessuales
Geheimhaltungsinteresse ist geltend zu machen!

BayObLG, Beschluss vom 23.10.2025 - 102 VA 120/25

1. Wendet sich ein Verfahrensbeteiligter gegen die bewilligte Einsicht in die Verfahrensakten durch einen Dritten, muss er binnen Monatsfrist einen Sachverhalt dartun, aus dem sich eine Rechtsbeeinträchtigung durch die angefochtene Maßnahme feststellen lässt.

2. Der Verfahrensbeteiligte muss ein (eigenes) rechtliches (hier: Geheimhaltungs-)Interesse geltend machen, das mit dem rechtlichen Interesse des Dritten abzuwägen ist.

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Online seit 12. Februar

IBRRS 2026, 0322
Beitrag in Kürze
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
GU muss NU-Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht überprüfen!

BSG, Urteil vom 24.09.2025 - B 2 U 14/23 R

1. Ein Generalunternehmer, der einen Nachunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Nachunternehmers wie ein selbstschuldnerischer Bürge.

2. Ein Generalunternehmer haftet nicht für Beitragsrückstände der von ihm beauftragten Nachunternehmer, wenn er eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegt.

3. Eine über die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigungen hinausgehende Pflicht zur inhaltlichen Prüfung der erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigungen auf Plausibilität der Arbeitsentgelte trifft den Generalunternehmer nicht.

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VPRRS 2026, 0031
VergabeVergabe
Vergabeverfahren nach Rüge aufgehoben: Antragsbefugnis entfällt!

VK Rheinland, Beschluss vom 20.08.2025 - VK 23/25

1. Gemäß § 160 Abs. 2 GWB erfordert die Antragsbefugnis, dass das antragstellende Unternehmen darlegt, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Normiert ist durch diese Vorschrift das bei sämtlichen Rechtsschutzverfahren geltende Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses.*)

2. Mit Rügeabhilfe und Verfahrensaufhebung ist die behauptete Rechtsverletzung entfallen.*)

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IBRRS 2026, 0265
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Infraschall ist nicht gesundheitsgefährdend!

OVG Sachsen, Urteil vom 16.10.2025 - 1 C 32/23

1. Sowohl für die Frage, ob die von den Windkraftanlagen ausgehenden Geräusche zu erheblichen Nachteilen und Belästigungen für die Nachbarschaft führen, als auch für die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch den auf die Wohnhäuser des Nachbarn einwirkenden Lärm sind in ihrem Anwendungsbereich die Bestimmungen der TA Lärm heranzuziehen.

2. Infraschall durch Windkraftanlagen führt unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt.

3. Der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung steht einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windkraftanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windkraftanlage entspricht. Eine Abweichung im Einzelfall ist demnach zwar möglich, um unzumutbare Auswirkungen zu verhindern, sie setzt aber einen atypischen, vom Gesetzgeber so nicht vorhergesehenen Sonderfall voraus.

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IBRRS 2026, 0225
Beitrag in Kürze
GewerberaummieteGewerberaummiete
Kündigung wegen Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs

OLG Hamburg, Urteil vom 01.08.2025 - 4 U 1/25

1. Eine außerordentliche Kündigung des Gewerbemietverhältnisses wegen Gefährdung der notwendigen wirtschaftlichen Planungssicherheit ist gem. § 543 Abs. 1 BGB erst gerechtfertigt, wenn sich konkret abzeichnet, dass der Vermieter seine Verpflichtung aus dem Mietverhältnis nicht mehr erfüllen wird.*)

2. Der Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB erfordert eine vollständige oder teilweise Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs, die abzugrenzen ist von der Befürchtung, es werde künftig zu einer entsprechenden Störung kommen, die das Kündigungsrecht nur begründen kann, wenn sie zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung mit einer bereits eingetretenen Störung qualitativ vergleichbar ist. Von einer Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs im Sinne einer Nichtgewährung oder eines Entzugs kann nur gesprochen werden, wenn der Mieter im vertragsgemäßen Gebrauch konkret und aktuell eingeschränkt ist.

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IBRRS 2025, 3306
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Muss der Nachbar Schutzmaßnahmen gegen Starkregen ergreifen?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2025 - 9 U 92/22

1. § 27 NachbG-NW macht den Grundstückseigentümer nicht zum Garanten dafür, dass auf das Nachbargrundstück keinerlei Niederschlag von den baulichen Anlagen auf sein Grundstück gelangt.

2. Voraussetzung für den Anspruch aus §§ 27, 29 NachbG-NW ist nicht, dass das Grundstück vollständig vor Überschwemmungen geschützt ist. Eine spürbare Verminderung ist ausreichend.

