Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 17. November
IBRRS 2025, 2933
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 22.07.2025 - 3 W 16/25
1. Die Rechtsansicht eines Richters ist grundsätzlich kein Befangenheitsgrund. Der Richter darf auch an Rechtsansichten festhalten, die das zuständige Rechtsmittelgericht - in einem anderen Verfahren - als falsch bezeichnet hat, solange das Verhalten nicht eine willkürliche und sachfremde Einstellung offenbart.
2. Der Umfang der dienstlichen Äußerung im Rahmen des Ablehnungsverfahrens steht grundsätzlich im Ermessen des Richters. Er kann zu den für das Ablehnungsgesuch entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung nehmen, soweit ihm das notwendig und zweckmäßig erscheint
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Online seit 14. November
IBRRS 2025, 2699
Bauvertrag
LG Köln, Urteil vom 09.05.2025 - 18 O 254/23
1. Wird eine Photovoltaikanlage durch einen Sturm vom Dach abgehoben, streitet der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sie gerade nicht sturmsicher montiert wurde.
2. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein außergewöhnliches Naturereignis vorliegt, dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder sorgfältig unterhaltenes Werk nicht standhalten kann. Dies ist nur bei einem Orkan im Binnenland mit dort bisher nicht gemessenen Windstärken der Fall. Im Übrigen ist in der heutigen Zeit verstärkt mit orkanartigen Stürmen zu rechnen.
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IBRRS 2025, 2936
Vergabe
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2025 - Verg 25/24
1. Bezugsmaßstab für den Umsatz, die Kosten oder einen anderen tätigkeitsgestützten Wert sind Tätigkeiten, die der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen die gemeinsam kontrollierte juristische Person von den teilnehmenden öffentlichen Auftraggebern betraut worden ist.
2. Für die Betrauung mit der Ausführung einer Aufgabe im Sinne von § 108 Abs. 4 Nr. 2 GWB ist es erforderlich, dass die öffentlichen Auftraggeber der von ihnen kontrollierten juristischen Person eine eigene bisher in ihren Bereich fallende Aufgabe durch einen erkennbaren und inhaltlich festgelegten Akt zur Ausführung übertragen, ohne dass es hierzu eines Hoheitsakts oder eines Vertragsschlusses bedarf. Die Betrauung ist gleichzusetzen mit der Übertragung der Ausführung einer eigenen Aufgabe auf einen anderen.
3. Erhaltene institutionelle und projektbezogene Fördermittel stellen keinen berücksichtigungsfähigen "tätigkeitsgestützten Wert" und danach keinen Umsatz und keine Kostenerstattung für Tätigkeiten dar, die der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen die juristische Person betraut wurde.
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IBRRS 2025, 2945
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 14.02.2025 - 4 BN 24.24
1. Aus der unterschiedlichen Zweckbestimmung des allgemeines Wohngebiets einerseits und des urbanen Gebiets andererseits folgt, dass die Festsetzung eines urbanen Gebiets nicht erforderlich ist, wenn die nach den Planungsvorstellungen der Gemeinde angestrebte Mischung aus Wohn-, gewerblicher und sonstiger Nutzung nach Art und Umfang nicht über das in einem allgemeinen Wohngebiet Zulässige hinausgeht, der Sache nach also ein Gebiet mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets geplant wird.
2. Die Gemeinde verstößt mit der Festsetzung eines urbanen Gebiets gegen das Verbot des "Etikettenschwindels", wenn die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung mit Blick auf Lärmimmissionen gemindert werden soll, sie die diesem Gebietstyp eigene Nutzungsstruktur tatsächlich aber nicht anstrebt.
3. Macht die Gemeinde von der Gliederungsbefugnis nach § 1 Abs. 4 BauNVO Gebrauch, kann sie innerhalb desselben Baugebietes eine Verteilung der nach dem Baugebietstypus zulässigen Nutzungsweisen festsetzen. Dass dabei nicht jeder Teilbereich des so gegliederten Baugebietes - wird er für sich allein betrachtet - alle Anforderungen der allgemeinen Zweckbestimmung erfüllt, widerspricht dem nicht, solange das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahrt. Dies gilt auch für das urbane Gebiet.
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IBRRS 2025, 2559
Gewerberaummiete
LG Berlin, Urteil vom 22.12.2023 - 2 O 51/23
1. Besteht auf Vermieterseite eine (Eigentümer-)Gemeinschaft, so kann jeder Miteigentümer den Anspruch auf Miete - im Prozess als gesetzlicher Prozessstandschafter - geltend machen, solange er nur Leistung an alle verlangt.
2. Nicht jeder Verstoß gegen die nach § 546 Abs. 1 BGB bestehende Rückgabepflicht führt zu einem Nutzungsentschädigungsanspruch. Insofern ist zwischen der Schlecht- und der Nichterfüllung der Rückgabepflicht zu unterscheiden, wobei nur eine Nichterfüllung derselben zu einem Anspruch aus § 546 Abs. 1 BGB führt.
3. Die Marktmiete des § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB ist eine fiktive Miete. Maßstab für den zu beanspruchenden Marktmietzins ist, zu welchem Preis ein vergleichbares Objekt während der Zeit der Vorenthaltung weiterzuvermieten bzw. anzumieten gewesen wäre.
4. Ein Ladenraum, der durch einen hinter diesem wohnenden Mieter zwingend betreten werden muss und zudem über keine eigene Klingel, keinen eigenen Stromzähler und auch nicht über eine - jedenfalls gesondert abrechenbare - Heizung verfügt, wäre am Mietmarkt nicht vermittelbar.
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IBRRS 2025, 2928
Immobilien
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.09.2025 - 5 U 76/24
1. Der Erbbauberechtigte kann dem Heimfallanspruch keinen Anspruch auf Entschädigung für Investitionen entgegenhalten, die nicht gemäß den vertraglichen Bestimmungen genehmigt wurden.*)
2. Die Ausübung eines Ankaufsrechts durch einen Gesellschafter ohne die erforderliche Vertretungsmacht ist unwirksam.*)
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IBRRS 2025, 2937
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 24.10.2025 - AnwZ (Brfg) 32/25
1. Eine der Aus- oder Fortbildung dienende Veranstaltung setzt jedenfalls voraus, dass ein Referent einer gewissen Anzahl an hörenden Teilnehmenden ein fachbezogenes Thema strukturiert im Sinne eines Vortrags vermittelt (hier verneint für eine individuelle Beratung des Rechtsanwalts durch externe Fachleute).
2. Die Pflicht, sich in einem bestimmten Jahr fortzubilden, kann nach Ablauf des Jahres nicht mehr erfüllt werden. Sie kann jedoch möglicherweise einen ansonsten wegen Nichterfüllung der Fortbildung drohenden, im Ermessen der Rechtsanwaltskammer stehenden Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung verhindern.
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IBRRS 2025, 2946
Schiedswesen
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.10.2025 - 32 Sch 4/25
1. Im Haftungsrecht brauchen sich Vorsatz und Fahrlässigkeit grundsätzlich nur auf den die Haftung begründenden Tatbestand zu erstrecken, um die Ersatzpflicht für alle daraus folgenden (adäquaten) Schäden auszulösen.*)
2. § 397 Abs. 2 ZPO findet auch in all den Verfahren Anwendung, in denen kein Anwaltszwang herrscht.*)
3. Einer Partei ist es verwehrt, eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht, die sie nicht unverzüglich gerügt hat, später geltend zu machen, wenn sie die Möglichkeit hatte, diese Verletzung unverzüglich zu rügen, und zudem die Möglichkeit bestand, diese Verletzung zu heilen.*)
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IBRRS 2025, 2934
Prozessuales
KG, Beschluss vom 07.06.2024 - 2 W 10/24
Versäumt ein Antragsteller die rechtzeitige Vollziehung einer von ihm erwirkten einstweiligen Verfügung, führt dies regelmäßig dazu, dass die Dringlichkeitsvermutung für einen erneuten Antrag mit gleichem Inhalt als widerlegt anzusehen ist.*)
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