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IBRRS 2026, 0321
Beitrag in Kürze
SachverständigeSachverständige
Gutachten trotz Nachfrist nicht erstattet: 1.000 Euro Ordnungsgeld!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.01.2026 - 19 W 1/25

1. Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die ihm gesetzte Frist zur Gutachtenerstattung, soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

2. Von der Verhängung eines Ordnungsgeldes darf nur in Ausnahmefällen abgesehen werden.

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IBRRS 2026, 0328
ProzessualesProzessuales
Akteneinsichtsrecht eines Dritten vs. Geheimhaltunginteresse der Parteien

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.04.2025 - 20 VA 8/22

1. Das rechtliche Interesse eines Dritten an der Einsichtnahme in die Akten eines Zivilprozesses im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO kann sich daraus ergeben, dass der Dritte in einem weiteren Zivilprozess aus demselben Lebenssachverhalt Ansprüche geltend macht, selbst wenn sich die Anspruchsgrundlagen - gesetzlich bzw. vertraglich - und Anspruchsgegner unterscheiden. Dies gilt auch dann, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die einzusehenden Akten umfangreichen Sachvortrag enthalten, weil das Verfahren in einem frühen Stadium ohne Sachentscheidung beendet wurde.*)

2. Der Gerichtsvorstand hat die Geheimhaltungsinteressen der Prozessparteien in die zu treffende Ermessensentscheidung einzustellen, welche diese bei der Anhörung zu dem Akteneinsichtsgesuch vorgebracht haben. Im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG erstmals geltend gemachte darüber hinausgehende Geheimhaltungsinteressen sind regelmäßig nicht mehr berücksichtigungsfähig und erfordern auch keine Verpflichtung der Gerichtsverwaltung zur Neubescheidung des Einsichtnahmegesuchs.*)

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Online seit 11. Februar

IBRRS 2026, 0329
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauherr muss „seine“ Planer koordinieren!

BGH, Urteil vom 15.01.2026 - VII ZR 119/24

1. Den Besteller trifft im Vertragsverhältnis zu dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten regelmäßig die Obliegenheit, diesem eine mangelfreie Entwurfsplanung zur Verfügung zu stellen. Überlässt der Besteller dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten fehlerhafte Pläne, verletzt er die ihn gem. § 254 Abs. 1 BGB treffende Obliegenheit zur Mitwirkung und er muss sich nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm mit der Entwurfsplanung beauftragten Architekten zurechnen lassen, weil er sich dieses Architekten zur Erfüllung seiner Obliegenheit bedient hat (Fortführung von BGH, IBR 2016, 527; IBR 2013, 476; IBR 2009, 92).*)

2. Es obliegt dem Besteller, der verschiedene planende Architekten und ausführende Unternehmer mit Leistungen für ein Bauvorhaben beauftragt, den Ablauf des Bauvorhabens zu koordinieren, insbesondere die einzelnen Leistungen abzustimmen und die gegebenenfalls für die Planung und Ausführung notwendigen Entscheidungen zu treffen. Im Vertragsverhältnis zu den an dem Bauvorhaben beteiligten planenden Architekten und ausführenden Unternehmern ist die Koordinierung eine dem Besteller im eigenen Interesse obliegende notwendige Mitwirkung bei der Herstellung des Bauwerks. Bedient er sich zur Erfüllung dieser Obliegenheit eines Dritten, muss er sich dessen Verschulden gem. § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen (Fortführung von BGH, Urteil vom 27.06.1985 - VII ZR 23/84, IBRRS 1985, 0541; Urteil vom 29.11.1971 - VII ZR 101/70, IBRRS 1971, 0275; Urteil vom 15.12.1969 - VII ZR 8/68, IBRRS 1969, 0280).*)

3. Da der mit der Koordination eines Bauvorhabens beauftragte Architekt zur Wahrnehmung von Koordinationsaufgaben keiner mangelfreien Pläne bedarf, obliegt es dem Besteller insoweit regelmäßig nicht, diesem solche Pläne zur Verfügung zu stellen. Der Besteller muss sich daher das Verschulden des planenden Architekten im Vertragsverhältnis zu dem mit der Koordination beauftragten Architekten nicht gem. § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen.*)




IBRRS 2026, 0326
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Anerkannte Regeln der Technik sind ein Muss!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2026 - 23 U 155/23

1. Bauträgerverträge sind, soweit es um den Bau des Hauses oder der Wohnung geht, auf die Ausführung werkvertraglicher Leistungen gerichtet. Bei Mängeln des Bauwerks richten sich die Gewährleistungsansprüche deshalb nach Werkvertrags- und nicht nach Kaufrecht.

2. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird grundsätzlich auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Vertrag als Mindeststandard (stillschweigend) vereinbart.

3. Die DIN-Norm 1988-200 kann als „Bibel“ der Trinkwasserinstallation betrachtet werden und gibt die anerkannten Regeln der Technik wieder.

4. Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik stellt stets einen Baumangel dar. Einer darüberhinausgehenden Beeinträchtigung der Leistung bedarf es nicht. Es kommt auch nicht darauf an, inwieweit die Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt ist.

5. Im Falle der Minderung ist die Vergütung in dem Umfang herabzusetzen, der dem Verhältnis des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert des Werkes entspricht.

6. Dabei können der Schätzung nicht die fiktiven Mängelbeseitigungskosten zu Grunde gelegt werden. Maßstab für die Minderung ist die Störung des Äquivalenzinteresses, die infolge des Mangels entstanden ist.

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IBRRS 2026, 0311
VergabeVergabe
Vorzeitiger Zuschlag bei besonderem Beschleunigungsinteresse!

OLG Naumburg, Beschluss vom 17.06.2025 - 6 Verg 1/25

1. Die Einreichung eines Antrags nach § 169 Abs. 2 Satz 5 GWB auf Wiederherstellung des prozessualen Zuschlagsverbots beim Oberlandesgericht ist auch bei Übermittlung über das besondere Anwaltspostfach formgerecht.*)

2. Es ist zulässig, zunächst allein eine Antragsschrift ohne Begründung einzureichen und die Begründung innerhalb einer selbst gesetzten Frist nachzureichen.*)

3. Für die regelmäßig vorzunehmende summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages sind sämtliche Erkenntnisse heranzuziehen, welche zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung über den Antrag im Eilrechtsschutz bereits vorliegen; eine Beschränkung auf von Anfang an evidente Entscheidungsgrundlagen ist weder im Gesetz angelegt noch sachgerecht.*)

4. Werden für ein Produktmerkmal teilweise sog. A-Kriterien (also zwingende Vorgaben) und teilweise B-Kriterien (also technische Aspekte mit Angebotsspielräumen, welche einer Wirtschaftlichkeitsbewertung unterzogen werden sollen) aufgeführt, so ergibt sich die Notwendigkeit, die Reichweite des jeweiligen Kriteriums - ggf. auch im Wege der Auslegung - zu bestimmen.*)

5. Zur Darlegung erheblicher nachteiliger Folgen der Aufrechterhaltung des prozessualen Zuschlagsverbots im Nachprüfungsverfahren (besonderes Beschleunigungsinteresse).*)

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IBRRS 2026, 0288
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Festsetzungen dürfen Zweckbestimmung nicht unterlaufen!

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.12.2025 - 1 C 10523/24

1. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauGB erlaubt sind nur solche Festsetzungen, bei denen die allgemeine Zweckbestimmung des § 7 Abs. 1 BauNVO gewahrt wird. Dies ist bei einer Festsetzung, wonach sonstige Wohnungen (nur) oberhalb des Erdgeschosses zulässig sind, und einer im Bebauungsplan vorgegebenen Bebauung mit mindestens drei und höchstens vier Geschossen nicht der Fall.*)

2. Ein Bebauungsplan wahrt nicht die Anforderungen an eine dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB genügende Konfliktbewältigung, wenn ein Baugebiet für Fahrzeuge der Abfallentsorgung nicht zugänglich und zugleich unklar ist, wo ein Müll-Sammelplatz im Planvollzug geschaffen werden kann.*)

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IBRRS 2026, 0217
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Sparkonto als Mietsicherheit ist nicht vor Zugriff der Bank geschützt

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.06.2025 - 32048 C 83/25

1. Bei Begründung einer Bankverbindung durch einen Privatkunden bei der Bank ist die Annahme wirklichkeitsfremd, dass dies ohne die Einbeziehung der standardmäßig zugrunde gelegten AGB-Banken gelingen kann.

2. Die Privatinsolvenz des Mieters berührt das Pfandrecht und die daraus entstehenden Rechte des Pfandgläubigers (hier: die Bank) nicht.

3. Ein vom Mieter bei der Bank eingerichtetes Sparguthaben, das der Mieter als Mietkaution an den Vermieter verpfändet, kann die Bank auch nach der Restschuldbefreiung des Mieters aufgrund ihres vertraglichen Pfandrechts (AGB-Banken) die Auszahlung verweigern und die Forderung verwerten.

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IBRRS 2026, 0198
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Unzulässiger Vertreter darf nicht teilnehmen: Unberechtigter Ausschluss?

LG Dortmund, Beschluss vom 29.04.2025 - 1 S 194/24

1. Lediglich ein unberechtigter Verweis aus dem Versammlungslokal oder der unberechtigte Ausschluss eines Vertreters oder Beraters kann nicht nur die Anfechtbarkeit eines Beschlusses begründen, sondern zur Nichtigkeit aller auf der Versammlung gefassten Beschlüsse führen, weil der unberechtigte Ausschluss in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte der Wohnungseigentümer eingreift.

2. Sieht die Teilungserklärung keine Vertretung durch die eigenen Kinder vor, liegt in der Nichtzulassung der Kinder zur Versammlung kein unberechtigter Ausschluss von der Eigentümerversammlung.

3. Macht die Teilungserklärung die Gültigkeit der Beschlüsse der Wohnungseigentümer von der Protokollierung und der Unterzeichnung durch den Verwalter und zwei von der Versammlung bestimmte Wohnungseigentümern abhängig, ist in der Versammlung aber nur der Verwalter anwesend, der zugleich Eigentümer ist, genügt es, wenn er das Protokoll unterzeichnet.

4. Für eine verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaft kann nichts anderes gelten, wenn der zur Einladung ermächtigte Wohnungseigentümer das Protokoll unterschreibt.

5. Erfolgt die Protokollierung nicht ordnungsgemäß, führt dies nicht zur Nichtigkeit der in der Eigentümerversammlung getroffenen Beschlüsse, sondern lediglich zu einer Anfechtbarkeit.

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IBRRS 2026, 0320
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Ersatz der Umsatzsteuer bei Schadensbeseitigungsmaßnahmen?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2025 - 1 U 234/24

Der Ersatz von Umsatzsteuer, die auf Schadensbeseitigungsmaßnahmen anfällt, kann gemäß § 249 Abs. 2 BGB bei Abrechnung auf der Basis eines Sachverständigengutachtens nicht verlangt werden. Dies gilt auch dann, wenn tatsächlich vorgenommene Erneuerungsmaßnahmen an einem Gebäude teilweise der Behebung der Unfallschäden dienen, aber nicht dargelegt wird, welcher Anteil auf die Schadensbeseitigung entfällt.*)

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IBRRS 2026, 0319
Beitrag in Kürze
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Wann sind Zahlungen eines insolventen Bauunternehmers anfechtbar?

OLG Schleswig, Urteil vom 04.02.2026 - 9 U 27/24

1. Erklärt der Schuldner (hier: Bauunternehmer), Mittel zur Zahlung fälliger Beträge seien nicht vorhanden und es müsse erst der nächste Zahlungseingang abgewartet werden, lässt das den sicheren Schluss auf die Zahlungseinstellung zu.

2. Zur Annahme eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes reicht es nur in Ausnahmefällen aus, auf die Verbindlichkeiten zu verweisen, die eine Zahlungseinstellung tragen. Vielmehr muss die Deckungslücke ein Ausmaß erreichen, das selbst bei optimistischer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung in absehbarer Zeit keine vollständige Befriedigung der bereits vorhandenen und der absehbar hinzutretenden Gläubiger erwarten lässt; (erst) dann muss dem Schuldner klar sein, dass er nicht einzelne Gläubiger befriedigen kann, ohne andere zu benachteiligen

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IBRRS 2026, 0324
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Entscheidung über Vollstreckungserinnerung: Reichweite der Rechtskraftwirkung?

BGH, Beschluss vom 28.01.2026 - VII ZB 14/23

Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren über eine Erinnerung nach § 766 ZPO entfalten materielle Rechtskraft, sofern sie eine sachliche Entscheidung enthalten. Das betrifft alle Entscheidungen über das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen, da damit der Streit der Parteien abschließend entschieden und Rechtsfrieden hergestellt werden soll. Erwachsen diese Entscheidungen zusätzlich in formelle Rechtskraft (§§ 793, 574 ZPO) unterliegen sie der Bindungswirkung entsprechend § 318 ZPO.*)

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IBRRS 2026, 0317
Beitrag in Kürze
SachverständigeSachverständige
Kein Eigendiktat durch den Sachverständigen!

OLG Hamm, Urteil vom 19.09.2025 - 7 U 32/25

Die Übernahme der Protokollführung über die Beweisaufnahme, konkret die Protokollierung des mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen selbst, ist - anders als die Möglichkeit eines Wortlautprotokolls - in § 159 ZPO nicht vorgesehen, daher verfahrensfehlerhaft, und kann keine Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein, so dass entweder die Beweisaufnahme in zweiter Instanz zu wiederholen oder das erstinstanzliche Urteil auf Antrag aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen ist (im Anschluss an OLG Hamm, IBR 2025, 553).*)

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IBRRS 2026, 0323
ProzessualesProzessuales
Kein Anwaltszwang für Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens!

BGH, Beschluss vom 22.12.2025 - II ZR 97/25

1. Das Ruhen des Verfahrens ist gemäß § 251 Satz 1 ZPO anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und die Anordnung wegen schwebender Vergleichsverhandlungen zweckmäßig ist.

2. Im Anwaltsprozess unterliegt der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens dem Anwaltszwang. Die Zustimmung der Gegenseite kann jedoch formfrei und ohne Anwaltszwang erfolgen.

3. Die Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens muss nicht gegenüber dem Gericht erklärt werden.

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IBRRS 2026, 0318
ProzessualesProzessuales
Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung?

OLG Celle, Beschluss vom 14.01.2026 - 14 W 19/25

Unabhängig von der Bezeichnung eines Urteils kann die Kostenentscheidung isoliert angefochten werden, wenn es sich der Begründung nach um ein Anerkenntnisurteil handelt.*)

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Online seit 10. Februar

IBRRS 2026, 0292
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Verbraucherbauvertrag beim Bestandsumbau?

OLG Naumburg, Urteil vom 09.12.2025 - 2 U 21/25

1. Für die Frage, ob Gegenstand eines Bauvertrages ein erheblicher Umbau eines Bestandsgebäudes i.S.v. § 650i Abs. 1 Alt. 2 BGB ist und deswegen die Vorschriften der §§ 650i ff. BGB anwendbar sind, kommt es im Sinne einer wertenden Betrachtung darauf an, dass die in Auftrag gegebenen Leistungen in ihrer Gesamtschau einem Bauvorhaben von der Größenordnung eines Neubaus entsprechen.*)

2. Der wirksame Widerruf eines Verbraucherbauvertrages hat nach §§ 355 Abs. 1 und 3, 357e BGB die Begründung eines neuen Schuldverhältnisses mit wechselseitigen Rückgewährverpflichtungen kraft Gesetzes zur Folge. Macht der Unternehmer in einem Rechtsstreit des Verbrauchers gegen ihn auf Rückzahlung der bereits geleisteten Abschlagszahlungen seinerseits einen Anspruch auf Wertersatz für die erbrachten Teilleistungen nach § 357e BGB geltend, so ist er zur Verweigerung der Rückzahlung berechtigt, ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen Aufrechnungserklärung bedarf.*)

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VPRRS 2026, 0029
VergabeVergabe
Wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden!

VK Rheinland, Beschluss vom 09.12.2025 - VK 73/25

1. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.*)

2. Über die in § 134 Abs. 1 GWB enthaltenen Mindestanforderungen hinaus ist es dem öffentlichen Auftraggeber freigestellt, den Bietern andere Informationen an die Hand zu geben.*)

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IBRRS 2026, 0263
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein Aufstellungsbeschluss, keine Veränderungssperre!

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2025 - 2 S 42.25

1. Materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Veränderungssperre ist ein Aufstellungsbeschluss. Ein solcher liegt im Rechtssinne allerdings dann nicht vor, wenn er zwar gefasst, aber nicht ortsüblich bekanntgemacht wurde.

2. Ein Bekanntmachungsmangel des Aufstellungsbeschlusses führt zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre.

3. Im Falle eines Verstoßes gegen das Erfordernis der ortsüblichen Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses ist § 214 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der als Satzung erlassenen Veränderungssperre nicht anwendbar.

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IBRRS 2026, 0312
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Schonfristzahlung heilt auch ordentliche Kündigung

LG Berlin II, Urteil vom 14.01.2026 - 66 S 18/25

1. Die Schonfristzahlung greift auch bei einer ordentlichen Kündigung und macht diese unwirksam.

2. Die gegenteilige Rechtsprechung des BGH bietet inhaltlich zu zahlreichen Auslegungsparametern keine Antworten, so dass sie in der Gesamtschau nicht überzeugen kann.

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IBRRS 2026, 0235
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kann Eigentümer eine Versammlung einberufen?

AG Hamburg-Altona, Beschluss vom 10.04.2025 - 303a C 16/24

1. Zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung in einer verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft ist, wenn ein Verwaltungsbeiratsvorsitzender fehlt, nur ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer befugt.

2. Es besteht keine Möglichkeit (mehr), dass die Eigentümer außerhalb einer Beschlussfassung einen Eigentümer zur Einberufung ermächtigen.

3. Existiert ein solcher Beschluss nicht, bedarf es einer Beschlussersetzungsklage.

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